Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_405/2024
Urteil vom 23. Juli 2024
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiber Kocher.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonale Steuerkommission Schaffhausen, J.J. Wepfer-Strasse 6, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Schaffhausen und direkte Bundessteuern, Steuerperioden 2021 und 2022,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 25. Juni 2024 (66/2024/2 und 66/2024/4).
Erwägungen:
1.
1.1. A.A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) und B.________ (nachfolgend: die Steuerpflichtige) haben Wohnsitz in U.________ /SH. In Bezug auf die Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Schaffhausen und der direkten Bundessteuern, Steuerperioden 2021 und 2022 (Veranlagungsverfügungen vom 6. Juni 2023), hatten sie Einsprache an die Steuerkommission des Kantons Schaffhausen erhoben. Die Steuerkommission wies die Einsprachen ab, soweit sie darauf eintrat (Einspracheentscheide vom 22. März 2024). Dagegen gelangten die Steuerpflichtigen an das Obergericht des Kantons Schaffhausen. Mit Verfügung vom 3. Mai 2024 im Verfahren 66/2024/2 / 66/2024/4 setzte das Obergericht einen Kostenvorschuss fest. Die Steuerpflichtigen reagierten beim Obergericht am 27. Mai 2024 mit Rekurs und Beschwerde. Da der Kostenvorschuss bis dahin nicht erbracht worden war, setzte das Obergericht mit Verfügung vom 30. Mai 2024 eine Nachfrist an, dies unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.
1.2. Der Steuerpflichtige und B.A.________, bei welcher es sich mutmasslich nicht um die Steuerpflichtige des bisherigen Verfahrens handelt, gelangten mit Eingabe vom 20. Juni 2024 an das Bundesgericht in Luzern, dies ohne Unterschrift und ohne jegliche Beilagen. Am 13. Juli 2024 (Posteingang: 15. Juli 2024) liessen der Steuerpflichtige und die bereits erwähnte B.A.________ dem Bundesgericht in Luzern das Schreiben vom 20. Juni 2024 ein weiteres Mal zukommen, wiederum ohne Unterschrift und abermals ohne jegliche Beilagen. Die Abklärungen des Bundesgerichts beim Obergericht des Kantons Schaffhausen ergaben, dass dieses mit Verfügung vom 25. Juni 2024 im Verfahren 66/2024/2 / 66/2024/4 auf die Rechtsmittel nicht eingetreten war, weil der Kostenvorschuss - trotz angedrohten Nichteintretens im Unterlassungsfall - nicht erbracht worden war.
1.3. Das Bundesgericht trat - hauptsächlich mangels Vorliegens einer irgendwie gearteten, hinreichenden Begründung - auf die Beschwerde bzw. die Beschwerden nicht ein (Urteil 9C_402/2024 vom 18. Juli 2024). Darauf kann verwiesen werden.
2.
2.1. Mit Eingabe vom 20. Juli 2024, nunmehr im Namen des Steuerpflichtigen und der Steuerpflichtigen, diesmal mit Unterschriften versehen, gelangen die Steuerpflichtigen erneut in Bezug auf das Verfahren 66/2024/2 / 66/2024/4 an das Bundesgericht. In Ergänzung zu den bisherigen Ausführungen geht die Begründung nun dahin, dass der Steuerpflichtige in Bezug auf "das Schreiben vom 25. Juni 2024" "keine Abholungseinladung erhalten" habe.
2.2. Die kurzen, teils schwerlich nachzuvollziehenden Erörterungen zielen von vornherein am Kern der Sache vorbei: Gegen das "Schreiben vom 25. Juni 2024" hat der Steuerpflichtige - zusammen mit B.A.________ - bereits rechtswirksam Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben. Auf diese ist das Bundesgericht im genannten Urteil 9C_402/2024 vom 18. Juli 2024 nicht eingetreten. Damit ist die Sache rechtskräftig erledigt (Art. 61 BGG; BGE 150 I 99 E. 1.1). Sollten die Steuerpflichtigen nicht die Nichteintretensverfügung vom 25. Juni 2024, sondern die Kostenvorschussverfügung vom 3. Mai 2024 und/oder die Nachfristverfügung vom 30. Mai 2024 gemeint haben, so wäre ihre Eingabe - mangels jeder verwertbaren Begründung - ebenso unzulässig.
2.3. Auf die Eingabe vom 20. Juli 2024 ist so oder anders nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter im vereinfachten Verfahren zu geschehen hat ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).
2.4. Die Steuerpflichtigen werden darauf aufmerksam gemacht, dass das Bundesgericht gleiche oder ähnliche Eingaben in dieser Angelegenheit - nach erfolgter Prüfung - unbeantwortet ablegen wird.
3.
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Vom Erheben von Kosten kann ausnahmsweise abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Dies rechtfertigt sich hier. Damit wird das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege, das die Steuerpflichtigen im bundesgerichtlichen Verfahren sinngemäss erheben, gegenstandslos (BGE 144 V 120 E. 5). Eine Parteientschädigung fällt mit Blick auf das Unterliegen ausser Betracht. Etwaige Schadenersatzforderungen liegen ausserhalb des Streitgegenstandes. Der Kanton Schaffhausen obsiegt in seinem amtlichen Wirkungskreis, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitgeteilt.
Luzern, 23. Juli 2024
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Der Gerichtsschreiber: Kocher