Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5C.126/2006 /bnm
Urteil vom 23. August 2006
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Levante.
Parteien
X.________ Group, einfache Gesellschaft, bestehend aus:
1. Y.________,
2. Z.________,
Kläger und Berufungskläger,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Werner Zgraggen,
gegen
Erbengemeinschaft W.________ sel., bestehend aus:
1. R.________,
2. S.________,
3. T.________,
4. U.________,
5. V.________,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Hischier,
Gegenstand
Annahme einer Erbschaft, Nichtanmeldung einer Forderung im öffentlichen Inventar,
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung Grosse Kammer, vom 19. Januar 2006.
Sachverhalt:
A.
Am 24. April 2001 beschloss die ausserordentliche Generalversammlung der finanziell angeschlagenen Q.________ AG eine Aktienkapitalerhöhung von mindestens 1 Mio. Franken. Am 23. Juni 2001 setzte P.________, Treuhänder der X.________ Group, einfache Gesellschaft, bestehend aus Y.________ und Z.________, folgendes Schreiben auf:
- Ich, W.________, bestätige, dass ich sFr. 1,000,000.00 (eine Million) nom. Aktien Q.________ AG - welche aus der laufenden Kapitalerhöhung am 26. Juni 2001 gezeichnet werden - bis spätestens am 1. Oktober 2001 gegen Aushändigung der sFr. 1 Mio. nom. Aktien Q.________ AG zum Preis von sFr. 1,000,00.-- unwiderruflich erwerben werde.
- Der Kaufpreis ist gegen Uebergabe der Aktien (oder eines rechtsgültig unterzeichneten Aktienzertifikates des Q.________) in Form eines Bankchecks der P.________ Treuhand, (zHd. ...) zu übergeben.
- ..., den 23. Juni 2001 W.________"
- Unter dem Namen W.________ befindet sich eine Unterschrift. Am 26. Juni 2001 erwarben Y.________ und Z.________ 50'000 Inhaberaktien à Fr. 20.-- gegen Bezahlung von 1 Mio. Franken. Am 2. August 2002 verstarb W.________. Die Aktien befanden sich zu diesem Zeitpunkt immer noch im Eigentum von Y.________ und Z.________.
B.
Am 19. Februar 2004 erhoben Y.________ und Z.________ Klage gegen die Erbengemeinschaft W.________ sel., bestehend aus R.________, S.________, T.________, U.________ und V.________ im Wesentlichen mit dem Begehren, die Beklagten seien zu verpflichten, den Klägern 1 Mio. Franken nebst Zins zu bezahlen Zug um Zug gegen Übergabe von 5 Aktienzertifikaten über je 10'000 Inhaberaktien der Q.________ AG, eventuell sei R.________ zu verpflichten, den Klägern 1 Mio. Franken nebst Zins zu bezahlen. Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage. Mit Urteil vom 20. April 2005 wies das Kantonsgericht Nidwalden die Klage ab.
Die am 5. Juli 2005 erklärte Appellation der Gesellschafter der X.________ Group blieb ohne Erfolg. Das Obergericht des Kantons Nidwalden wies die Appellation am 19. Januar 2006 ab.
C.
Gegen dieses Urteil führen Y.________ und Z.________ mit Eingabe vom 16. Mai 2006 eidgenössische Berufung und beantragen die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie Verurteilung der Beklagten zur Bezahlung von 1 Mio. Franken gegen Übergabe der Aktienzertifikate, wobei sie bezüglich der Beklagten R.________ und eventualiter auch bezüglich der übrigen Beklagten nur die Bereicherung aus dem Nachlass einklagen. Subeventualiter verlangen sie Rückweisung der Sache im Sinne von Art. 64 OG.
Es ist keine Berufungsantwort eingeholt worden. Das Obergericht hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen verzichtet.
D.
Eine in der Sache erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (Verfahren 5P.201/2006).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Streitsache, in der es um die Frage geht, ob sich die Erben in die Erbschaft eingemischt haben (Art. 571 Abs. 2 ZGB), ist eine Zivilrechtsstreitigkeit vermögensrechtlicher Natur (vgl. BGE 119 II 281 E. 5b S. 288); das Gleiche gilt für die Frage, ob die Erben die Haftung ausser Inventar gemäss Art. 590 ZGB trifft (vgl. BGE 79 II 362 ff.; 110 II 228 ff.). Der Streitwert übersteigt die gemäss Art. 46 OG erforderliche Summe und auf die rechtzeitig gegen ein kantonal letztinstanzliches Urteil eingelegte Berufung kann mit Blick auf Art. 54 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 OG eingetreten werden.
