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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
U 32/06 
 
Urteil vom 23. August 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiberin Kopp Käch 
 
Parteien 
L.________, 1974, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, Hauptstrasse 36, 4702 Oensingen, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel 
 
(Entscheid vom 9. November 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1974 geborene L.________ war seit 1991 als Betriebsdisponent in der Firma X.________ tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 4. Februar 1997 erlitt er einen Verkehrsunfall. Mit Verfügung vom 18. Mai 2004 sprach die SUVA L.________ ab 1. Juni 2004 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % bei einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 71'268.- sowie eine Integritätsentschädigung von 15 % zu. Nachdem die Invalidenversicherung zwischenzeitlich Rentenleistungen zugesprochen hatte, wurde die UVG-Rente mit Verfügung vom 5. November 2004 als Komplementärrente berechnet. Die gegen die Höhe des versicherten Verdienstes erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 2. Februar 2005 ab. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher L.________ die Ausrichtung der UVG-Rente nach Massgabe eines versicherten Verdienstes von mindestens Fr. 87'264.-, eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit an die SUVA zur Neubeurteilung und Neuverfügung, beantragen liess, wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 9. November 2005 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt L.________ die im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Rechtsbegehren erneuern. 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
D. 
Mit Eingabe vom 2. August 2006 lässt L.________ die Kopie eines Schreibens der Pensionskasse Y.________ vom 6. Dezember 2004 sowie eines Schreibens der Versicherung Z.________ vom 12. November 2004 nachreichen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über den versicherten Verdienst für die Bemessung der Renten im Allgemeinen (Art. 15 Abs. 1 und 2 UVG; Art. 15 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 4 UVV) und bei Rentenbeginn mehr als fünf Jahre nach dem Unfall (Art. 15 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 UVV) sowie die zur letztgenannten Vorschrift ergangene Rechtsprechung (BGE 127 V 171 ff. erg. 3b mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2. 
Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen ab 1. Juni 2004 Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 100 %. Streitig und zu prüfen ist die Höhe des der Rentenberechnung zu Grunde liegenden versicherten Verdienstes. 
2.1 Das kantonale Gericht hat den durch die Beschwerdegegnerin ermittelten versicherten Verdienst von Fr. 71'268.- bestätigt mit der Begründung, dieser Betrag entspreche dem vor dem Unfall erzielten, der zwischenzeitlichen normalen Lohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich angepassten Verdienst. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, die normale Lohnentwicklung bei der Firma X.________ umfasse auch die jährlichen Lohnklassen-Zuschläge, weshalb von einem versicherten Verdienst von mindestens Fr. 87'264.- auszugehen sei. 
2.2 Zwischen dem Unfallereignis vom 4. Februar 1997 und dem Beginn des Rentenanspruchs am 1. Juni 2004 liegen mehr als fünf Jahre. Für diese Konstellation sieht Art. 24 Abs. 2 UVV bezüglich des versicherten Verdienstes vor, massgebend sei der Lohn, den die versicherte Person ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher sei, als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn. Diese Sondernorm bezweckt eine Vermeidung unbilliger Ergebnisse, wenn zwischen dem Unfall und der Rentenzusprechung beispielsweise infolge langwieriger Heilbehandlung mehrere Jahre liegen, während der die Löhne insbesondere infolge Teuerung stark angestiegen sind. Angestrebt wird also die Anpassung an die normale Lohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich (BGE 127 V 172 Erw. 3b mit Hinweisen). Hingegen ermöglicht auch die Sonderregel von Art. 24 Abs. 2 UVV nicht, eine von der versicherten Person angestrebte berufliche Weiterentwicklung und damit eine ohne Unfall mutmasslich realisierte individuelle Lohnerhöhung mitzuberücksichtigen (BGE 127 V 173 Erw. 3b). Der versicherte Verdienst und das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen), bemessen sich nicht nach den gleichen Kriterien. Vielmehr entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, dass Veränderungen des vom Versicherten ohne den Versicherungsfall mutmasslich erzielbaren Jahresverdienstes keinen Einfluss auf die Rente der Unfallversicherung haben sollen (BGE 119 V 492 Erw. 4b). Angesichts dieser grundsätzlichen Unabänderlichkeit des versicherten Verdienstes hätte die Berücksichtigung beruflicher Weiterentwicklungen oder Karriereschritte eine mit der Rechtsgleichheit nicht zu vereinbarende Besserstellung derjenigen Versicherten zur Folge, deren Rente nicht innert fünf Jahren nach dem Unfall festgesetzt wird (BGE 127 V 172 f. mit Hinweisen). 
2.3 Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Unfallereignisses als Betriebsdisponent in der Lohnklasse 10 eingestuft. Angepasst an die normale Lohnentwicklung in diesem Tätigkeitsbereich ergibt sich gemäss den von der Infrastruktur der Firma X.________ am 29. April 2004 bestätigten Angaben für das Jahr vor dem Rentenbeginn ein Lohn von Fr. 71'268.-. Diesen haben die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz zu Recht als massgebenden versicherten Verdienst erachtet. Die im Wesentlichen bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragene Argumentation des Beschwerdeführers, wonach er gemäss Berechnungsblatt der Firma X.________ vom 29. April 2004 im Jahr 2003 in der Lohnklasse 16 und ab 1. Januar 2004 in der Lohnklasse 17 eingestuft gewesen wäre und im Jahr vor dem Rentenbeginn ein Einkommen von Fr. 87'264.- erzielt hätte, ist unbehelflich. Diese Angaben der Firma X.________ beziehen sich nämlich auf die mutmassliche Lohnentwicklung des Versicherten ohne Unfall basierend auf der üblichen Laufbahn eines Betriebsdisponenten oder Betriebssekretärs. Daraus ist ersichtlich, dass der Lohnklasse 10, in welche der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfallereignisses eingestuft war, die Ämter Betriebsdisponent/Betriebssekretär entsprechen, während in der Lohnklasse 17 die Ämter Fahrdienstleiter/Bahnhofassistent/Verkaufsassistent eingereiht sind. Diese berufliche Weiterentwicklung und die damit verbundene individuelle Lohnentwicklung gehen über die allgemeine Lohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich hinaus und sind demzufolge bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes zu Recht nicht berücksichtigt worden. Da sich an diesem Ergebnis auch unter Einbezug der Eingabe vom 2. August 2006 nichts ändert, kann offen bleiben, wie es sich mit der prozessualen Zulässigkeit dieser nachträglichen Stellungnahme verhält (vgl. hiezu BGE 127 V 353). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 23. August 2006 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: