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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_85/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. August 2016  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, Bovey, 
Gerichtsschreiber von Roten. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Benedikt Schneider, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Therese Rotzer-Mathyer, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Nachbarrecht, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, vom 24. November 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Auf den Grundstücken Nrn. xxx und yyy, Grundbuch U.________, stehen aneinander gebaute Einfamilienhäuser mit Blick auf den Vierwaldstättersee. B.________, Eigentümer des Grundstücks Nr. xxx, liess eine Palisadenwand neben seinem Gartensitzplatz parallel zur Grenze gegen die benachbarte Parzelle Nr. yyy hin erstellen. Deren Eigentümer sind A.A.________ und B. A.________, die die Baubewilligung letztlich erfolglos anfochten (Urteil 1P.193/2006 vom 14. Juli 2006). Zwischen den Nachbarn ist die Bepflanzung im Grenzbereich der beiden am Hang gelegenen Grundstücke streitig. Im Einzelnen geht es seeseits um eine Thujahecke, einen daran anschliessenden Strauch und bergwärts hinter den Wohnhäusern um einen Lorbeerstrauch (alle auf dem Grundstück Nr. yyy) sowie seeseits um einen Lorbeerbaum am Anfang der Palisadenwand (auf dem Grundstück Nr. xxx). 
 
B.  
Mit Klage vom 4. November 2013 begehrte B.________, die Ehegatten A.________ zu verpflichten, die Thujahecke, den daran anschliessenden Strauch und den Lorbeerstrauch in näher umschriebenem Rahmen zurückzuschneiden und unter der Schere zu halten. Die Ehegatten A.________ beantragten mit eigener Klage, die alsdann als Widerklage behandelt wurde, B.________ zu verpflichten, den Lorbeerbaum zu kürzen. Nach Durchführung eines einfachen Schriftenwechsels und einer Instruktionsverhandlung mit Parteibefragung verzichteten die Parteien auf eine weitere Verhandlung. Sie erstatteten schriftliche Schlussvorträge. Das Kantonsgericht Nidwalden hiess die Klage mit Bezug auf die Thujahecke und den daran anschliessenden Strauch gut und verpflichtete die Ehegatten A.________, die Pflanzen alljährlich bis Ende April auf eigene Kosten soweit zurückzuschneiden, dass die Pflanzen eine Höhe von maximal 1.5 Metern ab gewachsenem Terrain aufweisen und keine Zweige auf das Nachbargrundstück hineinragen. Es wies die Klage im Übrigen (Lorbeerstrauch bergwärts) und die Widerklage vollumfänglich (Lorbeerbaum seeseits) ab (Urteil vom 5. Dezember 2014). 
 
C.  
Die Ehegatten A.________ legten gegen das kantonsgerichtliche Urteil Berufung ein. B.________ schloss auf Nichteintreten, weil es am erforderlichen Berufungsstreitwert fehle, eventualiter auf Abweisung der Berufung. Das Obergericht des Kantons Nidwalden hiess die Berufung teilweise gut. Es bestätigte das kantonsgerichtliche Urteil und entschied neu, dass B.________ verpflichtet wird, den auf seinem Grundstück am seeseitigen Anfang der Palisadenwand an die Grenze gepflanzten Lorbeerbaum innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils auf die Maximalhöhe von 1.5 Metern ab gewachsenem Terrain zu kürzen (Entscheid vom 24. November 2015). 
 
D.  
Mit Eingabe vom 1. Februar 2016 haben A.A.________ und B. A.________ (Beschwerdeführer) Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie beantragen dem Bundesgericht zur Hauptsache, die Klage von B.________ (Beschwerdegegner) vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und die Kosten des Vorverfahrens neu zu verlegen und festzusetzen, eventuell die Sache an das Obergericht zurückzuweisen. Es sind die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der angefochtene Entscheid betrifft das Zurückschneiden von Pflanzen (Art. 679 i.V.m. Art. 684 und Art. 688 ZGB) und damit eine zivilrechtliche Immissionsstreitigkeit (Art. 72 Abs. 1 BGG), die zu den vermögensrechtlichen Angelegenheiten zählt (BGE 45 II 402 E. 1 S. 405; 52 II 292 E. 1 und die seitherige Rechtsprechung; für Anpflanzungen: Urteil 5C.200/2005 vom 21. Oktober 2005 E. 1.2, nicht veröffentlicht in: BGE 132 III 6, wohl aber in: SZZP 2006 S. 8). Die Beschwerde in Zivilsachen ist hier nur zulässig, wenn der Streitwert den gesetzlichen Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG).  
 
1.2. Den Betrag der Berufungssumme haben die Parteien vor Obergericht in doppeltem Schriftenwechsel erörtert. Beide Parteien sind von den Kosten des jährlichen Zurückschneidens ausgegangen, die sie auf mehr als Fr. 30'000.-- (Beschwerdeführer) bzw. Fr. 6'000.-- (Beschwerdegegner) beziffert haben. Das Obergericht ist von einem Streitwert von über Fr. 20'000.--, aber unter Fr. 30'000.-- ausgegangen (E. 1.1 S. 4 des angefochtenen Entscheids).  
 
1.2.1. Der Streitwert bestimmt sich hier nach den Begehren, die vor Obergericht streitig geblieben sind (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Lauten die Begehren dahin gehend, Pflanzen zurückzuschneiden und unter der Schere zu halten, und damit nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert - wie bis anhin von Amtes wegen (Art. 36 Abs. 2 OG [BS 3 531]) - nach Ermessen fest (Art. 51 Abs. 2 BGG). Allerdings ist es nicht die Aufgabe des Bundesgerichts, eigene Abklärungen anzustellen, wenn der Streitwert nicht ohne Weiteres aus den Feststellungen im angefochtenen Entscheid oder aus den Verfahrensakten hervorgeht. Die Beschwerdeführer haben nähere Angaben zu machen, die den Streitwert einfach zu schätzen gestatten. Das Bundesgericht ist dabei weder an die Schätzung der Beschwerdeführer noch an übereinstimmende Angaben der Parteien noch an eine offensichtlich unrichtige Schätzung des Obergerichts gebunden (BGE 136 III 60 E. 1.1.1 S. 62; 140 III 571 E. 1.2 S. 573).  
 
1.2.2. Die Beschwerdeführer machen geltend, das Kantonsgericht habe den Streitwert für Klage und Widerklage auf Fr. 30'000.-- festgesetzt. Da der Entscheid der ersten Instanz vollumfänglich angefochten worden sei, sei auch im Zeitpunkt der Berufung in jedem Fall nach wie vor der Betrag von Fr. 30'000.-- strittig geblieben. Das Kantonsgericht habe ermessensweise für Klage und Widerklage einen Streitwert von Fr. 30'000.-- angenommen, aber nicht festgesetzt, ob dabei auf den Wert der Klage oder der Widerklage abgestellt werden solle. Da beide Parteien je das Schneiden von Pflanzen an der Grenze geltend gemacht hätten, sei mangels näherer Festlegung durch das Kantonsgericht davon auszugehen, dass Klage und Widerklage je einen Streitwert von Fr. 30'000.-- beinhalten (S. 5 ff. Ziff. 5.1 der Beschwerdeschrift).  
 