2.
Gemäss Art. 580 Abs. 1 ZGB ist jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft auszuschlagen, berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen. Wird das Begehren von einem der Erben gestellt, so gilt es auch für die übrigen (Art. 580 Abs. 3 ZGB). Es ist nicht bestritten, dass die Erbin S.________ am 9. September 2002, mithin am letzten Tag der Monatsfrist, ein öffentliches Inventar beantragt hat, welches am 26. September 2002 mit Rechnungsruf bewilligt worden ist. Bei dieser Sachlage gilt das Inventar nach dieser Bestimmung auch für die übrigen Erben. Tatsächlich lief der Rechnungsruf im November 2002 ab, so dass die Erben die Erbschaft nach dieser Bestimmung unter öffentlichem Inventar annahmen.
3.
Die Kläger machen geltend, die Beklagten, mit Ausnahme von S.________, hätten die Erbschaft mit der Entgegennahme der Erbenbescheinigung am 19. August 2002 und mit andern Handlungen bereits vorher vorbehaltlos angenommen, indem sie sich damit in die Erbschaft im Sinne von Art. 571 ZGB eingemischt hätten.
3.1 Gemäss Art. 571 Abs. 2 ZGB kann ein Erbe die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sich vor Ablauf der Ausschlagungsfrist in die Angelegenheiten der Erbschaft eingemischt oder Handlungen vorgenommen hat, die nicht durch die blosse Verwaltung der Erbschaft und durch den Fortgang der Geschäfte des Erblassers gefordert waren, oder wenn er die Erbschaftssachen sich angeeignet oder verheimlicht hat. Es würde gegen Treu und Glauben verstossen, wenn ein Erbe derartige Massnahmen treffen und gleichzeitig doch das Ausschlagungsrecht wahren könnte (BGE 54 II 416 E. 4 S. 422; Schwander, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 2. Aufl. 2003, N. 4 zu Art. 571 ZGB).
3.2 Es stellt sich die Frage nach dem Verhältnis zwischen Art. 580 Abs. 3 und Art. 571 Abs. 2 ZGB . Die Lehre ist sich darin einig, dass sich das Inventar auf die ganze noch ungeteilte Hinterlassenschaft erstreckt, woraus sie die Schlussfolgerung zieht, dass das von einem Erben gestellte Begehren notwendigerweise in dem Sinne alle angeht, dass sie die Inventarisierung gestatten und ihren Anteil an den Kosten tragen müssen. Nicht einig ist sich die Lehre über die rechtlichen Wirkungen des Inventars. Die herrschende Lehre nimmt an, nur dem Antragsteller stehe unter allen Umständen das Recht zu, sich nach Abschluss des Inventars über den Erwerb der Erbschaft zu erklären ( Art. 587 und 588 ZGB ), während den weiteren Erben dieses Recht nur dann zustehe, wenn sie sich über den Erwerb noch nicht abschliessend geäussert haben. Einzelne Autoren vertreten demgegenüber vorab unter Hinweis auf ein Votum von E. Huber im Nationalrat die Meinung, das Inventarbegehren komme auch dem zustatten, der bereits vorbehaltlos angenommen habe (zu dieser Diskussion Tuor/Picenoni, Berner Kommentar, N. 14 zu Art. 580 ZGB und Escher, Zürcher Kommentar, N. 14 zu Art. 580 ZGB, welche die herrschende Lehre vertreten, je mit Hinweisen). Der unwiderrufliche Charakter von Annahme und Ausschlagung (vgl. BGE 54 II 416 E. 6 S. 424), aber auch die Gefahr der Gläubigerschädigung und der Grundsatz von Treu und Glauben sprechen gemäss Tuor/Picenoni (a.a.O., N. 14 zu Art. 580 ZGB) für die Unwiderruflichkeit dieses Gestaltungsrechts. Wie es sich damit letztlich verhält, kann indessen dahingestellt bleiben, weil aus dem bisherigen Verhalten der Miterben nicht geschlossen werden kann, diese hätten die Erbschaft bereits vorbehaltlos angenommen.
3.3 Was die Erbenbescheinigung anbelangt, welche sich die Beklagten am 19. August 2002 ausstellen liessen, hat das Obergericht Folgendes festgestellt. R.________, die Witwe des Erblassers, sei gemäss letztwilliger Verfügung von W.________ sel. mit der Regelung des Nachlasses ihres verstorbenen Ehegatten beauftragt worden. Sie habe das Willensvollstreckermandat entsprechend dem Wunsch ihres verstorbenen Ehegatten mit Schreiben an die Gemeinde A.________ vom 14. August 2002 angenommen. Als Willensvollstreckerin habe sie sich am 19. August 2002 von der Teilungsbehörde A.________ eine Erbenbescheinigung zuhanden der Erben ausstellen lassen. Im vorliegenden Fall habe R.________ offensichtlich ausschliesslich als Willensvollstreckerin gehandelt. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz annehmen durfte, dass R.________ durch das Begehren der Erbenbescheinigung eine blosse Verwaltungshandlung vorgenommen habe.
3.3.1 In der älteren Lehre wird die Meinung vertreten, die Erwirkung einer Erbenbescheinigung sei eine Handlung, aus der zwingend auf den Annahmewillen, d.h. auf den Willen, die Erbschaft endgültig zu behalten, geschlossen werden müsse, weshalb sie zum Verlust der Ausschlagungsbefugnis führe (Escher, a.a.O., N. 9 zu Art. 571 ZGB; Tuor/Picenoni, a.a.O., N. 10 zu Art. 571 ZGB). Gestützt auf die kantonale Rechtsprechung, die zunächst zurückhaltend (ZR 1986 Nr. 87 S. 218) und später entschiedener (SJ 1988 S. 336; ZR 1988 Nr. 43 S. 105; Rep 1996 Nr. 46 S. 160) die Meinung vertrat, dass das Ersuchen um Ausstellung einer Erbenbescheinigung allein kein schlüssiges Verhalten darstellt, vertritt die jüngere Lehre teilweise die Auffassung, dass das Einholen einer Erbenbescheinigung für sich allein keine Einmischung bedeutet (Druey, Grundriss des Erbrechts, 5. Aufl. 2002, § 15 Rz. 34 S. 220; Karrer, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 2. Aufl. 2003, N. 50 zu Art. 559 ZGB; in diesem Sinn Guinand/Stettler/Leuba, Droit des successions, 6. Aufl. 2005, Ziff. 466 Fn. 837 S. 226, mit Hinweis auf Karrer und ZR 1988 Nr. 43 S. 105; ferner Steinauer, Le droit des successions, Bern 2006, § 41 Rz. 978a S. 471, mit Betonung auf die kantonale Praxis; a.M. Schwander, a.a.O., N. 5 zu Art. 571 ZGB, mit Hinweis auf Tuor/Picenoni). So kann sich der Gesuchsteller als juristischer Laie über die Tragweite des Begehrens um Ausstellung eines Erbenscheins nicht im Klaren sein (so ZR 1986 Nr. 87 S. 219), oder dieser kann einzig den Zweck haben, die Erbeneigenschaft des Gesuchstellers zu klären (SJ 1988 S. 336). Ein solches Begehren kann aber auch gestellt werden, um sich für Verwaltungshandlungen bei Dritten zu legitimieren oder um die notwendigen Auskünfte zu erlangen, die erlauben, sich ein Bild über den vorhandenen Nachlass zu machen (ZR 1988 Nr. 43 S. 106) und z.B. Informationen von Banken zu erhalten (Piotet, Erbrecht, Schweizerisches Privatrecht, Bd. IV/2, S. 720; Rep 1996 Nr. 46 S. 161 f.). Das Bundesgericht hat sich mit der Frage, ob das Verlangen einer Erbenbescheinigung die Verwirkung der Ausschlagungsbefugnis zur Folge habe, noch nie befassen müssen. Es hat jedoch in BGE 54 II 416 E. 3 S. 420 erwogen, dass im Allgemeinen die Grenze, wo eine Handlung über blosses Verwalten der Erbschaft hinausgeht bzw. für den Fortgang der Geschäfte des Erblassers notwendig ist (Art. 571 Abs. 2 ZGB), von Fall zu Fall festgestellt werden muss. Diese Überlegungen legen nahe, nach dem Zweck des Gesuchs und den Umständen von Fall zu Fall zu entscheiden, ob sich der Gesuchsteller mit dem Einholen der Erbenbescheinigung als Erbe betätigt oder allenfalls bloss eine Verwaltungshandlung vorgenommen hat (vgl. BGE 70 II 199 E. 4 S. 206; 54 II 416 E. 3 und 4 S. 420 ff.). Daraus folgt, dass die Tatsache des Einholens einer Erbenbescheinigung für sich allein keine Einmischung bedeutet.
3.3.2 Im vorliegenden Fall hat das Obergericht für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass sich die Witwe des Erblassers in ihrer Eigenschaft als Willensvollstreckerin die Erbenbescheinigung zuhanden der Erben habe ausstellen lassen und daher ausschliesslich als Willensvollstreckerin gehandelt habe. Als Willensvollstreckerin hat sie die Verwaltung des Nachlasses zu besorgen, die laufenden Geschäfte zu betreuen und für die Erhaltung und vorsichtige Mehrung der Erbschaftswerte besorgt zu sein (vgl. Art. 517 und Art. 518 ZGB ). Willensvollstrecker benötigen zwar für ihre Tätigkeit nicht unbedingt eine Erbenbescheinigung, da sie ihre Kompetenzen aus eigenem Recht herleiten. Geht es allerdings darum, beim Grundbuch oder anderswo die Identität der Erben nachzuweisen, braucht der Willensvollstrecker eine Erbenbescheinigung (Karrer, a.a.O., N. 7 zu Art. 559 ZGB) oder kann bei Bedarf sogar verpflichtet sein, sich eine Erbenbescheinigung zu beschaffen (Karrer, a.a.O., N. 16 zu Art. 518 ZGB). Jedenfalls wird der Willensvollstrecker als berechtigt angesehen, die Ausstellung einer Erbenbescheinigung zu beantragen (Hansjürg Bracher, Der Willensvollstrecker, Diss. Zürich 1966, S. 36 Fn. 17). Wenn R.________ als zur Verwaltung der Erbschaft bevollmächtigtes Organ des Nachlasses eine Erbenbescheinigung eingeholt hat, dann bedeutet dies für sich allein keine endgültige Annahme der Erbschaft und damit keine Einmischung im Sinne von Art. 571 Abs. 2 ZGB, sondern ist als Verwaltungshandlung zu betrachten (vgl. Karrer, a.a.O., N. 7 und 50 zu Art. 559 ZGB; Tuor/Picenoni, a.a.O., N. 12 zu Art. 571 ZGB), zumal nach den Tatsachenfeststellungen nichts darauf hindeutet, dass sie damit (noch) etwas anderes bezweckt hätte, als ihr als Willensvollstreckerin oblag. Sie hätte im Weiteren gar nicht die Befugnis gehabt, die Erbschaft für ihre Miterben anzunehmen. Nach den Feststellungen der Vorinstanz kam die Witwe des Erblassers zudem normalerweise nicht mit dem Erbrecht in Berührung. Sie wusste daher nicht, dass in der Lehre teilweise die Auffassung besteht, das Begehren um eine Erbenbescheinigung werde als Annahme der Erbschaft ausgelegt. Die Grenze, wo die Verwaltungshandlung aufhört, notwendig zu sein, soll nach der Rechtsprechung nicht eng gezogen werden (BGE 54 II 416 E. 3 S. 420); sie ist vorliegend nicht überschritten.
3.4 Die Kläger führen weiter aus, sie hätten bereits in der Klageschrift vom 19. Januar 2004 vorgebracht, dass sich die Witwe des Erblassers am 27. September 2002 als Präsidentin des Verwaltungsrats der H.________ AG und der G.________ AG habe wählen lassen, welche Unternehmungen zur Unternehmensgruppe des verstorbenen W.________ gehörten. Zudem habe sich auch T.________ am 27. September 2002 als Mitglied des Verwaltungsrats der G.________ AG wählen lassen. Indem sich die beiden Beklagten als Verwaltungsratspräsidentin bzw. Verwaltungsrat hätten wählen lassen, hätten sie den definitiven Entscheid, die Erbschaft anzunehmen, gefällt. Im angefochtenen Entscheid fehlen Ausführungen zu dieser Frage. Insbesondere fehlen dazu die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen. Das Bundesgericht ist im Berufungsverfahren grundsätzlich an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 43 Abs. 3 und Art. 63 Abs. 2 OG ; vgl. zu den Ausnahmen E. 6) und neue Vorbringen sind vor Bundesgericht unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Bei dieser Sachlage ist auf diesen Gesichtspunkt nicht näher einzugehen.
3.5 Zusammenfassend ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass das Verhalten der Beklagten gestützt auf den für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Sachverhalt nicht als Einmischung in die Erbschaft im Sinne von Art. 571 Abs. 2 ZGB zu werten ist. Bei dieser Sachlage haben die Beklagten die Erbschaft unter öffentlichem Inventar angenommen (Art. 588 Abs. 1 ZGB).
4.
4.1 Übernimmt ein Erbe die Erbschaft unter öffentlichem Inventar, so gehen ausschliesslich die Schulden des Erblassers, die im Inventar verzeichnet sind, und die Vermögenswerte auf ihn über (Art. 589 Abs. 1 ZGB). Von entscheidender Bedeutung für die Haftung der Erben gegenüber den Gläubigern des Erblassers ist somit die Aufnahme bzw. Nichtaufnahme der Forderung im Inventar. Den Gläubigern des Erblassers, deren Forderung aus dem Grunde nicht in das Inventar aufgenommen worden ist, weil sie deren Anmeldung versäumt haben, sind die Erben weder persönlich noch mit der Erbschaft haftbar (Art. 590 Abs. 1 ZGB). Haben die Gläubiger ohne eigene Schuld die Anmeldung zum Inventar unterlassen, oder ist deren Forderung trotz Anmeldung in das Verzeichnis nicht aufgenommen worden, so haften die Erben, soweit sie aus der Erbschaft bereichert sind (Art. 590 Abs. 2 ZGB; sog. Bereicherungshaftung). Die Bereicherungshaftung fällt vorab in Betracht, wenn die Gläubiger vom Tod des Erblassers oder ohne eigene Schuld vom Rechnungsruf keine Kenntnis hatten (vgl. dazu Wissmann, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 2. Aufl. 2003, N. 6 ff. zu Art. 590 ZGB).
4.2 Es ist im vorliegenden Fall nicht bestritten, dass keine Forderung der Kläger in das Inventar aufgenommen worden ist. Grundsätzlich gilt daher, dass die Erben nicht haften.
4.3 Die Kläger behaupten im bundesgerichtlichen Verfahren, die Nichtanmeldung der Forderung müsse als unverschuldet qualifiziert werden, weil der Rechnungsruf nicht hinreichend ausgekündigt worden sei. Mit der Aufnahme des Inventars verbindet die Behörde einen Rechnungsruf, durch den auf dem Wege angemessener öffentlicher Auskündigung die Gläubiger und Schuldner des Erblassers mit Einschluss der Bürgschaftsgläubiger aufgefordert werden, binnen einer bestimmten Frist ihre Forderungen und Schulden anzumelden (Art. 582 Abs. 1 ZGB). Forderungen und Schulden, die aus öffentlichen Büchern oder aus den Papieren des Erblassers ersichtlich sind, werden von Amtes wegen in das Inventar aufgenommen (Art. 583 Abs. 1 ZGB).
4.4 Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid zur Frage der Anmeldung der klägerischen Forderung im Inventar bzw. zur Frage, ob die Kläger die Anmeldung im Inventar ohne eigene Schuld unterlassen haben, vollumfänglich auf die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen der ersten Instanz verwiesen. Das Kantonsgericht von Nidwalden hat im erstinstanzlichen Urteil ausgeführt, gemäss Art. 74 Abs. 2 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch sei der Rechnungsruf im Amtsblatt und nötigenfalls in weiteren Publikationsorganen zu veröffentlichen. Der Rechnungsruf über den Nachlass des W.________ sel. sei zweimal im Nidwaldner Amtsblatt vom Oktober 2002 und einmal im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) vom Oktober 2002 erfolgt. Diese Art der Veröffentlichung des Rechnungsrufes sei angemessen.
4.5 Die angemessene Auskündigung dient dem Schutz der Gläubiger. In welchen Blättern der Rechnungsruf publiziert werden soll, hat vorab das kantonale Recht und im Rahmen von dessen Vorschriften die zuständige Behörde zu bestimmen, der diesbezüglich ein Beurteilungsspielraum offen steht. Der Richter hat einzig zu prüfen, ob die Auskündigung, so wie sie vorgenommen wurde, genügende Gewähr dafür bot, dem klagenden Gläubiger bei der von ihm zu erwartenden Sorgfalt bekannt zu werden, oder ob der Gläubiger sie ohne Schuld unbeachtet lassen konnte. Der Kanton Nidwalden verlangt die Auskündigung im Amtsblatt und nötigenfalls in weiteren Publikationsorganen. Das Bundesgericht hat in einem älteren Entscheid ausgeführt, es empfehle sich, den Rechnungsruf überall dort in öffentlichen Blättern auszukündigen, wo der Erblasser Geschäftsbeziehungen unterhielt (BGE 79 II 362 E. 2 S. 367). In der Lehre wird die Meinung vertreten, eine Publikation im Amtsblatt der Wohnsitzkantone des Erblassers während der letzten zehn Jahre sowie im SHAB müsse in jedem Fall genügen (Wissmann, a.a.O., N. 8 zu Art. 583 ZGB). Die Kläger sind nach den Feststellungen der Vorinstanz erfahrene Geschäftsleute, beide sind an mehreren Gesellschaften beteiligt und haben zum Teil Einsitz in deren Verwaltungsräten. Das Bundesgericht hat in einem alten Entscheid ausgeführt (BGE 72 II 13 S. 16 f.), es sei den Gläubigern nicht zuzumuten, systematisch die Amtsblätter aller Wohnsitzkantone zu lesen. Geschäftsleuten ist es aber zuzumuten, das SHAB zur Kenntnis zu nehmen, auch wenn sich die Publizitätswirkung im Wesentlichen auf Eintragungen im Handelsregister und öffentliche Bekanntmachungen im Konkurs beschränkt. Nach den verbindlichen Feststellungen der kantonalen Behörden war die geltend gemachte Forderung zudem aus den Papieren des Erblassers oder seiner Gesellschaften nicht ersichtlich, so dass ohnehin kein Anlass bestand, den Rechnungsruf am Wohnsitz der Kläger zu publizieren. Die Kläger brauchten auch nicht angeschrieben zu werden (vgl. BGE 79 II 362 E. 2 S. 367; Druey, a.a.O., § 15 Rz. 60 S. 225). Weiter hatten die Kläger Kenntnis vom Tod des Erblassers (vgl. dazu BGE 90 II 428 E. 2 S. 433); sie nahmen sogar an dessen Beerdigung teil. Wenn sie - wie sie behaupten - tatsächlich über eine Forderung von 1 Mio. Franken verfügten, wäre es ihnen zuzumuten gewesen, selber aktiv zu werden und sich bei den Erben zu erkundigen, ob ein öffentliches Inventar verlangt worden sei bzw. sie gegebenenfalls um entsprechende Benachrichtigung zu bitten. Jedenfalls haben vorliegend die kantonalen Behörden kein Bundesrecht verletzt, wenn sie den Rechnungsruf zweimal im Amtsblatt des Wohnsitzkantons des Erblassers sowie im SHAB veröffentlichten.
5.
Die Kläger berufen sich auf Art. 581 Abs. 2 und 3 ZGB und machen geltend, R.________ habe Kenntnis gehabt von der Forderung der Kläger und wäre daher verpflichtet gewesen, den Inventarbehörden davon Mitteilung zu machen. Wovon die Witwe des Erblassers Kenntnis hatte und wovon nicht, ist eine tatsächliche Frage, die im Berufungsverfahren nicht entschieden werden kann. Das Obergericht ist nicht davon ausgegangen, die Witwe des Erblassers habe Kenntnis von dieser Forderung gehabt. Bei dieser Sachlage erübrigen sich Ausführungen zu Art. 581 Abs. 2 und 3 ZGB .
6.
Die Kläger verlangen schliesslich die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung zur Ergänzung des Tatbestands im Sinne von Art. 64 OG. Nach dieser Bestimmung hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zu allfälligen Aktenergänzungen zurück, wenn der von der kantonalen Instanz festgestellte Tatbestand der Vervollständigung bedarf. Wer ein Verfahren nach Art. 64 OG verlangt, hat aufzuzeigen und mit Aktenhinweisen zu belegen, dass er im kantonalen Verfahren die Tatsachen, die zu Unrecht für unerheblich erklärt worden sein sollen, wirklich vorgebracht und zu deren Beweis form- und fristgerecht Anträge gestellt hat (BGE 115 II 484 E. 2a S. 485; 127 III 248 E. 2c S. 252; Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Ziff. 101, S. 139). Die Kläger berufen sich in diesem Zusammenhang allerdings vorab auf eine Verletzung von Art. 8 ZGB und damit sinngemäss auf Art. 63 Abs. 2 OG, wonach das Bundesgericht auf den festgestellten Sachverhalt dann nicht abzustellen hat, wenn dieser unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen ist.
6.1 Art. 8 ZGB gibt der beweispflichtigen Partei in allen Zivilstreitigkeiten einen bundesrechtlichen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Sachvorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, wenn ihr Beweisantrag nach Form und Inhalt den Vorschriften des kantonalen Rechts entspricht. Die allgemeine Beweisvorschrift des Bundesrechts ist daher insbesondere verletzt, wenn der kantonale Richter Behauptungen einer Partei unbekümmert darum, dass sie von der Gegenpartei bestritten worden sind, als richtig hinnimmt oder über rechtserhebliche Tatsachen überhaupt nicht Beweis führen lässt. Art. 8 ZGB ist auch dann verletzt, wenn der Richter taugliche und formgültig beantragte Beweismittel zu rechtserheblichen Tatsachen nicht abnimmt, obwohl er die Sachvorbringen dazu weder als erstellt noch als widerlegt erachtet (BGE 123 III 35 E. 2b S. 40). Wo der Richter dagegen in Würdigung von Beweisen zur Überzeugung gelangt, eine Tatsachenbehauptung sei bewiesen oder widerlegt, ist die Beweislastverteilung gegenstandslos (BGE 128 III 22 E. 2d S. 25). Diesfalls liegt freie Beweiswürdigung vor, die bundesrechtlich nicht geregelt ist, auch nicht durch Art. 8 ZGB. Diese Bestimmung schreibt dem Richter nicht vor, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären und wie das Ergebnis davon zu würdigen ist. Sie schliesst selbst vorweggenommene Beweiswürdigung und Indizienbeweise nicht aus (BGE 122 III 219 E. 3c S. 223). Eine beschränkte Beweisabnahme verletzt Art. 8 ZGB daher nicht, wenn der Richter schon nach deren Ergebnis von der Sachdarstellung einer Partei überzeugt ist. Eine solche Beschränkung kann allenfalls willkürliche Beweiswürdigung bedeuten oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen, wenn einem Beweismittel zum vornherein jede Erheblichkeit oder Tauglichkeit abgesprochen wird, ohne dass dafür sachliche Gründe angegeben werden können. Solche Verstösse sind im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde zu prüfen (zum Ganzen BGE 114 II 289 E. 2 S. 290 f.).
6.2 Es trifft zwar zu, dass die Kläger die Einvernahme mehrerer Zeugen beantragt haben. Das Obergericht hat dazu ausgeführt, die erste Instanz habe auf deren Einvernahme verzichtet, weil nicht anzunehmen sei, dass diese frei und unbeeinflusst aussagen könnten. Zudem sei nicht anzunehmen, dass die Zeugen anlässlich einer Zeugenbefragung etwas anderes aussagen würden, als bereits in den Rechtsschriften festgehalten sei. Der Verzicht der ersten Instanz auf Anhörung der klägerischerseits offerierten Zeugen sei einerseits aus Gründen der Glaubwürdigkeit und andererseits im Sinne antizipierter Beweiswürdigung nicht zu beanstanden. Der Sachverhalt sei hinlänglich abgeklärt worden, und es sei nicht davon auszugehen, dass die Zeugenaussagen der Herren E.________, C.________, B.________ und dessen Ehefrau am Ergebnis des Entscheids etwas ändern könnten. Der offerierte Zeuge I.________ sei bereits im Jahre 2004 verstorben. Das Obergericht ist daher nicht von Beweislosigkeit ausgegangen, sondern ist in antizipierter Beweiswürdigung zu seinen Schlüssen gelangt, so dass die Anrufung von Art. 8 ZGB gegenstandslos ist. Es hat für die Ablehnung der Zeugen auch Gründe angeführt. Ob diese vor dem Willkürverbot und allenfalls vor dem Anspruch auf rechtliches Gehör standhalten, ist nicht im Berufungsverfahren zu prüfen.
7.
Aus diesen Gründen muss die Berufung abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Kläger die Verfahrenskosten solidarisch zu gleichen Teilen ( Art. 156 Abs. 1 und 7 OG ). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, weil keine Antwort eingeholt worden ist (Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 9'000.-- wird den Klägern zu gleichen Teilen unter Solidarhaft auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung Grosse Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. August 2006
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: