Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_651/2010 
 
Urteil vom 23. August 2010 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 
Bezirksgericht Zürich, Haftrichterin. 
 
Gegenstand 
Ausschaffungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, vom 10. August 2010. 
 
Erwägungen: 
Der tunesische Staatsangehörige X.________, geboren 1970, verfügt seit ein paar Jahren über keine ausländerrechtliche Bewilligung mehr. Es liegt zudem gegen ihn ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor (vgl. Urteil 2D_5/2010 vom 15. Februar 2010), dem er keine Folge geleistet hat. Am 2. Juli 2010 bestätigte die Haftrichterin des Bezirksgerichts Zürich die am 30. Juni 2010 zwecks Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung gegen X.________ angeordnete Ausschaffungshaft bis am 28. September 2010. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen den Haftbestätigungsentscheid erhobene Beschwerde am 10. August 2010 ab. 
 
Mit vom 15. August 2010 datiertem Schreiben (Postaufgabe 17. August, Eingang beim Bundesgericht am 19. August 2010) ersucht X.________ um Hilfe, dass er so schnell wie möglich freikomme. Die Eingabe ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 10. August 2010 zu betrachten. 
 
Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Abs. 1). Dabei ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze (Abs. 2). Erforderlich ist eine sachbezogene Begründung; in der Beschwerdeschrift ist zumindest rudimentär auf die entscheidrelevanten Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen. Das Verwaltungsgericht hat die Voraussetzungen der Ausschaffungshaft dargestellt und im Hinblick auf die konkreten Verhältnisse des Beschwerdeführers geprüft. Es hat unter anderem erläutert, warum angesichts von dessen Verhalten der Haftgrund der Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG) gegeben sei (E. 2.1 und 2.2), dass namentlich die vom Beschwerdeführer geschilderten gesundheitlichen Probleme der Haft (und dem Ausschaffungsvollzug) nicht entgegenstünden (E. 2.4) und die Haft auch sonst nicht (etwa wegen der bereits Jahre zurückliegenden Scheidung von seiner schweizerischen Ehefrau) unverhältnismässig erscheine (E. 2.5). Der Beschwerdeführer schildert im Schreiben vom 15. August 2010 seine Lage (Arbeitslosigkeit, Gesundheit, gescheiterte Ehe) und wiederholt, dass er nicht ausgeschafft werden sondern hier bleiben wolle, offenbar ohne zur Kenntnis zu nehmen, dass das Verwaltungsgericht den ihm vorgehaltenen Haftgrund gerade mit dieser Haltung begründet. Diese Ausführungen lassen jegliche Auseinandersetzung mit den einschlägigen Erwägungen des Verwaltungsgerichts vermissen. Es fehlt offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. 
 
Der Beschwerde wäre auch im Eintretensfall kein Erfolg beschieden, lässt sich doch angesichts der umfassenden, zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht erkennen, inwiefern die Anordnung bzw. Bestätigung der Ausschaffungshaft bei den gegebenen Verhältnissen mit schweizerischem Recht (Art. 95 BGG) nicht vereinbar wäre. 
 
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG); indessen rechtfertigen es die Umstände, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 23. August 2010 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Zünd Feller