Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_338/2024  
 
 
Urteil vom 23. Juli 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Dürst. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Leupi, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Forderung aus Arbeitsvertrag, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 29. April 2024 
(1B 23 54/1U 23 10). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 1. Oktober 2018 trat A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) als "Financial Software Engineer" in die Dienste der B.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin). Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger am 14. Oktober 2019 auf Ende Januar 2020 und stellte ihn mit sofortiger Wirkung frei. Auf Ersuchen des Klägers hin begründete die Beklagte die Kündigung schriftlich. Am 4. November 2019 und 9. Januar 2020 teilte der Kläger der Beklagten schriftlich mit, er erachte die Kündigung als missbräuchlich und erhob Einsprache. 
 
B.  
 
B.a. Der Kläger reichte am 14. November 2022 beim Arbeitsgericht des Kantons Luzern Klage ein. Er verlangte sinngemäss, die Beklagte habe ihm Fr. 5'000.-- wegen missbräuchlicher Kündigung, Fr. 20'000.-- als Bonus für die Zeit von Januar 2019 bis Januar 2020, beides nebst Zins, zu bezahlen sowie ein geändertes Arbeitszeugnis auszustellen.  
Mit Urteil vom 14. Juli 2023 wies das Arbeitsgericht die Klage ab. 
 
B.b. Mit Urteil vom 29. April 2024 wies das Kantonsgericht Luzern die Berufung des Klägers ab, soweit es darauf eintrat. Es bestätigte das Urteil des Arbeitsgerichts Luzern vom 14. Juli 2023 und wies die Klage ab.  
 
C.  
Mit Eingabe vom 7. Juni 2024 erklärt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 29. April 2024 mit Beschwerde anfechten zu wollen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1). 
 
1.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen zulässig (Art. 75 Abs. 1, Art. 114 BGG). Auf die Beschwerde ist daher von vornherein nicht einzutreten, soweit sie sich direkt gegen den Entscheid des Arbeitsgerichts vom 14. Juli 2023 richtet, da es sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt.  
 
1.2. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4). 
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). 
 
2.  
Die Vorinstanz erwog vorab, dass der Beschwerdeführer diverse Noven eingereicht habe, die unbeachtlich zu bleiben hätten. Nicht einzutreten sei auf die wortwörtlich wiederholten Vorbringen, die keine Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Erwägungen darstellt. Nicht näher einzugehen sei gemäss Vorinstanz auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Übereinkommen Nr. 95 und Nr. 158 der Internationalen Arbeitsorganisation, da die Schweiz diese nicht ratifiziert habe. Zum Beweisverfahren erwog die Vorinstanz, dass die Parteibefragung von C.________ rechtmässig gewesen sei und der Beschwerdeführer nicht konkret begründen könne, welche Beweise zu welchen Tatsachen die Erstinstanz hätte abnehmen müssen. In der Sache erwog die Vorinstanz hinsichtlich einer Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung, dass dem Beschwerdeführer der Beweis eines verpönten Kündigungsgrunds misslinge; der Beschwerdeführer lege einerseits keine stichhaltigen Beweise vor, die einen Zusammenhang zwischen der Kündigung und der Herkunft bzw. Nationalität des Beschwerdeführers herstellen würden, womit kein missbräuchlicher Kündigungsgrund nach Art. 336 Abs. 1 lit. a OR vorliege. Er vermöge des Weiteren auch nicht nachzuweisen, dass seine Forderung nach diskriminierungsfreiem Lohn zur Kündigung geführt habe, weshalb kein missbräuchlicher Kündigungsgrund nach Art. 336 Abs. 1 lit. b und d OR vorliege. Andererseits gelinge es dem Beschwerdeführer auch nicht nachzuweisen, dass ihm auf einen bestimmten Zeitpunkt hin eine weitere Lohnerhöhung zugesichert worden sei oder ihm eine Prämie von 50 % des Grundgehalts versprochen worden sei, weshalb es in Bezug auf die Lohnhöhe und den Bonus keinen Anspruch gegeben habe, der durch Kündigung hätte vereitelt werden können; der Kündigungsgrund gemäss Art. 336 Abs. 1 lit. c OR bleibe ebenfalls unbewiesen. Gemäss der Vorinstanz bestehe auch kein Anspruch auf Abänderung des Arbeitszeugnisses. Die vom Beschwerdeführer aufgelisteten und im Zeugnis nicht berücksichtigten Projekte hätten sich im Anfangsstadium befunden, weshalb überzeugend und nachvollziehbar sei, dass aufgrund ungenügender Kommunikation seitens des Beschwerdeführers die Ausführung, die Qualität und der Status dieser Projekte nicht hätte ermittelt werden können. 
 
3.  
Die Begründung des Beschwerdeführers genügt den Anforderungen an eine hinreichende Beschwerde vor dem Bundesgericht offensichtlich nicht; er verkennt durchgehend, dass das Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist, die sämtliche Rechtsfragen und den Sachverhalt frei überprüft. 
 
3.1. Der Beschwerdeführer unterbreitet dem Bundesgericht losgelöst von den Feststellungen im angefochtenen Urteil eine eigene Darstellung der Kommunikation der Parteien, der Vertragsverhandlungen und des Vertragsschlusses sowie weiterer Einzelheiten hinsichtlich des Arbeitsverhältnisses, ohne dabei hinreichend begründet Ausnahmen von der Sachverhaltsbindung des Bundesgerichts geltend zu machen. Der Beschwerdeführer versucht, diese Darstellung mit denjenigen Beilagen zu untermauern, die bereits die Vorinstanz als unzulässige Noven aus dem Recht gewiesen hat. Mit dieser Begründung befasst sich der Beschwerdeführer nicht, sondern hält der Vorinstanz pauschal vor, Beweise ignoriert zu haben und mit Rückgriff auf die "Semantik" dem Beschwerdeführer den Beweis zu verwehren. Des Weiteren kritisiert der Beschwerdeführer die Feststellungen und Würdigung der Parteibefragung von C.________. Diese Vorbringen beschränken sich indessen auf eine pauschale Kritik an der Glaubwürdigkeit des befragten Parteivertreters, in offensichtlich unsubstanziierten Gegenbehauptungen und Anschuldigungen der Falschaussage sowie in Vorwürfen hinsichtlich des Ablaufs der Befragung. Der Beschwerdeführer erhebt damit offensichtlich keine hinreichenden Sachverhaltsrügen. Darauf kann nicht eingetreten werden.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer wiederholt in wesentlichen Teilen wortwörtlich den bereits vorinstanzlich vorgetragenen Standpunkt, ohne sich hinreichend mit der vorinstanzlichen Begründung auseinanderzusetzen. Aus diesen Wiederholungen und unzulässigen Ergänzungen des Sachverhalts schliesst der Beschwerdeführer pauschal darauf, die Kündigungsgründe seien "fabriziert" und die wahren Gründe seien entweder unbekannt oder falsch dargestellt worden, die Vorinstanz habe deshalb zu Unrecht die Kündigung als gültig qualifiziert und habe damit willkürlich, voreingenommen und unlogisch geurteilt. Er erwähnt zwar zahlreiche Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen sowie auch Bestimmungen aus Staatsverträgen und macht allgemeine Ausführungen zur Missbräuchlichkeit von Kündigungen, zum Bonus oder zum Arbeitszeugnis, ohne sich indes konkret mit der Begründung des angefochtenen Urteils zu befassen und im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll.  
 
3.3. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
4.  
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist bereits wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Juli 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Dürst