1.2.3. Die Darstellung der Beschwerdeführer findet keine Stütze in den Akten. Der Beschwerdegegner als Kläger hat den Streitwert auf unter Fr. 30'000.-- beziffert und die Zuständigkeit des Kantonsgericht als Einzelgericht im vereinfachten Verfahren befürwortet (S. 3 Ziff. 2 der Klage). Die Beschwerdeführer haben in ihrer Klageantwort einen Streitwert von Fr. 30'000.-- und die Anwendung des vereinfachten Verfahrens akzeptiert (S. 4 ad 2 der Klageantwort) und den Streitwert ihrer Widerklage auf Fr. 1'000.-- beziffert und wie für die Hauptklage das vereinfachte Verfahren beantragt (S. 3 Ziff. 3 der Widerklage). Vor diesem Hintergrund, den das Kantonsgericht erwähnt hat, kann seine Erwägung, beim angegebenen Streitwert von Fr. 30'000.-- gelange das vereinfachte Verfahren zur Anwendung (E. 2 S. 4), nicht als selbstständige gerichtliche Festsetzung des Streitwertes (Art. 91 Abs. 2 i.V.m. Art. 94 Abs. 1 ZPO) verstanden werden, sondern als Bestimmung des einzuschlagenden Verfahrens, nämlich des vereinfachten Verfahrens, das bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-- gilt (Art. 243 Abs. 1 ZPO). Dass es sich eindeutig nicht um eine gerichtliche Ermittlung des Streitwertes gehandelt hat, bestätigt die Feststellung im Prozesskostenpunkt, wonach zugunsten der Parteien für die Beurteilung von Klage und Widerklage von einem Streitwert von  insgesamt Fr. 30'000.-- ausgegangen werde (E. 8.2 S. 17 des kantonsgerichtlichen Urteils). Die gegenteilige Darstellung der Beschwerdeführer trifft nicht zu. Insbesondere ihre Behauptung, der Streitwert für Klage und Widerklage sei auf  je Fr. 30'000.-- festgesetzt worden, widerspricht ihren eigenen Vorbringen und dem klaren Wortlaut der kantonsgerichtlichen Erwägungen. Derartiges haben die Beschwerdeführer dem Obergericht denn auch nicht vorgetragen. Auf Bestreitung des Beschwerdegegners, die gesetzlich vorausgesetzte Berufungssumme werde nicht erreicht, haben die Beschwerdeführer vielmehr die jährlich wiederkehrenden Kosten (Art. 92 Abs. 2 ZPO) für den Rückschnitt der bemängelten Pflanzen (mindestens Fr. 1'500.-- x 20) ihrer Streitwertberechnung zugrunde gelegt (S. 3 f. Ziff. 7 der Berufungsreplik). Nach derselben Methode hat der Beschwerdegegner einen Streitwert von Fr. 6'000.-- (Fr. 300.-- x 20) errechnet (S. 4 f. Ziff. 11 der Berufungsduplik).  
 
1.2.4. Für die Bestimmung des Streitwertes im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren (Art. 51 ff. BGG) sind die Kosten, die einer Fachperson für die Beseitigung oder das regelmässige Stutzen der Pflanzen bezahlt werden müssen, nicht massgebend. Zu schätzen ist der Wert, um den das von Immissionen betroffene Grundstück zunimmt oder um den das Immissionen verursachende Grundstück abnimmt, wenn die Pflanzen beseitigt oder regelmässig gestutzt werden, wobei der höhere Betrag streitwertbestimmend ist (Urteile 5C.200/2005 vom 21. Oktober 2005 E. 1.2, nicht veröffentlicht in: BGE 132 III 6, wohl aber in: SZZP 2006 S. 8; 5A_749/2007 vom 2. Juni 2008 E. 1.2 und 5A_29/2015 vom 5. Juni 2015 E. 1.1.1.1). Aufgrund der obergerichtlichen Tatsachenfeststellungen, der Angaben der Parteien und der Akten wird nicht ersichtlich, dass der eine oder andere Schätzungswert den gesetzlichen Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- erreicht. Die Thujahecke auf dem Grundstück der Beschwerdeführer steht hinter der Palisadenwand von über 2 m Höhe auf dem Grundstück des Beschwerdegegners, so dass ein Zurückschneiden auf die zulässige Höhe keine spürbaren Auswirkungen auf die Besonnung, Aussicht oder Ähnliches haben dürfte. Diesbezügliches Hindernis wäre vielmehr die rechtskräftig bewilligte Palisadenwand. Ein Vergleich der Fotodokumentationen beider Parteien (KB 5, 7 und 11 sowie BB 2-6) zeigt lediglich, dass die Pflanzen zurückgeschnitten - je nach Betrachtungsweise - ordentlicher aussehen als in wild wucherndem Zustand, lässt aber keinen in Geld schätzbaren Mehr- oder Minderwert der beteiligten Grundstücke erkennen. An der Parteibefragung haben die Beschwerdeführer denn auch eingeräumt, es gehe ihnen eher um das Prinzip, dass gesetzliche Abstandsvorschriften eingehalten werden müssten (S. 3 Ziff. 11 des Parteibefragungsprotokolls vom 8. Mai 2014).  
 
1.2.5. In Anbetracht der Sachlage ist davon auszugehen, dass der Streitwert den gesetzlichen Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- nicht erreicht, wie es auch das Obergericht festgestellt hat.  
 
1.3. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung erblicken die Beschwerdeführer in der Beurteilung des schutzwürdigen Interesses an der Klage und in der Verletzung ihres Beweisanspruchs (S. 7 f. Ziff. 5.2 der Beschwerdeschrift). Die Beschwerdeführer genügen damit zwar den formellen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG), vermögen aber kein allgemeines Interesse daran zu belegen, dass eine umstrittene Frage höchstgerichtlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit Rechtssicherheit herzustellen. Bei den Fragen, deren Beurteilung die Beschwerdeführer verlangen, geht es lediglich um Rechtsanwendung bezogen und beschränkt auf ihren konkreten Fall, so dass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung angenommen werden darf (vgl. zum Begriff: BGE 135 III 1 E. 1.3 S. 4 und 397 E. 1.2 S. 399 f.; 140 III 501 E. 1.3 S. 503).  
 
1.4. Die Beschwerde in Zivilsachen erweist sich insgesamt als unzulässig. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführer (S. 7 Ziff. 5.1.5) ist sie es auch bezüglich der Frage des Streitwertes. Denn die Berechnung des Streitwertes im Beschwerde- und im Berufungsverfahren beruht auf je einer eigenen Gesetzesgrundlage. Für das Bundesgericht sind die Art. 51 ff. BGG massgebend, während das Obergericht den Streitwert nach den Art. 91 ff. ZPO bestimmt, was zu gleichen Ergebnissen führen kann, aber nicht muss. Die Eintretensfrage fällt somit nicht mit dem Beschwerdegrund zusammen.  
 
1.5. Die Eingabe der Beschwerdeführer kann als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden, soweit deren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 113 ff. BGG). Das angefochtene Urteil ist kantonal letztinstanzlich (Art. 114 BGG), lautet zum Nachteil der Beschwerdeführer (Art. 115 BGG) und schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 90 i.V.m. Art. 117 BGG). Gerügt werden kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 116 BGG). Das Bundesgericht wendet dabei das Recht nicht von Amtes wegen an, sondern prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG; BGE 140 III 571 E. 1.5 S. 576). Die - rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) erhobene - Verfassungsbeschwerde ist zulässig.  
 
2.  
Zur Hauptsache rügen die Beschwerdeführer die unterbliebene Abnahme beantragter Beweismittel (Augenschein und Gutachten) als Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Weil die Beweismittel nicht abgenommen worden seien, hätten sie nicht beweisen können, dass die Pflanzen auf ihrem Grundstück im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits zurückgeschnitten gewesen seien, der Beschwerdegegner als klagende Partei folglich von Beginn an kein schutzwürdiges Interesse verfolgt habe und auf die Klage nicht einzutreten gewesen wäre (S. 9 ff. Ziff. 6.1-6.3, 6.6, 6.7 und 6.10 der Beschwerdeschrift). 
 
2.1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht steht fest, dass am 8. Mai 2014 vor Kantonsgericht eine Instruktionsverhandlung mit Parteibefragung stattfand. Die Parteien schlossen einen Vergleich, der in der Folge scheiterte. Mit Schreiben vom 23. Juli 2014 teilte das Kantonsgericht den Parteien mit, dass sich nach der Parteibefragung weitere Beweisabnahmen nicht mehr aufdrängten, dass auf eine weitere Verhandlung verzichtet werden könne und dass ohne Gegenbericht innert Frist von zehn Tagen angenommen werde, die Parteien wünschten keine Weiterungen des Verfahrens mehr und der Entscheid könne aufgrund der produzierten Akten gefällt werden. Beide Parteien verzichteten auf eine weitere Verhandlung und wurden berechtigt, schriftliche Schlussvorträge zu erstatten und ihre Kostennoten einzureichen (Schreiben des Kantonsgerichts vom 22. September 2014). Beide Parteien reichten ihre Schlussvorträge und Kostennoten ein.  
 
2.2. Im vereinfachten Verfahren kann das Gericht eine oder mehrere Instruktionsverhandlungen durchführen (Art. 246 Abs. 2 ZPO), an denen unter anderem Beweise abgenommen werden (Art. 219 i.V.m. Art. 226 Abs. 3 ZPO). Im vorliegenden Verfahren wäre mindestens eine weitere Verhandlung zur Abnahme der von beiden Parteien beantragten Beweismittel durchzuführen gewesen. Das Gericht hat den Parteien indessen einen klaren und unmissverständlichen Vorschlag unterbreitet, wie das Verfahren nach der ersten Instruktionsverhandlung mit Parteibefragung ablaufen könnte (Absehen von weiteren Beweisabnahmen, Verzicht auf weitere Verhandlungen und Entscheid aufgrund der produzierten Akten). Die Beschwerdeführer sind auf diesen Vorschlag eingegangen und haben "auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtet" (Schreiben vom 12. September 2014). Sie erwähnen ihren damaligen Verzicht vor Bundesgericht mit keinem Wort und legen insbesondere nicht dar, inwiefern ihr Verzicht ungültig gewesen sein könnte oder von den kantonalen Gerichten missverstanden worden wäre (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG).  
 
2.3. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst es gegen das Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang noch später vorzubringen (BGE 141 III 210 E. 5.2 S. 216; 138 I 97 E. 4.1.5 S. 100 f.). Nach Treu und Glauben wäre es an den Beschwerdeführern gewesen, die Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass sie auf weiteren Beweisabnahmen bestünden (BGE 138 III 374 E. 4.3.2 Abs. 3 S. 376). Sie haben nichts dergleichen unternommen und im Gegenteil dem von der Vorinstanz vorgeschlagenen Verzicht auf weitere Verhandlung in Kenntnis der Verfahrenslage zugestimmt. Damit aber haben sie ihr Recht verwirkt, vor Bundesgericht eine Verletzung ihres Anspruchs auf Abnahme weiterer Beweise zu rügen. Den kantonalen Gerichten ist deshalb auch keine Gehörsverletzung vorzuwerfen (vgl. zum gleichlaufenden Verzicht auf die Hauptverhandlung gemäss Art. 233 ZPO: Urteil 4A_479/2015 vom 2. Februar 2016 E. 5.2, in: SZZP 2016 S. 251 f.).  
 
3.  
Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, die Erfüllung der Prozessvoraussetzung, dass die klagende Partei ein schutzwürdiges Interesse habe, hätten die kantonalen Gerichte von Amtes wegen prüfen und zu dieser Frage folglich auch von Amtes wegen Beweis erheben müssen. Die Annahme der kantonalen Gerichte, der Beschwerdegegner als Kläger habe ein schutzwürdiges Interesse, verletze Bundesrecht (S. 9 f. Ziff. 6.3-6.5 der Beschwerdeschrift). 
 
3.1. Prüfung der Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 60 ZPO) bedeutet nicht, das Gericht müsse in Verfahren, die der Verhandlungsmaxime folgen, von sich aus nach den Tatsachen forschen, die die Zulässigkeit der Klage berühren. Amtswegige Prüfung der Prozessvoraussetzungen enthebt die Parteien weder der Beweislast noch davon, an der Sammlung des Prozessstoffes aktiv mitzuwirken und dem Gericht das in Betracht fallende Tatsachenmaterial zu unterbreiten und die Beweismittel zu bezeichnen (BGE 139 III 278 E. 4.3 S. 281; 141 III 294 E. 6.1 S. 301). Inwiefern die kantonalen Gerichte ihre Aufgaben willkürlich nicht erfüllt hätten, tun die Beschwerdeführer nicht dar (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Soweit sie auch in diesem Zusammenhang eine Verweigerung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör rügen, kann auf Gesagtes (E. 2.3 oben) verwiesen werden.  
 
