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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1F_24/2021  
 
 
Urteil vom 23. Juli 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Haag, Müller, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Gemeinderat Widen, 
Bremgarterstrasse 1, 8967 Widen, 
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_14/2021 vom 20. Mai 2021. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil 1C_14/2021 vom 20. Mai 2021 wies das Bundesgericht eine Beschwerde von A.________ und B.________ ab, soweit es darauf eintrat. Gegenstand des Verfahrens bildete die vom Gemeinderat Widen angeordnete Beseitigung einer Sichtschutzwand, die nicht der erteilten Baubewilligung entsprach. 
 
Mit als "Beschwerde" bezeichneter Eingabe vom 20. Mai 2021 fordern A.________ und B.________ im Wesentlichen, das bundesgerichtliche Urteil vom 20. Mai 2021 sei aufzuheben und auf die Vollstreckungsmassnahmen sei zu verzichten. 
 
2.  
Die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrunds gemäss Art. 121 ff. BGG möglich. Dass hier ein Revisionsgrund besteht, legen die Gesuchsteller jedoch nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Ihre Vorbringen erschöpfen sich in einer inhaltlichen Kritik an der bundesgerichtlichen Beurteilung, die im Revisionsverfahren nicht zu hören ist. 
 
3.  
Auf das Revisionsgesuch ist ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten. 
 
Bei diesem Verfahrensausgang haben die Gesuchsteller die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Gesuchstellern auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Gesuchstellern, dem Gemeinderat Widen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Juli 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold