Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_245/2025
Urteil vom 23. Juli 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
Erbengemeinschaft A.A.________, bestehend aus:
1. B.A.________,
handelnd durch C.A.________,
2. C.A.________,
Beschwerdeführende,
gegen
1. D.________ AG,
2. E.________ AG,
Beschwerdegegnerinnen,
Gemeinderat Freienbach, Postfach 140, 8808 Pfäffikon SZ,
Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, 6430 Schwyz.
Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Gestaltungsplan),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 28. März 2025 (III 2024 162).
Erwägungen:
1.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2022 ersuchten die E.________ AG und die D.________ AG den Gemeinderat Freienbach um Erlass des Gestaltungsplans "Schindellegistrasse/Rösslimatte". Nachdem der Gemeinderat den Gestaltungsplan erlassen hatte, sein Beschluss jedoch im Beschwerdeverfahren vom Regierungsrat des Kantons Schwyz aufgehoben worden war, reichten die E.________ AG und die D.________ AG neue Sonderbauvorschriften und einen neuen Erläuterungsbericht ein. Der Gemeinderat erliess den überarbeiteten Gestaltungsplan am 25. Januar 2024 und wies die dagegen erhobenen Einsprachen ab.
Dagegen erhob die Erbengemeinschaft A.A.________ (bestehend aus B.A.________ und C.A.________) beim Regierungsrat Beschwerde. Mit Beschluss vom 17. September 2024 hiess dieser die Beschwerde gut, hob den Beschluss des Gemeinderats vom 25. Januar 2024 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an den Gemeinderat zurück. In der Folge gelangten die E.________ AG und die D.________ AG an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Dieses wies ihre Beschwerde mit Entscheid vom 28. März 2025 ab.
2.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 12. Mai 2025 an das Bundesgericht beantragen B.A.________ und C.A.________ im Wesentlichen, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. März 2025 sei aufzuheben. Darüber hinaus stellen sie eine Reihe von Anträgen betreffend die Überarbeitung der Sonderbauvorschriften und den Plan 0100.
Das Bundesgericht hat einen Schriftenwechsel durchgeführt und mit Präsidialverfügung vom 16. Juni 2025 das Gesuch der Beschwerdeführenden um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
3.
Der angefochtene Entscheid ist ein Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG. Dagegen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b).
Dass die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt ist, behaupten die Beschwerdeführenden nicht und ist auch nicht erkennbar. Zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bringen die Beschwerdeführenden vor, das Verwaltungsgericht sei nicht auf ihren Antrag eingegangen, die Unterschreitung externer Abstände sei im verbindlichen Teil von Plan 0100 zur Korrektur anzuordnen. Als Folge davon werde der Plan 0100 "stillschweigend" in Rechtskraft erwachsen, zumal er vom Regierungsrat in seinem Rückweisungsentscheid nicht erwähnt worden sei. Sie übersehen allerdings, dass der Regierungsrat den Beschluss des Gemeinderats vom 25. Januar 2024 in seiner Gesamtheit aufgehoben hat. Einzelne Pläne, die Teil des Gestaltungsplans bilden, können damit nicht in Rechtskraft erwachsen. Wie den Beschwerdeführenden vor diesem Hintergrund ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen könnte, ist nicht erkennbar. Folglich ist auch die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu verneinen (vgl. auch den Hinweis in Abs. 3 dieser Bestimmung auf die Möglichkeit einer Beschwerde an das Bundesgericht nach Ergehen des Endentscheids).
4.
Somit ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten. Da dies offensichtlich ist, ist dafür der Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG zuständig.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerinnen sind nicht anwaltlich vertreten und haben deshalb keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Freienbach, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Juli 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Dold