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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_670/2024, 7B_749/2024  
 
 
Urteil vom 23. Juli 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Stadler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
7B_670/2024 
Verlängerung Sicherheitshaft; Nichteintreten, 
 
7B_749/2024 
Haftentlassung Sicherheitshaft; Nichteintreten, 
 
Beschwerden gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 10. Juni 2024. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bezirksgericht Hinwil sprach A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) mit Urteil vom 26. Oktober 2023 der mehrfachen sexuellen Nötigung etc. schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 48 Monaten, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der angeordneten stationären Massnahme aufgeschoben wurde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung. Zur Sicherung des Straf- und Massnahmenvollzugs sowie im Hinblick auf ein Berufungsverfahren verlängerte das Bezirksgericht die bestehende Sicherheitshaft des Beschwerdeführers im Anschluss an die Urteilseröffnung mit separatem Beschluss bis zur Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils bzw. bis zum Entscheid der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts, längstens bis zum 26. April 2024. 
Am 30. April 2024 verlängerte das Bezirksgericht die Sicherheitshaft, längstens zum 24. Juli 2024, wogegen der Beschwerdeführer persönlich mit handschriftlichen Eingaben datiert vom 7. Mai 2024 und 10. Mai 2024 Beschwerde erhob, auf deren Verbesserung der amtliche Verteidiger in der Folge verzichtete. Mit Beschluss vom 10. Juni 2024 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab (Verfahren UB240081). Gleichzeitig hatte das Bezirksgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 7. Mai 2024 als Haftentlassungsgesuch entgegen genommen, welches es am 17. Mai 2024 abwies. Auch dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Mai 2024 persönlich Beschwerde und beantragte die sofortige Haftentlassung. Seine amtliche Verteidigung verzichtete stillschweigend auf eine Verbesserung der Beschwerdeschrift. Mit separatem Beschluss vom 10. Juni 2024 wies das Obergericht diese Beschwerde ebenfalls ab (Verfahren UB240089). 
 
2.  
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Eingaben vom 18. Juni 2024 bzw. 21. Juni 2024 sowie diversen Nachträgen gegen die beiden Beschlüsse des Obergerichts vom 10. Juni 2024 an das Bundesgericht und beantragt jeweils sinngemäss seine Haftentlassung. 
 
3.  
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie gleiche Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1). 
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 7B_670/2024 und 7B_749/2024 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln. 
 
4.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). 
 
5.  
Der Beschwerdeführer setzt sich in seinen teilweise nur schwer verständlichen Eingaben nicht ansatzweise mit den Erwägungen der angefochtenen Entscheide auseinander. Vielmehr beschränkt er sich darauf, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe pauschal zu bestreiten. Vor dem Hintergrund, dass der dringende Tatverdacht gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich als erstellt gilt, sobald ein erstinstanzliches Sachurteil vorliegt (siehe zuletzt: Urteil 7B_71/2024 vom 17. April 2024 E. 1 mit Hinweisen), vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen von vornherein nicht aufzuzeigen, inwiefern die diesbezügliche Begründung der Vorinstanz bundesrechtswidrig sein sollte. Auch soweit er geltend machen will, es liege entgegen der Vorinstanz kein besonderer Haftgrund der (qualifizierten) Wiederholungsgefahr vor und die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft sei unverhältnismässig, gehen seine Ausführungen nicht über eine letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik hinaus. Die Beschwerden genügen damit den dargelegten gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO nicht einzutreten ist. 
 
6.  
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Die Verfahren 7B_670/2024 und 7B_749/2024 werden vereinigt. 
 
2.  
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 750.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, dem Bezirksgericht Hinwil und Thomas Häusermann, Zürich, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Juli 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Stadler