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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_373/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. August 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
 Mitarbeitende des kantonalen Steueramtes St. Gallen, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, 
Schützengasse 1, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Ermächtigungsverfahren, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 10. Mai 2017 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 A.________ reichte am 24. März 2017 eine Strafanzeige gegen verschiedene Mitarbeitende des kantonalen Steueramts St. Gallen ein. Hintergrund der Strafanzeige ist offenbar eine von der kantonalen Steuerbehörde vorgenommene Ermessensveranlagung, mit welcher A.________ nicht einverstanden ist. Das Untersuchungsamt St. Gallen überwies die Strafanzeige zuständigkeitshalber an die Anklagekammer zwecks Durchführung des Ermächtigungsverfahrens. 
Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen erteilte mit Entscheid vom 10. Mai 2017 keine Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren. Zur Begründung führte die Anklagekammer zusammenfassend aus, der Anzeiger habe ein Mindestmass an Hinweisen auf strafrechtlich relevantes Verhalten darzulegen. Die Eingabe des Anzeigers würde diesen minimalen Begründungsanforderungen nicht genügen. Ein strafrechtlich allenfalls relevanter Sachverhalt sei nicht ansatzweise dargetan bzw. belegt. Es seien keine Hinweise oder Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich die Angezeigten oder einzelne von ihnen einer strafbaren Handlung schuldig gemacht hätten. 
 
2.  
 A.________ erhob beim Bundesstrafgericht mit Eingabe vom 3. Juli 2017 Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer. Das Bundesstrafgericht überwies die Eingabe mit Schreiben vom 10. Juli 2017 dem Bundesgericht zur weiteren Behandlung. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. 
Der Beschwerdeführer vermag mit der Darstellung seiner Sicht der Dinge nicht aufzuzeigen, dass der Schluss der Anklagekammer, aus der Eingabe des Anzeigers sei ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Angezeigten nicht erkennbar, Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletze. Aus seinen nicht sachbezogenen Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung der Anklagekammer, die zur Verweigerung der Ermächtigung führte, bzw. deren Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Indessen ist davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. August 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli