Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_620/2024
Urteil vom 23. Juli 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh., Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, vom 23. April 2024 (O2S 23 16).
Erwägungen:
1.
Am 8. September 2023 reichte A.________ bei der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden Strafanzeige wegen Kindesgefährdung, übler Nachrede, Nötigung und Amtsmissbrauch gegen Kantonsgerichtsvizepräsidentin Zulema Rickenbacher ein. Mit Verfügung vom 26. September 2023 nahm die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren nicht anhand. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Obergericht Appenzell Ausserrhoden am 23. April 2024 abgewiesen.
2.
A.________ gelangt mit Eingabe vom 3. Juni 2024 an das Bundesgericht und beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vom 23. April 2024.
3.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
4.
4.1. Die Vorinstanz erwog, die Staatsanwaltschaft habe ihre Nichtanhandnahmeverfügung im Wesentlichen mit der Begründung erlassen, in der gleichen Sache sei bereits am 18. Juli 2023 eine Nichtanhandnahmeverfügung ergangen. Der Beschwerdeführer habe gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung zwar ein Rechtsmittel eingereicht, auf dieses sei aber nicht eingetreten worden, weshalb die Verfügung vom 18. Juli 2023 formell in Rechtskraft erwachsen sei. Aus den Akten ergebe sich sodann, dass es sich bei den am 20. Juni 2023 und 8. September 2023 zur Anzeige gebrachten Straftaten um ein und dieselbe Sache handle. Es liege somit die von Art. 11 StPO geforderte Identität der beschuldigten Person sowie der ihr vorgeworfenen Straftat vor. Einwände gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 18. Juli 2023 hätte der Beschwerdeführer im Rahmen der am 29. Juli 2023 erhobenen ersten Beschwerde vorbringen müssen.
Im Übrigen würden auch keine Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme einer Nichtanhandnahmeverfügung im Sinne von Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 323 StPO vorliegen: Der Beschwerdeführer begründe den Amtsmissbrauch durch die unterlassene Prüfung der von ihm im Rahmen eines Eheschutzverfahrens geltend gemachten Missstände (Gewalt durch die Mutter, chronische Krankheiten) betreffend seiner Kinder. Als neues Beweismittel rufe er weitere Aussagen seines Sohnes B.________ an. Diese seien von vornherein ungeeignet, ein allfälliges Fehlverhalten der Kantonsgerichtsvizepräsidentin zu begründen, zumal sie ihre Entscheide gestützt auf die ihr vorliegenden Akten gefällt habe. Deren Umfang und Inhalt begrenze den Prüfungsbereich des Verhaltens der Kantonsgerichtsvizepräsidentin. Akten, die sie nicht gekannt habe, könnten nicht zur Begründung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fehlentscheids herangezogen werden. Schliesslich würden keine Anhaltspunkte für einen Amtsmissbrauch oder eine Nötigung seitens der Kantonsgerichtsvizepräsidentin vorliegen und habe der Beschwerdeführer den Strafantrag hinsichtlich des Ehrverletzungsdelikts verspätet gestellt.
4.2. Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf das fragliche Eheschutzverfahren bezieht und sich vom vorliegenden Verfahrensgegenstand entfernt, ist auf seine diesbezüglich gestellten Anträge a priori nicht einzutreten. Ebenso wenig ist auf seinen erstmals vor Bundesgericht geltend gemachten Antrag einzutreten, der Vorderrichter Kobler sei "wegen Befangenheit und Willkür" vom Strafverfahren Nr. O2S 23 16 auszuschliessen (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer - soweit überhaupt nachvollziehbar - nicht ansatzweise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Inwiefern und weshalb der angefochtene Beschluss Bundesrecht verletzen sollte, begründet er nicht rechtsgenüglich und ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht.
5.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Es sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Juli 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Stadler