3.2. Ihren Antrag, auf die Klage sei mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, haben die Beschwerdeführer stets damit begründet, dass die den Streitgegenstand bildenden Pflanzen bereits vor Klageeinreichung hinreichend geschnitten worden seien und deshalb die für eine Beseitigungsklage vorausgesetzte bestehende Immission fehle. Das Obergericht hat dafürgehalten, das Rechtsschutzinteresse an den klägerischen Leistungsbegehren sei offenkundig, zumal sich die Parteien gerichtsnotorisch in der Vergangenheit schon in verschiedenen Gerichtsverfahren wiederholt gegenübergestanden hätten. Den Beweis für einen ordentlichen Rückschnitt vor Einreichung des Schlichtungsgesuchs, der dem Rechtsschutzinteresse hätte entgegenstehen können, hätten die Beschwerdeführer nicht zu erbringen vermocht (E. 2.3 S. 8 des angefochtenen Entscheids). Zur Begründung ihres gegenteiligen Standpunktes verweisen die Beschwerdeführer auf die zum Beweis aufgelegten Fotos, ohne dem Bundesgericht im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern die Bejahung des Rechtsschutzinteresses nach Betrachtung welcher Fotos als willkürlich erscheinen könnte (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Unergründlich sind ferner die Ausführungen zu einem schutzwürdigen Interesse in der Form eines Feststellungsinteresses bei gleichzeitiger Anerkennung, dass der Beschwerdegegner eine Leistungsklage eingereicht hat.  
 
3.3. Selbst wenn die Beschwerdeführer ihre Pflanzen noch vor Anhebung der Klage zurückgeschnitten haben sollten, hätten die kantonalen Gerichte willkürfrei annehmen dürfen, dass die Beschwerdeführer damit lediglich auf die Drohung des Beschwerdegegners, ein Gerichtsverfahren einzuleiten (KB 4), reagiert haben. Unter diesen Umständen aber hat gestützt auf Art. 679 ZGB geklagt werden dürfen. Denn die entsprechende Klage geht nicht nur auf Beseitigung einer bestehenden (fortgesetzten) Immission, sondern gewährt auch Schutz vor der Wiederholung von Einwirkungen, die - wie hier - in der Vergangenheit schon einmal aufgetreten und in der Zukunft neu zu befürchten sind (REY/STREBEL, Basler Kommentar, 2015, N. 15 und N. 17 zu Art. 679 ZGB; SUTTER-SOMM, Eigentum und Besitz, SPR V/1, 2. Aufl. 2014, S. 360 f. Rz. 758 und Rz. 759). Darauf hat das Obergericht ohne Willkür abstellen dürfen. Es schadet deshalb auch nicht, dass es den Zeitpunkt des Zurückschneidens durch die Beschwerdeführer (April 2013) mit dem Zeitpunkt der Einreichung des Schlichtungsgesuchs durch den Beschwerdegegner (3. Juni 2013) verwechselt hat (E. 2.3 S. 8 des angefochtenen Entscheids). Soweit die Beschwerdeführer das Eintreten auf die Klage des Beschwerdegegners bemängeln, erweist sich ihre Beschwerde aus den dargelegten Gründen als erfolglos.  
 
4.  
Schliesslich rügen die Beschwerdeführer die Verlegung der Gerichtskosten und die Bemessung der Parteientschädigung im Berufungsverfahren als willkürlich (S. 11 Ziff. 6.8 und 6.9 der Beschwerdeschrift). 
 
4.1. Die Beschwerdeführer beantragen dem Bundesgericht lediglich, die Kosten des Vorverfahrens neu zu verlegen und festzusetzen, obwohl auch für die Anfechtung des Prozesskostenpunkts bezifferte Rechtsbegehren vorausgesetzt sind. Der Beschwerdebegründung lässt sich indessen entnehmen, dass die Beschwerdeführer eine hälftige Kostenverlegung befürworten (S. 11 Ziff. 6.8) und eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.-- als angemessen ansehen (S. 11 Ziff. 6.9 der Beschwerdeschrift), so dass auf das Begehren einzutreten ist (vgl. NICOLAS VON WERDT, Die Beschwerde in Zivilsachen. Ein Handbuch für Beschwerdeführer und Beschwerdegegner, 2010, S. 121 Rz. 527, mit Hinweisen).  
 
4.2. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer hat das Obergericht den Grund angegeben, weshalb die Gerichtskosten im Verhältnis von 65 % zu 35 % zu verlegen seien. Es ist davon ausgegangen, im Berufungsverfahren seien noch drei gleichwertige Anträge streitig, von denen einer gutgeheissen ("Lorbeerbaum") und zwei abgewiesen ("Thujahecke und daran anschliessender Strauch") worden seien (E. 9.1 S. 15 des angefochtenen Entscheids). Die Gerichtskostenverlegung nach dem hier anwendbaren Erfolgsprinzip (BGE 139 III 33 E. 4 S. 34; 141 III 426 E. 2.3 S. 428) ergibt aufgrund des Ausgangs des Verfahrens (Art. 106 Abs. 2 ZPO) ein Unterliegen der Beschwerdeführer mit zwei von drei Anträgen und damit zu zwei Dritteln oder zu ihren Gunsten abgerundet zu 65 %. Die Willkürrüge erweist sich als unbegründet (Art. 9 BV; vgl. zum Begriff: E. 4.3 unten).  
 
4.3. Gegen die Bemessung der Parteientschädigung wenden die Beschwerdeführer ein, die Streitwerte von Klage und Widerklage hätten zusammengerechnet werden müssen (Art. 94 Abs. 2 ZPO), so dass bei einem zusammengezählten Streitwert von über Fr. 40'000.-- ein Kostenrahmen von Fr. 4'000.-- bis Fr. 13'000.-- anwendbar und eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.-- angemessen gewesen wäre. Ohne dagegen begründete Willkürrügen zu erheben, setzen sich die Beschwerdeführer über die kantonsgerichtliche Berechnung hinweg, wonach im Prozesskostenpunkt für die Beurteilung von Klage und Widerklage von einem Streitwert von  insgesamt Fr. 30'000.-- ausgegangen werde, was sich willkürfrei auf die Streitwertangaben des Beschwerdegegners als Kläger (unter Fr. 30'000.--) und der Beschwerdeführer als Widerkläger (Fr. 1'000.--) stützen lässt und zusammengerechnet für Klage und Widerklage total Fr. 30'000.-- ergibt (E. 1.2.3 oben). Der Kostenrahmen beträgt deshalb Fr. 2'000.-- bis Fr. 8'000.-- und das ordentliche Honorar im Berufungsverfahren 20 bis 60 Prozent des für das Verfahren vor erster Instanz zulässigen Honorars, bemessen nach dem noch strittigen Betrag (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 des Gesetzes über die Kosten im Verfahren vor den Gerichten und den Justizbehörden, Prozesskostengesetz, PKoG, GS/NW 261.2). Unter Berufung auf einen somit nicht massgebenden Kostenrahmen vermögen die Beschwerdeführer die obergerichtliche Bemessung des Honorars auf Fr. 3'000.-- (E. 9.3 S. 16 des angefochtenen Entscheids) nicht als willkürlich auszugeben (Art. 9 BV; zum Willkürbegriff bei Ermessensentscheiden: BGE 109 Ia 107 E. 2c S. 109; 128 III 4 E. 4b S. 7).  
 
5.  
Insgesamt muss die Verfassungsbeschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführer werden damit kostenpflichtig, hingegen nicht entschädigungspflichtig, zumal keine Vernehmlassungen angeordnet wurden (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen und abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. August 2016 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: von Roten