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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
I 749/05 
 
Urteil vom 23. August 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiberin Polla 
 
Parteien 
C.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann, Splügenstrasse 12, 8002 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 12. September 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1960 geborene C.________ war vom 17. Juli 2001 bis 31. Januar 2004 als Gemüserüsterin bei der Firma L.________ AG (heute: Firma E.________ AG), tätig. Am 2. Juni 2004 meldete sie sich unter Hinweis auf seit 27. August 2003 bestehende Muskel- und Skelettschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 8. Oktober 2004 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, da keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 21. Januar 2005 fest, wobei sie betonte, dass weder ein Anspruch auf Rente noch auf berufliche Massnahmen bestünde. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 12. September 2005). 
C. 
C.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides sei die IV-Stelle zur Erbringung der gesetzlichen Leistungen zu verpflichten; eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Im vorinstanzlichen Entscheid sowie im Einspracheentscheid vom 21. Januar 2005 werden die Bestimmungen über die Begriffe der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), Invalidität (Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) richtig dargelegt. Zutreffend wiedergegeben ist auch die Rechtsprechung zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4) und zur Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 Erw. 3a) sowie zur - nur ausnahmsweise - invalidisierenden Wirkung somatoformer Schmerzstörungen (BGE 131 V 50 Erw. 1.2, 130 V 352 ff. und 396 ff.; vgl. auch BGE 132 V 70 ff. Erw. 4.2 und 4.3). Gleiches gilt für die übergangsrechtliche Ordnung im Zusammenhang mit dem In-Kraft-Treten des ATSG und der Bestimmungen der 4. IV-Revision. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit ist, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 
1.2 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen jedoch nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 gilt indessen bisheriges Recht für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach Art. 132 OG
2. 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Invalidenrente. 
2.1 Im Wesentlichen gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte Dr. med. P.________, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, vom 25. Juni 2004, und F.________, Praktischer Arzt, vom 14. September 2004, gelangten Vorinstanz und Verwaltung zum Schluss, der Beschwerdeführerin sei trotz des diagnostizierten Schmerzsyndroms und der somatoformen Schmerzstörung eine körperlich leichte Arbeit ohne Tragen und Heben von Gewichten über 10 kg in Wechselpositionen unter Vermeidung von Arbeiten in unterkühlten, feuchten Räumen, vollständig zumutbar. Bezüglich der bisher ausgeübten Tätigkeit als Gemüserüsterin bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. 
2.2 
2.2.1 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin besteht kein Anlass, von dieser Beurteilung abzuweichen und auf die Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit des Dr. med. R.________, Facharzt FMH für Rheumatologie und Rehabilitation, vom 1. Oktober 2004, abzustellen. Die medizinischen Feststellungen des Hausarztes und der Rheumatologen sind hinsichtlich Diagnosestellung praktisch identisch. Uneinigkeit besteht einzig in der daraus gezogenen Konsequenz bezüglich der verbleibenden Arbeitsfähigkeit. Während die behandelnden Ärzte eine leidensangepasste Erwerbstätigkeit als vollständig zumutbar erachten, hält Dr. med. R.________ eine solche lediglich im Umfang von 50 % für zumutbar. Die medizinische Aktenlage ist zwar dürftig, die Gesamtwürdigung der erwähnten Berichte ergibt aber ein kohärentes und schlüssiges Bild. Dass sowohl Dr. med. P.________ wie der Hausarzt med. pract. F.________ auf das Ausfüllen der von der IV-Stelle den Arztberichten beigelegten Blätter zur Arbeitsbelastbarkeit verzichteten, schmälert die Beweiskraft ihrer Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit nicht. Zudem begründete Dr. med. R.________, welcher die Beschwerdeführerin lediglich einmal im Rahmen einer vertrauensärztlichen Untersuchung sah, nicht näher, weshalb er von der Einschätzung der behandelnden Ärzte abwich. Verwaltung und Vorinstanz stellten daher zu Recht auf die Angaben des Rheumatologen Dr. med. P.________ und des Hausarztes zur möglichen und zumutbaren Leistungsfähigkeit ab. 
2.2.2 Auch wenn die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraussetzt (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6) und bei einer diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung Gründe vorliegen können, die ausnahmsweise für die Unüberwindlichkeit der Schmerzproblematik sprechen (vgl. BGE 130 V 353 ff. Erw. 2.2.3 mit Hinweisen), wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, kann mit Blick auf die Beurteilung der Auswirkungen des psychischen Beschwerdebildes auf die Arbeitsfähigkeit von einer psychiatrischen Untersuchung abgesehen werden. Weitere Beweiserhebungen im beantragten Sinn sind daher auch letztinstanzlich unnötig (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b), denn die massgeblichen Kriterien, deren es für die Bestätigung der Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess bedarf (BGE 131 V 49,130 V 354 f. Erw. 2.2.3 mit Hinweisen; Ulrich Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77) sind vorliegend nicht in ausreichendem Ausmass erfüllt. Insbesondere darf mit Blick darauf, dass beide behandelnden Ärzte nicht auf die Notwendigkeit einer psychiatrischen Behandlung hinwiesen, wobei der Hausarzt von einer "mässig depressiv wirkenden Patientin" sprach und Dr. med. P.________ keine depressiven Symptome erkannte, angenommen werden, dass es sich bei der allfälligen depressiven Stimmungslage um eine (reaktive) Begleiterscheinung des Schmerzgeschehens und nicht um eine davon losgelöste, selbstständige psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer handelt (BGE 130 V 358 Erw. 3.3.1 mit Hinweis auf Meyer-Blaser, a.a.O., S. 81 Anm. 135). Hinsichtlich der weiteren zu berücksichtigen Faktoren (BGE 131 V 50 f. Erw. 1.2 mit Hinweisen) wurden nebst dem Schmerzsyndrom keine chronischen körperlichen Begleiterkrankungen diagnostiziert. Sodann ergibt sich aus den Akten, dass eine Schmerzbehandlung weitgehend medikamentös erfolgte, weshalb auch nicht von einem Scheitern konsequent durchgeführter ambulanter oder stationärer Behandlungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) gesprochen werden kann. Ferner deutet keiner der medizinischen Berichte auf einen sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens hin. Das Familienleben scheint intakt. Im Lichte der geschilderten Umstände ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin - im hier massgebenden Beurteilungszeitraum bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 21. Januar 2005 - über beachtliche Ressourcen zur Schmerzbewältigung verfügte. Zusammenfassend spricht nach Lage der Akten nichts dafür, dass eine nach weiteren Beweisvorkehren fachärztlich allenfalls ausgewiesene somatoforme Schmerzstörung die Beschwerdeführerin derart intensiv und konstant behinderte, dass die Wiederaufnahme einer ganztägigen, leidensangepassten Tätigkeit aus rechtlicher Sicht als unzumutbar zu gelten hätte. Eine invalidisierende Wirkung der geltend gemachten Schmerzen ist demnach zu verneinen (vgl. Meyer-Blaser,a.a.O., S. 90 ff.), wobei es schlussendlich nicht entscheidend ist, ob ein psychisches Leiden im Sinne einer Somatisierungsstörung und/oder eine zum Formenkreis der rheumatologischen Erkrankungen gehörende Fibromyalgie vorliegt, da die rechtsprechungsgemäss entwickelten Prinzipien zur Klärung der Frage, ob eine somatoforme Schmerzstörung invalidisierenden Charakter hat, bei einer Fibromyalgie analog anzuwenden sind (BGE 132 V 65). 
3. 
Hält nach dem Gesagten die Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten stand, ist das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit dem kantonalen Gericht abzuweisen. Denn in erwerblicher Hinsicht sind Validen- und Invalideneinkommen gemäss kantonalem Entscheid ziffernmässig weder bestritten noch nach der Aktenlage zu beanstanden (BGE 110 V 53), sodass ein Invaliditätsgrad von wenigstens 40 % (Art. 28 Abs. 1 IVG) nicht ausgewiesen ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 23. August 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: