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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_544/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. Juli 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Gerichtsschreiber Faga. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Brunner, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Revision; willkürliche Beweiswürdigung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 13. April 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Das Obergericht des Kantons Solothurn sprach X.________ am 28. November 2011 im Berufungsverfahren unter anderem der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand schuldig und verurteilte ihn unter Einbezug weiterer Delikte zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten und einer Busse von Fr. 800.--. 
 
B.   
Das Obergericht des Kantons Solothurn wies am 11. Dezember 2014 ein erstes, gegen den Schuldspruch der einfachen Körperverletzung und damit auch gegen die Strafzumessung und die weiteren Nebenfolgen des Urteils gerichtetes Revisionsgesuch ab. Es hiess am 13. April 2015 ein zweites Revisionsgesuch gut, hob die strittigen Ziffern des Urteils vom 28. November 2011 auf und wies die Sache an das Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt zur Neubeurteilung zurück. 
 
C.   
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn erhebt Beschwerde in Strafsachen und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Abweisung des von X.________ gestellten (zweiten) Revisionsgesuchs. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab, sondern ordnet im Gegenteil die (teilweise) Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne von Art. 413 Abs. 2 StPO an. Es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid (Urteil 6B_52/2011 vom 9. März 2011 E. 2). Als solcher ist er nach Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde in Strafsachen nur anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (vgl. BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 139 IV 113 E. 1; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Ausnahme ist nach der Rechtsprechung restriktiv zu handhaben (BGE 140 V 321 E. 3.6; 133 IV 288 E. 3.2; vgl. Urteil 6B_514/2007 vom 19. Februar 2008 E. 1.2). Es ist dementsprechend Sache des Beschwerdeführers nachzuweisen, dass die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind (BGE 141 III 80 E. 1.2; 134 III 426 E. 1.2; 133 III 629 E. 2.4.2; 133 IV 288 E. 3.2; Urteil 6B_634/2009 vom 27. August 2009 E. 1; je mit Hinweisen).  
 
1.2. Der Staatsanwaltschaft wird das Beschwerderecht in Strafsachen ausdrücklich und ohne Einschränkung zuerkannt (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG). Ihre Legitimation zur Anfechtung eines Entscheids ist nicht an den Nachweis eines rechtlich geschützten Interesses gebunden, sondern leitet sich direkt aus dem staatlichen Strafanspruch ab, den sie zu vertreten hat (vgl. dazu BGE 134 IV 36 E. 1.4.3). Dies bedeutet indessen nicht, dass sie bei der Anfechtung eines Zwischenentscheids keinen Nachweis für den ihr drohenden, nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu erbringen hat.  
 
1.3. Die Beschwerdeführerin erblickt den nicht wieder gutzumachenden Nachteil darin, dass die Aufhebung des seinerzeitigen Urteils vom 28. November 2011 "eine massive Verschlechterung der Prozesschancen bewirkt". Ohne Zulassung der Revision "lägen die Prozesschancen der Staatsanwaltschaft bei 100 % (rechtskräftige Verurteilung, Verfahren abgeschlossen), nach erfolgter Aufhebung signifikant darunter, mutmasslich unter 50 %, denn die Gutheissung des Revisionsgesuchs [bedeute] ja, dass das neue Urteil 'wahrscheinlich' milder ausfallen [werde] als das aufgehobene" (Beschwerde, S. 3). Überdies könnte durch die Gutheissung der Beschwerde eine weitläufige Prozessführung vermieden werden, da im neuen Verfahren die Beweislage erneut umfassend und detailliert geprüft werden müsste, was zu einem erheblichen Aufwand führe (Beschwerde, S. 4).  
 
Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die Staatsanwaltschaft weder einen Anspruch auf Verurteilung noch auf Wahrung "intakter" Prozesschancen hat. Sie ist ebenso wenig vor zusätzlichem Aufwand geschützt, der ihr durch gesetzlich gebotene Abklärungen erwächst. Aufgabe der Staatsanwaltschaft ist es vielmehr, für die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs unter Wahrung der vom Gesetz vorgesehenen Formen zu sorgen (Art. 16 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 StPO). Ihr Handeln ist nicht in erster Linie auf Verurteilung ausgerichtet; vielmehr hat sie alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen abzuklären, wobei sie den belastenden und entlastenden Umständen mit gleicher Sorgfalt nachzugehen hat (Art. 6 StPO). Die Staatsanwaltschaft ist - wie alle anderen Strafbehörden auch - in der Rechtsanwendung unabhängig und allein dem Recht verpflichtet (Art. 4 Abs. 1 StPO). Die blosse Tatsache, dass ein Urteil im Rechtsmittelverfahren aufgehoben und das Verfahren wieder neu aufgenommen wird, kann deshalb für die Staatsanwaltschaft keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken. Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG vor. Bei Gutheissung der Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin läge zwar ein Endentscheid vor. Nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist jedoch kumulativ erforderlich, dass damit ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart würde. Diese Voraussetzung wird im Strafverfahren restriktiv ausgelegt (BGE 133 IV 288 E. 3.2; vgl. dazu BERNARD CORBOZ, in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 34 zu Art. 93 BGG). Sie kommt im Strafverfahren kaum je zur Anwendung (Urteil 6B_782/2008 vom 12. Mai 2009 E. 1.4 mit Hinweisen). Die gemäss den Vorbringen der Beschwerdeführerin noch vorzunehmenden Beweismassnahmen führen nicht zu einem weitläufigen Beweisverfahren. 
 
1.4. Der Beschwerdeführerin steht es im Übrigen frei, den vorliegenden Zwischenentscheid mit dem Endentscheid bzw. mit dem Entscheid in der Sache anzufechten. Die bundesgerichtliche Überprüfung ist ohne Weiteres gewährleistet (vgl. insbesondere die Urteile 6B_624/2009 vom 28. Juli 2009 E. 2 und 6B_1062/2009 vom 3. November 2010 E. 1 im Hinblick auf ein Verfahren um Wiederaufnahme im Rahmen von Art. 65 Abs. 2 StGB), und die Beschwerdeführerin geht keinerlei Rechte verlustig.  
 
2.   
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Eine Überprüfung der gegen den angefochtenen Entscheid in der Sache erhobenen Rügen (Beschwerde, S. 5 bis 16) erübrigt sich. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 BGG). Eine Entschädigung an den Beschwerdegegner ist nicht zuzusprechen, da er am bundesgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt war. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Juli 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Faga