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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.415/2004 /leb 
 
Urteil vom 23. Juli 2004 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Müller, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Internationale Kundschaft als kantonale Fremdenpolizei, Spiegelgasse 6, 4001 Basel, 
Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel. 
 
Gegenstand 
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 30. Juni 2004. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der aus Nigeria stammende X.________, geb. 1979, stellte am 1. Januar 2003 ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Flüchtlinge wies das Gesuch mit Verfügung vom 20. Januar 2003 unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung an. Auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat die Schweizerische Asylrekurskommission am 12. März 2003 nicht ein. Am 28. Juni 2004 wurde X.________ festgenommen, und die Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt als kantonale Fremdenpolizei ordneten gegen ihn die Ausschaffungshaft an. Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt stellte am 30. Juni 2004 nach mündlicher Verhandlung fest, dass die Anordnung von Ausschaffungshaft zur Sicherstellung der Wegweisung für drei Monate, d.h. bis 27. September 2004, rechtmässig und angemessen sei. 
Mit Schreiben in englischer Sprache vom 18. Juli (Postaufgabe 20. Juli) 2004 an das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt beantragte X.________ Überprüfung des Haftgenehmigungs-Urteils. Das Verwaltungsgericht überwies die Eingabe am 22. Juli 2004 zwecks (allfälliger) Behandlung als Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht, wo gestützt darauf ein Verfahren eröffnet wurde. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen (wie Einholen der kantonalen Akten) angeordnet worden. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG
2. 
2.1 Das Verwaltungsgericht hat, soweit dies für die Zwecke des vorliegenden Falles notwendig erscheint, die Voraussetzungen für die Anordnung von Ausschaffungshaft vollständig und zutreffend wiedergegeben. Insbesondere hat es aufgezeigt, dass angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers der geltend gemachte Haftgrund der "Untertauchensgefahr" (Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG) erfüllt ist. Es kann vollumfänglich auf seine Erwägungen verwiesen werden (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG); die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind in keiner Weise geeignet, Zweifel an deren Richtigkeit aufkommen zu lassen; vielmehr bestätigt der Beschwerdeführer dadurch, dass er auch vor Bundesgericht trotz rechtskräftiger asylrechtlicher Wegweisung eine Rückkehr in seine Heimat ablehnt, die Prognose des Verwaltungsgerichts, dass er sich für die Organisation der Ausschaffung nicht zur Verfügung halten würde, sollte er freigelassen werden. Unerheblich ist diesbezüglich das Angebot des Beschwerdeführers, er werde bei Freilassung in ein Land seiner Wahl ausreisen, nachdem nicht ersichtlich ist, wie er dies legal bewerkstelligen könnte und er dies denn auch seit Abschluss des Asylverfahrens nicht getan hat. Da trotz fehlender Bereitschaft des Beschwerdeführers, an der Beschaffung von Papieren mitzuwirken, keine Anzeichen dafür bestehen, dass eine Ausschaffung innert absehbarer Zeit nicht organisiert werden könnte (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG), erscheint die Haftanordnung in jeder Hinsicht als bundesrechtskonform und als unter den gegebenen Umständen verhältnismässig. 
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 
2.2 Entsprechend diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 156 OG). In Fällen der vorliegenden Art rechtfertigt es sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 154 und 153a Abs. 1 OG). 
2.3 Die Einwohnerdienste des Kantons Basel-Stadt werden darum ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Einwohnerdiensten des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Internationale Kundschaft als kantonale Fremdenpolizei, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 23. Juli 2004 
Im Namen der II. öffentlichrechtliche Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: