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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_236/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. Juli 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Karlen, 
Gerichtsschreiber Uebersax. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Zimmerli, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern.  
 
Gegenstand 
Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 10. Juni 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern führt seit Januar 2012 eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher einfacher Körperverletzung, Nötigung, Raufhandel und Verstoss gegen das Strassenverkehrsgesetz.  
 
A.b. Am 9. April 2014 begab sich A.________, der sich damals nicht in Haft befand, zur Staatsanwaltschaft und verlangte dort seine umgehende Einweisung in den vorzeitigen stationären Massnahmenvollzug. Noch am gleichen Tag bewilligte die Staatsanwaltschaft dieses Gesuch. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ trat des Kantonsgericht des Kantons Luzern am 2. Mai 2014 nicht ein.  
 
A.c. Am 11. April erlitt A.________ eine psychische Krise und verletzte sich dabei am Arm. Bei der nachfolgenden Intervention des Personals kam es zu einer tätlichen und verbalen Auseinandersetzung mit den eingreifenden Beamten.  
 
A.d. Als Folge davon hielt sich A.________ vom 14. bis zum 17. April 2014 im Sinne einer Krisenintervention in der Psychiatrischen Klinik Münsterlingen auf. Im Hinblick auf den Eintritt in den vorzeitigen Massnahmenvollzug wurde er danach in das Gefängnis Bostadel verlegt. Weil kein Therapieplatz verfügbar war, konnte er den angeordneten Massnahmenvollzug jedoch nicht antreten. In der Folge ersuchte A.________ deswegen um Aufhebung des Massnahmenvollzugs. Parallel dazu stellte die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft.  
 
A.e. Am 5. Mai 2014 hiess das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern das Gesuch von A.________ gut und hob die vorzeitige stationäre Massnahme wieder auf. Gleichzeitig ordnete es wegen Wiederholungsgefahr die Untersuchungshaft an. Zum Vollzug dieser Haft wurde A.________ ins Regionalgefängnis Burgdorf verlegt.  
 
B.   
Mit Beschluss vom 10. Juni 2014 wies das Kantonsgericht des Kantons Luzern eine gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts gerichtete Beschwerde ab. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag, den Beschluss des Kantonsgerichts aufzuheben und ihn unverzüglich freizulassen; eventuell sei als Ersatzmassnahme eine vorzeitige ambulante psychiatrische Therapie anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
D.   
Die Staatsanwaltschaft schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
E.   
Mit Eingabe vom 22. Juli 2014 äusserte sich A.________ nochmals zur Sache. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der angefochtene Entscheid betrifft die Anordnung von Untersuchungshaft vor der Staatsanwaltschaft (vgl. Art. 224 StPO). Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG offen. Der angefochtene Entscheid ist kantonal letztinstanzlich (Art. 222 StPO, Art. 80 BGG). Beim Entscheid des Kantonsgerichts handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann. Der Beschwerdeführer nahm vor der Vorinstanz am Verfahren teil und hat als direkt betroffener Adressat des angefochtenen Entscheides ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Änderung bzw. Aufhebung. Er ist mithin nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt.  
 
1.2. Das Bundesgericht kann nach Art. 107 Abs. 2 BGG bei Gutheissung der Beschwerde in der Sache selbst entscheiden. Der Antrag auf Haftentlassung ist zulässig.  
 
1.3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Der Beschwerdeführer muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen. Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) geltend gemacht wird. Dies prüft das Bundesgericht grundsätzlich nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 133 II 249 E. 1.4 S. 254 f.).  
 
1.4. Mit der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 138 IV 186 E. 1.2 S. 189; 137 IV 122 E. 2 S. 125; 340 E. 2.4 S. 346). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 135 I 71 E. 2.5 S. 73 f.; Urteil 1B_456/2013 vom 27. Januar 2014 E. 1.2).  
 
1.5. Nach Art. 99 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Stellungnahme an das Bundesgericht auf die Protokolle der Einvernahme der beiden an der Intervention vom 11. April 2014 beteiligten Polizisten vom 1. Juli 2014. Da diese Einvernahmen erst nach dem angefochtenen Entscheid stattfanden und protokolliert wurden, handelt es sich um neue Beweismittel, auf die im vorliegenden Haftverfahren nicht abgestellt werden kann.  
 
2.  
 
2.1. Die Untersuchungshaft schränkt die persönliche Freiheit des Häftlings ein (Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 BV, Art. 5 EMRK). Dies ist zulässig, wenn der Grundrechtseingriff auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist; zudem darf er den Kerngehalt des Grundrechts nicht beeinträchtigen (Art. 36 BV). Im vorliegenden Fall steht ein Freiheitsentzug und damit eine schwerwiegende Einschränkung der persönlichen Freiheit in Frage. Es bedarf deshalb sowohl nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV als auch nach Art. 31 Abs. 1 BV einer Grundlage im Gesetz selbst. Gemäss Art. 221 StPO ist Untersuchungshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein im Gesetz genannter Haftgrund vorliegt. Nach Art. 221 Abs. 1 lit. a-c StPO ist Untersuchungshaft bei Flucht-, Fortsetzungs- oder Kollusionsgefahr zulässig.  
 
2.2. In der Beschwerdeschrift bestritt der Beschwerdeführer den dringenden Tatverdachts im Hinblick auf die Straftaten, welche die Einleitung des Strafverfahrens im Januar 2012 auslösten, nicht ausdrücklich. Nachdem sich die Staatsanwaltschaft darauf berufen hatte, stellte er den Tatverdacht hingegen in der Replik mit der sinngemässen Begründung in Frage, der damalige Tatverdacht habe eine Haft gerade nicht gerechtfertigt. Die Untersuchungshaft scheiterte damals aber nicht in erster Linie mangels Tatverdachts, sondern weil es an einem massgeblichen Haftgrund fehlte. Der entsprechende Tatverdacht findet denn auch in den Akten eine Grundlage und lässt sich insbesondere auf die Aussagen des damaligen Mittäters zurückführen. Vom Beschwerdeführer bestritten wird sodann, dass er im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 11. April 2014, der zur Anordnung der Untersuchungshaft führte, eine Straftat begangen hat. Darauf wird unter dem Gesichtspunkt der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz einzugehen sein (vgl. hinten E. 3.2).  
 
2.3. Die Vorinstanzen stützen die Haft einzig auf den Haftgrund der Fortsetzungsgefahr. Nur dies ist mithin vom Bundesgericht zu prüfen. Flucht- und Kollusionsgefahr scheiden als Haftgründe von vornherein aus.  
 
2.4. Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO liegt vor, "wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat". Nach der Rechtsprechung kann sich Wiederholungsgefahr ausnahmsweise auch aus Vortaten ergeben, die dem Beschuldigten im hängigen Strafverfahren erst vorgeworfen werden, wenn die Freilassung des Ersttäters mit erheblichen konkreten Risiken für die öffentliche Sicherheit verbunden wäre. Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch, kann vom Vortatenerfordernis sogar ganz abgesehen werden (vgl. BGE 137 IV 13 E. 2-4; Urteil 1B_103/2013 vom 27. März 2013 E. 6.3 und 6.4). Die Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist ein verfassungs- und grundrechtskonformer Massnahmenzweck. Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK anerkennt ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte im Sinne einer Spezialprävention an der Begehung schwerer strafbarer Handlungen zu hindern (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). Erforderlich ist allerdings eine sehr ungünstige Rückfallprognose. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.; 135 I 71 E. 2.3 S. 73; je mit Hinweisen). Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO setzt die ernsthafte Befürchtung voraus, dass die beschuldigte Person durch Delikte bestimmter Schwere die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Strafen verübt hat. Drohen müssen Verbrechen oder schwere Vergehen (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.).  
 
2.5. Überdies hat die Haft wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen verhältnismässig zu sein (vgl. insbes. Art. 197 StPO), wobei sie namentlich durch mildere Ersatzmassnahmen zu ersetzen ist, wenn diese den gleichen Zweck zu erfüllen vermögen (vgl. Art. 237 StPO), und nicht länger dauern darf als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).  
 
2.6. Bei der Prüfung der Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft ist auch das strafprozessuale Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 StPO zu beachten. Danach nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss (Abs. 1); befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt (Abs. 2).  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, das Kantonsgericht habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. Insbesondere habe es praktisch verschwiegen, dass das damalige Obergericht des Kantons Luzern als Vorgängerbehörde der Vorinstanz am 8. Oktober 2012 das Vorliegen eines Haftgrundes verneint und den Beschwerdeführer deswegen aus der damals zu Unrecht vom Zwangsmassnahmengericht verfügten Untersuchungshaft entlassen habe. Ebenso wenig gehe aus dem angefochtenen Entscheid mit der nötigen Klarheit hervor, dass der Beschwerdeführer sich nach seiner Haftentlassung korrekt verhalten und um eine gesetzestreue Lebensführung bemüht habe. Offensichtlich unrichtig sei auch, wenn die Vorinstanz aus dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom Februar 2013, wonach sich der psychische Krankheitszustand des Beschwerdeführers nicht verändert habe, ableite, dass dies auch im Frühjahr 2014 noch zutreffe.  
 
3.2. Zwar findet sich im angefochtenen Beschluss tatsächlich kein Hinweis auf den Haftentscheid des Obergerichts vom 8. Oktober 2012. Für das Kantonsgericht war dies aber auch gar nicht von Belang. Hauptsächlicher Anknüpfungspunkt für den neuen Haftentscheid bildete nämlich der Vorfall vom 11. April 2014, als der Beschwerdeführer gemäss der Darstellung der beteiligten Behördenvertreter, nachdem er sich selbst verletzt hatte, gegenüber den ihm zu Hilfe eilenden Polizisten gewalttätig wurde und diese bedrohte. Der Ablauf dieser Ereignisse mag umstritten sein und wird vom Beschwerdeführer anders dargestellt. Die Vorinstanzen können sich insoweit allerdings auf den Polizeirapport stützen, was im gegenwärtigen Zeitpunkt genügen muss. Es wird Sache des Untersuchungsverfahrens sein, die genauen Ereignisse zu ermitteln.  
 
3.3. Sodann trifft es zu, dass die Vorinstanz nicht erwähnte, der Beschwerdeführer habe sich sei Eröffnung des Strafverfahrens im Januar 2012 bis zum Vorfall vom 11. April 2014 korrekt verhalten. Hingegen hatte dies das Zwangsmassnahmengericht in seinem beim Kantonsgericht angefochtenen Entscheid ausdrücklich getan, worauf der Beschwerdeführer selbst hinweist. Dieser Umstand war der Vorinstanz daher zwangsläufig bekannt. Etwas anderes wird im angefochtenen Entscheid auch nicht behauptet.  
 
3.4. Unzutreffend ist allerdings die Datierung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens im angefochtenen Entscheid auf den 14. Februar 2014 statt 2013. Ob es sich dabei um einen Verschrieb handelt oder die Vorinstanz tatsächlich von einer im laufenden Jahr erfolgten Begutachtung ausging, ist nicht klar. Darauf kommt es allerdings nicht entscheidend an, weil das Kantonsgericht aufgrund der ihm vorliegenden vorläufigen Aktenlage für seinen Entscheid willkürfrei auf das vom Beschwerdeführer am 11. April 2014 gezeigte Verhalten abstellen und daraus ein Gefährdungspotenzial beim Beschwerdeführer ableiten durfte.  
 
3.5. Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz erweisen sich demnach nicht als offensichtlich unrichtig.  
 
4.  
 
4.1. In materieller Hinsicht bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen von Wiederholungsgefahr. Wenn dies allenfalls bis zum 11. April 2014 zugetroffen haben sollte, so muss er sich doch sein eigenes Verhalten an diesem Tag entgegenhalten lassen. Zwar ist der genaue Ablauf der Ereignisse, wie bereits erwähnt, nicht völlig erstellt. Aufgrund der vorläufigen Erkenntnisse ist aber doch von Gewalthandlungen und Drohungen des Beschwerdeführers gegenüber mindestens zwei Polizisten auszugehen. Vorgeworfen werden ihm in diesem Zusammenhang die Straftaten der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 StGB sowie der Gewalt und Drohung gegen Beamte nach Art. 285 StGB. Mit Blick auf die damit verbundenen Strafdrohungen hat er damit im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO zumindest durch schwere Vergehen (vgl. Art. 10 StGB) die Sicherheit anderer erheblich gefährdet. Überdies hatte er bereits früher gleichartige Straftaten begangen, die zur Eröffnung des hängigen Strafverfahrens geführt haben. Soweit damit ein Risiko für die öffentliche Sicherheit verbunden ist, dürfen diese bei der Beurteilung der Fortsetzungsgefahr berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer bemühte sich zudem am 9. April 2014 selbst um einen vorzeitigen stationären Massnahmenvollzug. Er ging mithin selbst von einem Therapiebedarf aus. Ein solcher ergibt sich überdies aus den vorliegenden psychiatrischen Gutachten, auch wenn diese nicht mehr völlig aktuell sein mögen. Wie die Vorinstanz ausführt, besagt schliesslich der Austrittsbericht der Klinik Münsterlingen vom 17. April 2014 lediglich, dass eine Rückverlegung in den normalen Vollzug psychiatrisch zu verantworten sei. Wie es sich bei einer Freilassung verhielte, geht daraus nicht hervor.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer hat sein Gefährdungspotenzial durch sein am 11. April 2014 gezeigtes Verhalten belegt. Zwar ist ihm zugute zu halten, dass er den vorzeitigen stationären Massnahmenvollzug, wie von ihm ursprünglich beantragt und von der Staatsanwaltschaft bewilligt, mangels Therapieplatzes bisher nicht antreten konnte und er stattdessen in den normalen Haftvollzug versetzt wurde. Das erscheint tatsächlich unbefriedigend, und es ist bis zu einem gewissen Grad nachvollziehbar, dass die damit verbundenen Umstände mit gewissen Frustrationen und Stresswirkungen auf den Beschwerdeführer verbunden sein konnten. Gewaltakte und Drohungen, so wie sie dem Beschwerdeführer vorgeworfen werden, werden dadurch aber nicht gerechtfertigt.  
 
4.3. Aufgrund der zurzeit vorliegenden Erkenntnisse über die Sachlage erweisen sich die Voraussetzungen der Untersuchungshaft demnach als erfüllt. Sie ist auch, insbesondere angesichts der noch kurzen Haftdauer und der zu erwartenden Strafe, nicht unverhältnismässig. Sodann müssen sich die Behörden im gegenwärtigen Zeitpunkt keinen Verstoss gegen das Beschleunigungsverbot vorwerfen lassen. Der Beschwerdeführer rügt zwar, das Verfahren dauere nun bereits seit zwei Jahren an, ohne dass die Strafuntersuchung vorangetrieben worden sei. Da sich der Beschwerdeführer aber bis zum April 2014 nicht in Haft befand, mussten die Strafuntersuchungsbehörden das Verfahren bisher auch nicht prioritär behandeln. Die weiteren Erkenntnisse zu den Ereignissen vom 11. April 2014 werden für die Weiterführung der Haft freilich zu berücksichtigen sein.  
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer macht schliesslich subsidiär geltend, er sei im Sinne einer Ersatzmassnahme unter der Auflage freizulassen, sich einer ambulanten therapeutischen Behandlung zu unterziehen.  
 
5.2. Das zuständige Gericht ordnet gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck erfüllen. Solche Ersatzmassnahmen fallen bei Fortsetzungsgefahr dann in Betracht, wenn die Wiederholungsgefahr zwar gegeben ist, das Risiko eines Rückfalles sich aber durch ein milderes Mittel als die Haft massgeblich beschränken lässt (vgl. etwa BGE 137 IV 122 sowie das Urteil des Bundesgerichts 1B_69/2014 vom 8. April 2014 E. 2.2). Zu den in Art. 237 Abs. 2 StPO beispielhaft genannten Ersatzmassnahmen zählt insbesondere die in lit. f genannte Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung zu unterziehen.  
 
5.3. Die Vorinstanz hält in einer kurzen Erwägung und ohne Verweis auf Belege fest, mildere Ersatzmassnahmen vermöchten der schweren Wiederholungsgefahr beim Beschwerdeführer nicht ausreichend zu begegnen. Das gelte insbesondere für eine in Freiheit durchzuführende ambulante Heilbehandlung, da der Beschwerdeführer bisher in keiner Therapie erste Heilbehandlungsziele zufriedenstellend erreicht habe.  
 
5.4. Die Schlussfolgerungen des Kantonsgerichts beruhen auf einer eher bescheidenen tatsächlichen Grundlage. Zwar wird im Gutachten vom 14. Februar 2013 festgehalten, eine ambulante Behandlung erscheine nicht erfolgversprechend bzw. nur ein stationärer Behandlungsrahmen geeignet, um dem Rückfallrisiko angemessen zu begegnen. Dennoch vermochte der Beschwerdeführer in der Folge über ein Jahr lang, soweit bekannt, deliktsfrei in Freiheit zu leben. Aktuell geprüft wurden die Erfolgsaussichten einer ambulanten Therapie nicht mehr. Die Verweigerung der beantragten Ersatzmassnahme lässt sich daher nur mit Verweis auf die frühere Begutachtung sowie allenfalls damit begründen, dass der Beschwerdeführer selbst auch nicht entsprechende Erfolgschancen zu belegen vermag. Dabei muss es zwar im jetzigen Zeitpunkt angesichts des beim Beschwerdeführer festgestellten Gefährdungspotenzials sein Bewenden haben. Die für die Haft zuständigen kantonalen Behörden werden aber ohne weiteren Verzug die aktuellen Möglichkeiten und Chancen einer ambulanten Behandlung in Freiheit zumindest in einem Kurzgutachten abklären lassen müssen, soll die Untersuchungshaft noch längere Zeit andauern. Aus den dabei erzielten Ergebnissen sind dann die entsprechenden Folgerungen für die Haft zu ziehen.  
 
6.   
Demnach ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen abzuweisen. 
 
Da sich die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers nicht als von Vornherein aussichtslos erweisen, ist dem unterliegenden und bedürftigen Beschwerdeführer antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Überdies ist ihm sein Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zuzuordnen und es ist diesem aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren zu entrichten (vgl. Art. 64 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und es wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Stephan Zimmerli als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Rechtsanwalt Stephan Zimmerli wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet. 
 
5.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Juli 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Uebersax