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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 147/03 
 
Urteil vom 23. Juli 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Ackermann 
 
Parteien 
W.________, 1952, Beschwerdeführerin, vertreten durch G.________, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 29. Januar 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
W.________, geboren 1952, arbeitete bis Juni 1994 als Köchin im Gastgewerbe, bezog von Juli 1994 bis Januar 1996 Leistungen der Arbeitslosenversicherung und arbeitete anschliessend von Mai bis Dezember 1996 wiederum im Gastgewerbe. Mit Schreiben vom 12. März 2001 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an, worauf die IV-Stelle des Kantons Zürich mehrere Arztberichte einholte (unter anderem des Dr. med. R.________, Spezialarzt FMH für Rheumaerkrankungen, vom 22. März 2001 und des Dr. med. K.________, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 28. März 2001). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 31. Juli 2001 den Rentenanspruch ab, da behinderungsangepasste Tätigkeiten eher sitzender und leichter Art in vollem Pensum zumutbar seien und damit keine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse vorliege. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. Januar 2003 ab. 
C. 
Unter Beilage dreier Berichte der Klinik X.________ vom 5. Juli, 27. Juli und 27. August 2002 lässt W.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Vorinstanz hat den Invaliditätsbegriff (Art. 4 IVG), die Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen anhand des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie die Aufgabe der Ärzte bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Wie das kantonale Gericht weiter zu Recht festgehalten hat, ist das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (31. Juli 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente und in diesem Zusammenhang das Ausmass der Arbeitsfähigkeit. 
2.1 Das kantonale Gericht hat die Frage der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Köchin offen gelassen, da aufgrund der medizinischen Akten eine körperlich leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeit vollumfänglich zumutbar sei. Die Versicherte ist demgegenüber der Ansicht, dass der Sachverhalt ungenügend abgeklärt sei, da er auf nicht aktuellen Arztberichten basiere, die zudem widersprüchlich seien. Im Weiteren seien ihr weder stehende noch sitzende Tätigkeiten möglich, habe doch die Klinik X.________ auf lumbosakrale Rückenschmerzen hingewiesen. 
2.2 In seinem Bericht vom 28. März 2001 hält Dr. med. K.________ fest, dass die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit - d.h. in einer vorwiegend sitzenden Arbeit ohne grössere Gehstrecken, Exposition an Nässe und Tragbelastungen - ganztags arbeitsfähig sei. Diese Ausführungen sind für die streitigen Belange umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und sind in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden; zudem sind sie in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und enthalten begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 3a). Die Einschätzung des Dr. med. K.________ wird durch die Auffassung des Dr. med. R.________ in dessen Bericht vom 22. März 2001 bestätigt, indem dieser Arzt die Versicherte sogar in ihrer bisherigen Tätigkeit als vollständig arbeitsfähig einschätzt, so dass auch eine Arbeitsfähigkeit in einer leichteren als der angestammten Tätigkeit davon umfasst wird. Der Bericht des Dr. med. K.________ basiert zwar auf einer Untersuchung vom 6. September 2000, jedoch hat er im Arztbericht von März 2001 keinen Vorbehalt hinsichtlich einer drohenden Verschlechterung angebracht und eine solche ist auch nicht erstellt, so dass im - Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 121 V 366 Erw. 1b) - Zeitpunkt des Verfügungserlasses im Juli 2001 eine überzeugende ärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen hat. Daran vermögen die im letztinstanzlichen Verfahren eingereichten Berichte der Klinik X.________ keine Zweifel zu erwecken (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb), da diese einerseits den Gesundheitszustand im Sommer 2002 - d.h. ein Jahr nach Verfügungserlass - betreffen und andererseits auch keine Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit beinhalten. Damit ist davon auszugehen, dass die Versicherte im Jahr des Verfügungserlasses in einer leidensangepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig gewesen ist; die Berichte der Klinik X.________ und die darin erstmals erwähnten Rückenschmerzen können allenfalls Grundlage einer Neuanmeldung sein. 
2.3 Die Vorinstanz hat das Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) zu Recht anhand des zuletzt verdienten Lohnes als Köchin festgesetzt. Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Einkommen nach Eintritt des Gesundheitsschadens (Invalideneinkommen) anhand der - der Lohnentwicklung angepassten - Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung bestimmt worden ist. Diese Einkommen sind denn auch nicht bestritten. Damit resultiert - auch unter Berücksichtigung des grösstmöglichen behinderungsbedingten Abzuges vom Invalideneinkommen in Höhe von 25% (BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc) - ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von unter 40%. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 23. Juli 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Vorsitzende der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: