Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
 
{T 0/2}  
9F_11/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. August 2013  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kernen, Präsident, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
P.________, 
vertreten durch Herr J.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,  
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 9C_154/2013 vom 6. Mai 2013. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 6. Mai 2013 die Beschwerde des P.________ gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 21. Dezember 2012 betreffend einen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Aargau vom 14. Oktober 2011, mit welchem die persönlichen Beiträge des Versicherten für das Jahr 2008 festgelegt worden waren, abgewiesen hat, 
dass P.________ mit Eingabe vom 12. Juni 2013 um Revision des Urteils vom 6. Mai 2013 ersuchen lässt mit den Anträgen, dieses sei aufzuheben, über die Sache sei neu zu entscheiden und dem Revisionsgesuch sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, 
dass die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts u.a. verlangt werden kann, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (Art. 121 lit. d BGG), 
dass nach der Rechtsprechung ein Versehen im Sinne von Art. 121 lit. d BGG vorliegt, wenn eine Tatsache oder ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder mit einem falschen Wortlaut wahrgenommen worden ist, 
dass die allenfalls unzutreffende Würdigung von Beweisen so wenig zu einer Revision berechtigt wie die rechtliche Würdigung eines Sachverhalts, 
dass die Revision ferner nicht dazu dient, allfällige Versäumnisse im vorinstanzlichen Verfahren oder bei der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht nachträglich zu beheben (Urteile 5F_6/2007 vom 7. April 2008, 4F_1/2007 vom 13. März 2007), 
dass der Gesuchsteller geltend macht, das Bundesgericht habe übersehen, dass es sich bei der Steuerveranlagung 2008/09 um eine "Zweijahresveranlagung" gehandelt habe und die darin eingeschlossene Veranlagung für 2009 nur vorläufig erfolgte, weil später die definitive Veranlagung für dieses Jahr an ihre Stelle getreten sei, 
dass das Bundesgericht über die Rechtmässigkeit der von der Ausgleichskasse festgesetzten persönlichen Beiträge für das Jahr 2008 in der Höhe von Fr. 8'287.40, einschliesslich Verwaltungskosten, gemäss Einspracheentscheid und kantonalem Gerichtsentscheid zu befinden hatte, 
dass das Gericht dabei mehrfach auf die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2009 Bezug genommen, diese folglich entgegen den Vorbringen im Revisionsgesuch nicht übersehen hat, 
dass das Bundesgericht indessen über die Beitragsfestsetzung für das Jahr 2009 entgegen der seitens des Gesuchstellers offenbar vertretenen Auffassung nicht zu entscheiden und dazu auch nicht Stellung zu nehmen hatte, 
dass eine von der Ansicht des Gesuchstellers abweichende Würdigung der definitiven Steuerveranlagung 2009 durch das Bundesgericht sowie die rechtliche Würdigung des Sachverhalts keine Revision des Urteils vom 6. Mai 2013 zu begründen vermögen, 
dass sich der Gesuchsteller in seiner Eingabe sodann in weiten Teilen darauf beschränkt, das Verfahren der Steuerveranlagung in Frage zu stellen, welches indessen nicht Gegenstand des mit Urteil vom 6. Mai 2013 abgeschlossenen Prozesses gebildet hat, 
dass mit der Abweisung des unbegründeten Revisionsgesuchs das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, 
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 700.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 23. August 2013 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kernen 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer