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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_384/2020  
 
 
Urteil vom 23. August 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, Muschietti, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiberin Pasquini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Waldvogel, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
2. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Marbacher, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz (UeStG/LU), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 4. Februar 2020 (2M 19 16). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ hat am 13. April 2018 um 18.15 Uhr in Luzern, C.________, den Personenwagen xxx parkiert und Parkgebühren bis 19.51 Uhr entrichtet. Ihr wird vorgeworfen, dass dieses Fahrzeug um 20.19 Uhr immer noch auf dem Parkplatz gestanden sei. Damit habe sie für die Zeitspanne von 19.51 Uhr bis 20.19 Uhr zu wenig [recte: keine] Parkgebühr entrichtet und somit gegen das vom Amtsgericht Luzern-Stadt am 12. Juni 1989 erlassene gerichtliche (allgemeine) Verbot verstossen. 
Das Parkareal C.________ in Luzern steht im Eigentum des Staates Luzern. Gemäss Signalisierung besteht "ein amtliches Verbot des Amtsgerichtspräsidenten III Luzern Stadt, Bucher, vom 12.6.1989, wonach auf Verlangen des Staates Luzern, Eigentümer des Grundstücks Nr. yyy, GB D.________ linkes Seeufer, allen Unberechtigten amtlich verboten werde, dieses Grundstück zu befahren oder darauf Fahrzeuge aller Art abzustellen oder zu parkieren. Ausnahmen vom Verbot seien signalisiert. Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot würden gemäss § 20 UeStG mit Haft oder Busse bestraft. 
Zentrale Parkuhr 
Montag bis Freitag 17:00 bis 6:00 
Samstag bis Sonntag 00:00 bis 24:00." 
 
 
 
Tafeln bei der Einfahrt (links) und vor den Parkplätzen (rechts). 
 
B.  
Die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern sprach A.________ mit Strafbefehl vom 2. Oktober 2018 der Widerhandlung gegen ein gerichtliches (allgemeines) Verbot schuldig und bestrafte sie mit einer Busse von Fr. 60.--. Darüber hinaus auferlegte sie ihr Gebühren in der Höhe von Fr. 800.-- und verpflichtete sie, B.________ (nachfolgend: Privatklägerin) mit Fr. 50.-- zu entschädigen. 
Das Bezirksgericht Luzern sprach A.________ mit Urteil vom 12. März 2019 vom Vorwurf des Verstosses gegen ein gerichtliches Verbot frei. Es wies die Zivilklage der Privatklägerin ab. 
 
C.  
Auf Beschwerde der Privatklägerin hin verurteilte das Kantonsgericht des Kantons Luzern A.________ am 4. Februar 2020 wegen der Übertretung eines allgemeinen Verbots im Sinne von § 20 Übertretungsstrafgesetz vom 14. September 1976 des Kantons Luzern (UeStG/LU; SRL Nr. 300) zu einer Busse von Fr. 60.--. Es hiess die Zivilklage der Privatklägerin gut und verpflichtete A.________, ihr eine Umtriebsentschädigung von Fr. 40.-- zu bezahlen. Weiter auferlegte das Kantonsgericht A.________ sämtliche Kosten des Strafverfahrens und verpflichtete sie, die Privatklägerin mit Fr. 3'664.40 zu entschädigen. 
 
D.  
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Luzern vom 4. Februar 2020 sei aufzuheben. Sie sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen ein allgemeines Verbot i.S.v. § 20 UeStG/LU freizusprechen. Die Zivilklage der Privatklägerin sei abzuweisen, eventualiter sei sie auf den Zivilweg zu verweisen. 
 
E.  
Das Kantonsgericht und die Privatklägerin beantragen im Wesentlichen, die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern verzichtet auf eine Vernehmlassung. A.________ reicht eine Replik ein. Die Privatklägerin äussert sich dazu. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 1 StGB, Art. 258 ZPO, Art. 10 Abs. 3, Art. 311 und Art. 398 Abs. 4 StPO sowie des Willkürverbots (Art. 9 BV). Sie macht zusammengefasst geltend, für eine Verurteilung fehle es an einer gültigen gesetzlichen Grundlage. Das Signal "Parkieren gegen Gebühr" kennzeichne Parkplätze, auf denen Motorwagen nur gegen Gebühr und gemäss den an der Parkuhr vermerkten Bestimmungen abgestellt werden dürften (aArt. 48 Abs. 6 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21]; Anhang 2 4.20). Sei das Abstellen von Motorwagen zeitlich beschränkt, müssten diese nach Art. 48 Abs. 8 SSV spätestens bei Ablauf der erlaubten Parkzeit wieder in den Verkehr eingefügt werden. Das Überschreiten der zulässigen Parkzeit bis zwei Stunden auf öffentlichen Strassen sei gestützt auf die Ordnungsbussenverordnung (OBV; SR 741.031) mit einer Busse von Fr. 40.-- zu ahnden (Art. 1 OBV, Anhang 1, Ziff. 2, 200.a). Damit sei die Strafdrohung für den von ihr anerkannten Sachverhalt - Überschreiten der Parkzeit - von Art. 90 SVG i.V.m. Art. 48 Abs. 8 SSV und dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG; SR 741.03) bzw. der OBV bereits abschliessend geregelt. Für die Anwendung von § 20 UeStG/LU bzw. Art. 285 ZPO bestehe kein Raum.  
 
1.2. Die Vorinstanz erwägt, als Vorfrage sei zu prüfen, ob das in Frage stehende gerichtliche Verbot rechtmässig sei (Urteil S. 6 E. 4.2). Bei Strassen, die wegen des Verkehrsauftrags der Allgemeinheit zur freien Benutzung gewidmet worden seien, müssten von den Kantonen oder den Gemeinden angeordnete Einschränkungen des Gemeingebrauchs auf öffentlich-rechtlichem Wege erfolgen. Daher sei nachfolgend zu prüfen, ob auf dem fraglichen Areal Verkehrsbeschränkungen lediglich auf dem öffentlich-rechtlichen oder auch auf dem zivilrechtlichen Weg hätten vorgenommen werden können. Mit anderen Worten sei zu klären, ob die erste Instanz das in Frage stehende gerichtliche Verbot zu Recht als unrechtmässige Umgehung der öffentlich-rechtlichen (Kompetenz-) Ordnung im Bereich des Strassenverkehrs qualifiziert habe (Urteil S. 9 E. 4.4.1).  
Die Vorinstanz hält fest, es sei nicht zu beanstanden, dass die erste Instanz die Strassen nach der verwaltungsrechtlichen Theorie der Aufteilung der öffentlichen Sachen in die Kategorien Finanzvermögen, Verwaltungsvermögen und öffentliche Sachen in Gemeingebrauch einteile, zumal diese Theorie in der Praxis für die Frage der rechtskonformen Errichtung von Parkierungsbestimmungen verwendet werde (Urteil S. 9 f. E. 4.4.2 mit Hinweis auf BGE 98 IV 260 E. 6; Urteil 6P.12/2004 und 6S.37/2004 vom 6. April 2004 E. 2.2). Die Theorie der Einteilung öffentlicher Sachen sei nicht abstrakt und starr zu beurteilen. Vorliegend spreche kein zwingender Grund dagegen, das fragliche Areal zu unterschiedlichen Zeiten verschiedenen Kategorien zuzuteilen. Denn es sei durchaus denkbar und durchführbar, dass der Kanton Luzern für die Tageszeit während den Werktagen (in welchen er das Grundstück als Verwaltungsvermögen nütze) ein gerichtliches Verbot erwirken dürfe, während die Stadt Luzern als innerkantonal dafür zuständige Gemeinde (vgl. § 1 Abs. 1 des Beschlusses vom 19. Juni 2009 über die Zuständigkeit zum Erlass von Verkehrsanordnungen [SRL Nr. 777a]) in den Randzeiten für die Verkehrsregelung auf dem fraglichen Parkareal die Verkehrsbeschränkungen im Sinne eines entgeltlichen Parkregimes zwingend auf dem öffentlich-rechtlichen Weg bewerkstelligen müsse (Urteil S. 10 f. E. 4.4.3). Allerdings überzeuge die erstinstanzliche Erwägung, wonach das Areal (zumindest) in den Randzeiten als öffentliche Sache im Gemeingebrauch zu betrachten sei, nicht. Die erste Instanz erachte es als ausschlaggebendes Kriterium für die Einteilung, dass das Areal an den Randzeiten einem unbestimmten Benutzerkreis zur Verfügung stehe. Aus der Rechtsprechung und Lehre werde indessen deutlich, dass sich die Abgrenzung zwischen Verwaltungsvermögen und öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch nicht alleine nach dem Kriterium des offenen Benutzerkreises richte. Gerade im Bereich des Strassenverkehrsrechts vermöge die öffentliche Zugänglichkeit als alleiniges oder massgebendes Abgrenzungskriterium nicht zu überzeugen. Strassen, die einem unbestimmten Benutzerkreis zugänglich seien, aber einer Regelung durch ein gerichtliches Verbot offen stehen würden, würden durchaus bestehen. Dafür seien als Beispiele die Privatstrassen zu nennen, die von deren Eigentümern keinerlei Benutzungsbeschränkungen unterworfen worden seien. Zudem seien aber auch die Strassen im Eigentum des Staates, die dem Verwaltungsvermögen zuzuordnen seien, weil sie bspw. ein öffentliches Werk erschliessen würden, aber dennoch einem unbeschränkten Benutzerkreis zugänglich seien (wie z.B. die Zufahrt zu einem Gefängnis, auf dem Besucherparkplätze vorhanden seien). Zur Abgrenzung, ob eine Strasse dem Verwaltungsvermögen oder den öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch zuzuordnen sei, könne daher nicht allein entscheidend sein, ob die fragliche Strasse im Sinne des kantonalen Strassengesetzes dem Gemeingebrauch gewidmet worden sei bzw. ob diese eine öffentliche Strasse im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) darstelle. Damit werde deutlich, dass die Abgrenzung zwischen Verwaltungsvermögen und öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch in der Praxis und gerade im Bereich des Strassenrechts nicht ausschliesslich sowie abstrakt nach dem Kriterium, ob sie einem unbestimmten Benutzerkreis offen stehe, sondern vielmehr nach der Zweckbestimmung der fraglichen Sache bzw. Strasse festzulegen sei. Die Zweckbestimmung sei aufgrund einer Gesamtabwägung mehrerer Kriterien vorzunehmen, wobei die Widmung zur öffentlichen Nutzung nur eines von mehreren Merkmalen darstelle (Urteil S. 11 f. E. 4.4.4.1). Werde die Zweckbestimmung des fraglichen Parkareals zu Randzeiten eruiert, würden zahlreiche Kriterien gegen die Zuordnung zu den öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch sprechen. Angesichts ihrer Lage seien die Parkplätze nicht für eine bestimmbare Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen (wie z.B. als Parkplätze in unmittelbarer Umgebung von Behördenstellen, öffentlichen Werken, Poststellen oder Bahnhöfen) vorgesehen bzw. könnten zu den Randzeiten nicht als solche genutzt werden. Weiter sei die Bereitstellung genügender Parkplätze im Stadtgebiet in erster Linie durch die Stadt Luzern und nicht durch den Kanton, als Eigentümer des betreffenden Grundstücks, zu gewährleisten. Ferner habe die Stadt Luzern das fragliche Grundstück in ihrer kommunalen Nutzungsplanung in eine Zone eingeteilt, die nicht das Parkieren oder die Befriedigung sonstiger Verkehrsbedürfnisse bezwecke. Die Parkplätze stünden nicht für entgeltfreies kurzfristiges Parkieren - im Sinne des Verfassungsauftrags - zur Verfügung, sondern es sei bereits ab der ersten Minute eine Gebühr von Fr. 2.50 pro Stunde zu entrichten. Es gehe somit um entgeltlichen gesteigerten Gemeingebrauch, der nicht von der Bundeskompetenz der Regelung der Strassenverkehrsvorschriften erfasst werde, womit diese Kompetenz durch ein gerichtliches Verbot auch nicht beschnitten oder umgangen werde. Gerade mit Blick auf die vergleichsweise hohe Gebühr sei offenkundig, dass es dem Kanton mit der Freigabe der Parkplätze für die Öffentlichkeit in erster Linie darum gehe, ein in den Randzeiten für seine primären Verwaltungszwecke nicht benutztes Parkareal wirtschaftlich zu verwerten. Daher könne das fragliche Areal während den Randzeiten genauso gut dem Finanzvermögen zugeteilt werden, bei dem Benutzungsbeschränkungen auf zivilrechtlicher Grundlage ohne Weiteres möglich seien. Wolle man sich auf eine eindeutige Zuordnung festlegen, entspreche das fragliche Grundstück wohl am ehesten der Kategorie des "Verwaltungsvermögens mit ausserordentlicher Randnutzung" (Urteil S. 13 E. 4.4.4.2). Die Parkplätze C.________ in Luzern zu Randzeiten einem unbestimmten Benutzerkreis zur Verfügung zu stellen, habe in erster Linie einen wirtschaftlichen Hintergrund und sei nicht in Nachachtung des Verfassungsauftrags im Bereich der Strasseninfrastruktur oder einer öffentlichen Aufgabe erfolgt. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, inwiefern die Parkierungsregelung bzw. das fragliche gerichtliche Verbot eine Kompetenz im Bereich des Strassenverkehrsrechts berühre oder beschneide, die in den Händen eines anderen Gemeinwesens liege. Dieses gerichtliche Verbot stelle somit keine Umgehung der öffentlich-rechtlichen (Kompetenz-) Ordnung und der bundesrechtlich aufgestellten Voraussetzungen für die Errichtung von Verkehrsbeschränkungen dar und sei demzufolge gültig errichtet worden (Urteil S. 14 E. 4.4.5). 
Ferner stellt die Vorinstanz fest, die beiden auf dem Grundstück aufgestellten Hinweisschilder verwendeten - auf öffentlichen Strassen vorgeschriebene - Signale der Signalisationsverordnung ("Verbot für Motorwagen und Motorräder", Art. 19 SSV, Anhang 2 2.13; "Parkieren verboten", Art. 30 SSV, Anhang 2 2.50; "Parkieren gegen Gebühr", Art. 48 SSV, Anhang 2 4.20; Urteil S. 15 f. E. 5.3 f.). Offenbar leite die Beschwerdeführerin aus den aufgestellten Parkuhren, dem Signal "Parkieren gegen Gebühr", den weissen Parkfeldmarkierungen und der Tatsache, dass das Areal an den Randzeiten der Öffentlichkeit zur Verfügung stehe, die "Auskunft" ab, dass es sich dabei um ein öffentliches Parkareal handle, bei dem die Parkierungsregelung resp. ihre Widerhandlung nach dem SVG beurteilt werde. In diesem Vertrauen sei sie jedoch nicht zu schützen. Die Schilder würden in grosser Schrift darauf hinweisen, dass es sich beim fraglichen Parkareal um ein "Privatareal" handle. Dem amtlichen Verbot könne entnommen werden, dass allen Unberechtigten verboten werde, "dieses Grundstück zu befahren oder darauf Fahrzeuge aller Art abzustellen oder zu parkieren'', wobei Ausnahmen von diesem Verbot signalisiert seien und "Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot [...] gemäss § 20 UeStG mit Haft oder Busse" bestraft würden. Somit würden die Benutzer des Areals durch die Signalisation deutlich darauf hingewiesen, dass Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des gerichtlichen Verbots nach § 20 UeStG/LU und nicht nach der OBV beurteilt werden. Dadurch werde deutlich, dass die Beschwerdeführerin ihre Rechtsauffassung nicht aus einer vertrauensstiftenden falschen Auskunft des zuständigen Gemeinwesens, sondern aus ihrer persönlichen Rechtsanschauung ableite. Aus der Tatsache, dass für die Ausschilderung des gerichtlichen Verbots Signale verwendet worden seien, die für die Verwendung im öffentlichen Verkehr vorgeschrieben seien, und dass für die Bezeichnung der einzelnen Parkfelder gebräuchliche weisse Markierungen verwendet worden seien, könne die Beschwerdeführerin auch nichts ableiten. Die Verwendung der für den Strassenverkehr auf öffentlichen Strassen vorgeschriebenen Signale sei auf privaten Grundstücken, die mit einem gerichtlichen Verbot belegt worden seien, ausdrücklich gestattet (Art. 104 Abs. 5 lit. b und Art. 113 Abs. 3 SSV). Die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin würde darauf hinauslaufen, dass die zahlreichen gerichtlichen Verbote auf staatlichen Grundstücken, die mit Signalen der SSV ausgeschildert seien, nicht nach zivilrechtlichen Mitteln durchgesetzt werden dürften und daher wirkungslos wären. Die Beschwerdeführerin berufe sich somit zu Unrecht auf Treu und Glauben (Urteil S. 15 f. E. 5). 
 
1.3.  
 
1.3.1. Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt (Art. 1 StGB). Der Grundsatz der Legalität ("nulla poena sine lege") ist ebenfalls in Art. 7 EMRK ausdrücklich verankert. Der Grundsatz ist verletzt, wenn jemand wegen eines Verhaltens strafrechtlich verfolgt wird, das im Gesetz überhaupt nicht als strafbar bezeichnet wird; wenn das Gericht ein Verhalten unter eine Strafnorm subsumiert, unter welche es auch bei weitestgehender Auslegung der Bestimmung nach den massgebenden Grundsätzen nicht subsumiert werden kann; oder wenn jemand in Anwendung einer Strafbestimmung verfolgt wird, die rechtlich keinen Bestand hat. Der Grundsatz gilt für das gesamte Strafrecht, mithin auch für das kantonale Übertretungsstrafrecht (BGE 138 IV 13 E. 4.1; 118 Ia 137 E. 1c; 112 Ia 107 E. 3a; je mit Hinweisen).  
Die Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen der Übertretung eines allgemeinen Verbots im Sinne von § 229 des Gesetzes über die Zivilprozessordnung vom 27. Juni 1994 des Kantons Luzern (aZPO/LU; SRL Nr. 260a; in Kraft bis am 31. Dezember 2010) erfolgte gestützt auf § 20 UeStG/LU. Gemäss § 229 aZPO/LU (Allgemeine Verbote) entscheidet der Richter im summarischen Verfahren über Gesuche um Erlass allgemeiner Verbote, die auf die Strafandrohung nach § 20 UeStG/LU verweisen. Der Gesuchsteller hat sein dingliches Recht nachzuweisen und ein schützenswertes Interesse glaubhaft zu machen. Nach § 314 aZPO/LU erlöschen allgemeine Verbote, die über 30 Jahre alt sind, wenn sie nicht innert zweier Jahre seit Inkrafttreten des Gesetzes erneuert werden. Wer allgemeine Verbote übertritt, die gestützt auf die Zivilprozessordnung unter Hinweis auf diese Strafandrohung erlassen worden sind, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft (§ 20 UeStG/LU). Die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) kennt in Art. 258 ebenfalls ein gerichtliches Verbot, das den Schutz des an einem Grundstück dinglich Berechtigten vor Besitzesstörung bezweckt. 
 
1.3.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann der Strafrichter den Erlass eines gerichtlichen Verbots im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Missachtung desselben zwar auf seine Rechtmässigkeit hin überprüfen (BGE 141 III 195 E. 2.2; Urteil 6B_814/2015 vom 30. November 2015 E. 1.4.3; je mit Hinweis). Der Entscheid der Strafbehörde über die zivilrechtliche Vorfrage kann jedoch lediglich im konkreten Einzelfall die Strafbarkeit der Übertretung des gerichtlichen Verbots ausschliessen. Auf den zivilrechtlichen Bestand des Verbots hat er keinen Einfluss (Urteil 6B_814/2015 vom 30. November 2015 E. 1.4.3 mit Hinweisen; gl. M. INGRID JENT-SØRENSEN, in: Oberhammer und andere [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 258-260 ZPO; TARKAN GÖKSU, in: Sutter-Somm und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 9 f. zu Art. 260 ZPO; TENCHIO/TENCHIO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 2 zu Art. 258 ZPO und N. 11 zu Art. 260 ZPO).  
Im Rahmen des Strafverfahrens wegen Übertretung des allgemeinen Verbots kann sich die Beschwerdeführerin somit grundsätzlich darauf berufen, das Verbot sei nicht zulässig (z.B. Beschwerde S. 13). Ist das vorliegende Verbot nicht zulässig, führt das dazu, dass kein Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen § 20 UeStG/LU ergehen kann (vgl. BGE 141 III 195 E. 2.7). 
Vorab ist allerdings festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht gebüsst wurde, weil sie auf dem fraglichen Areal werktags zwischen 6 Uhr und 17 Uhr parkiert hat, sondern weil sie für die Zeit von 19.51 Uhr bis 20.19 Uhr keine Parkgebühr entrichtet hat. Somit wird ihr lediglich vorgeworfen, sie habe die bezahlte (und somit die zulässige Parkzeit) überschritten. Als Vorfrage ist daher vorliegend nicht die Rechtmässigkeit des werktags zwischen 6 Uhr und 17 Uhr geltenden Fahr-, Abstell- und Parkverbots des gerichtlichen (allgemeinen) Verbots zu prüfen. Vielmehr stellt sich die Frage, wie es sich mit dem zugleich eingeführten, entgeltlichen, an den Randzeiten geltenden Parkierungsregime verhält, d.h. ob es zwingend auf öffentlich-rechtlichem Weg hätte angeordnet werden müssen. 
 
1.4.  
 
1.4.1. Das gerichtliche Verbot stellt eine besondere Form des strafrechtlichen Schutzes von Grundeigentum dar, der zum zivilrechtlichen Besitzesschutz nach Art. 928 ff. ZGB hinzutritt (sog. strafrechtlicher Besitzesschutz; TENCHIO/TENCHIO, a.a.O., N. 1 zu Art. 258 ZPO). Das Verbot richtet sich im Allgemeinen an einen offenen/unbestimmten Adressatenkreis («jedermann»). Ausnahmen können indessen zugelassen werden: so kann z.B. ein allgemeines Verbot die Bewohner einer bestimmten Liegenschaft, Mieter privater Parkplätze oder Besucher von einem Verbot ausnehmen oder aber sich auf eine bestimmte Personengruppe beschränken (TENCHIO/TENCHIO, a.a.O., N. 2 f. zu Art. 258 ZPO). Das Verbot kann jede denkbare, übermässige Störung untersagen, z.B. "Betreten mit Hunden verboten", "Rauchen verboten", "Parkverbot" oder "Fussballspielen verboten". Dient das Verbot nicht dem Schutz des Besitzes (namentlich der Unterbindung rechtlich relevanter Störungen der Sachherrschaft), sondern dem Schutz der Besitzer und Nutzer einer Liegenschaft (wie z.B. für den Schutz von Handlungen, die andere Mieter stören), ist das Gesuch abzulehnen, zumal diesen Störungen auch mit einer Benutzerordnung Abhilfe geschaffen werden kann. Der Angriff auf andere Rechtsgüter als die tatsächlich bestehenden Herrschaftsverhältnisse über eine Sache kann mit Art. 258 ZPO nicht abgewehrt werden. Eigentliche Benutzerordnungen sind damit untersagt (TENCHIO/TENCHIO, a.a.O., N. 4 zu Art. 258 ZPO; vgl. auch ZR 98 [1999] E. 1a f. S. 207). Möglich ist, dass bestimmte Personengruppen vom Verbot ausgenommen werden (z.B. die Bewohner einer bestimmten Liegenschaft oder Mieter privater Parkplätze) (TARKAN GÖKSU, a.a.O., N. 20 zu Art. 258 ZPO; TENCHIO/TENCHIO, a.a.O., N. 3 zu Art. 258 ZPO; je mit Hinweis). Ein gerichtliches Verbot kann auch örtlich auf nur einen Teil des betroffenen Grundstücks oder zeitlich beschränkt sein, z.B. "Parkieren zwischen 07.00-19.00 Uhr verboten" (RUSCH/KLAUS, Der zugeparkte Parkplatz, in: Jusletter 28. September 2015, S. 19). Dem Erlass eines Verbots auf einer Strasse im Privateigentum kann der Umstand entgegenstehen, dass sie öffentlich erklärt wurde (Urteil 5A_348/2012 vom 15. August 2012 E. 3.2; INGRID JENT-SØRENSEN, a.a.O., N. 4 zu Art. 258-260 ZPO; je mit Hinweis).  
Öffentlich-rechtliche Körperschaften können für ihr Finanz- und Verwaltungsvermögen die Aussprechung von gerichtlichen Verboten nach Art. 258 ZPO beantragen. Im Bereich öffentlicher Sachen im Gemeingebrauch kann die öffentlich-rechtliche Körperschaft den Gemeingebrauch jedoch nicht durch ein Verbot nach Art. 258 ZPO untersagen lassen. Will sie den Gemeingebrauch aufheben oder einschränken, muss sie auf öffentlich-rechtlichem Weg vorgehen. Soll der Gemeingebrauch an öffentlichen Strassen durch sog. "funktionelle Verkehrsanordnungen" i.S.v. Art. 3 Abs. 4 SVG (etwa Parkierungsvorschriften) beschränkt werden, sind dabei die massgeblichen Vorschriften des Bundesrechts zu beachten. Das Gemeinwesen darf die öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht umgehen, indem es beim Zivilrichter ein Verbot erwirkt (TENCHIO/TENCHIO, a.a.O., N. 16 zu Art. 258 ZPO; TARKAN GÖKSU, a.a.O., N. 10a zu Art. 258 ZPO; vgl. auch Urteil 6P.12/2004 vom 6. April 2004 E. 2.2 mit Hinweisen). 
 
1.4.2. Das Strassenverkehrsgesetz ordnet nach seinem Art. 1 Abs. 1 u.a. den Verkehr auf den öffentlichen Strassen. Strassen sind die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen oder Fussgängern benützten Verkehrsflächen. Öffentlich sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen (Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Der Begriff der öffentlichen Strasse muss weit ausgelegt werden. Auch Plätze, Brücken, Unterführungen usw. sind daher als Strassen anzuerkennen (BGE 86 IV 29 E. 2; Urteile 1C_66/2019 vom 20. Mai 2019; 6B_422/2018 vom 22. Februar 2019 E. 2.1.2; 6B_1219/2016 vom 9. November 2017 E. 1.2; je mit Hinweisen). Weder ist entscheidend, ob die Strasse dem Gemeingebrauch gewidmet ist (WALDMANN/KRAEMER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 19 zu Art. 1 SVG), noch ist dabei massgebend, ob die Strasse in privatem oder öffentlichem Eigentum steht, sondern ob sie dem allgemeinen Verkehr dient. Letzteres trifft zu, wenn sie einem unbestimmbaren Personenkreis zur Verfügung steht, selbst wenn die Benutzung nach Art oder Zweck eingeschränkt ist (BGE 104 IV 105 E. 3; 101 IV 173; Urteile 6B_422/2018 vom 22. Februar 2019 E. 2.1.2; 6B_261/2018, 6B_283/2018 und 6B_284/2018 vom 28. Januar 2019 E. 5.2.2; 6B_1131/2018 vom 21. Januar 2019 E. 1.1; 6B_630/2015 vom 8. Februar 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen; zum Ganzen: WALDMANN/KRAEMER, a.a.O., N. 18 f. zu Art. 1 SVG).  
Der Charakter als öffentliche Strasse hängt nicht vom Willen des Eigentümers ab, sondern von ihrer tatsächlichen Benützung (Urteil 6B_422/2018 vom 22. Februar 2019 E. 2.1.2 mit Hinweis). So fällt beispielsweise das Areal des Güterbahnhofs Zürich unter den Begriff der öffentlichen Strasse. Zwar ist es eingezäunt, der Durchgangsverkehr ist verboten, und der Zutritt ist allen Fahrzeugen verwehrt, die nicht Waren abzuholen oder zum Transport aufzugeben haben. Zu diesem beschränkten Zweck aber darf jeder Kunde der SBB - also ein unbestimmbarer Personenkreis - das Areal des Güterbahnhofs benützen. Das genügt, um aus dieser Verkehrsfläche eine öffentliche Strasse zu machen (BGE 86 IV 29 E. 3). Der Grund für diesen weiten Strassenbegriff, der auch rein tatsächlich dem allgemeinen Verkehr offenstehende Strassen mitumfasst und sich insofern nicht vollumfänglich mit dem Begriff der öffentlichen Strasse im Gemeingebrauch nach öffentlich-sachenrechtlicher Terminologie deckt, liegt in der (polizeirechtlichen) Zielsetzung der Strassenverkehrsgesetzgebung, die den Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Strassenverkehr bezweckt und aus Gründen der Gefahrenabwehr nach einer umfassenden Geltung der diesbezüglichen Verbots- und Gebotsnormen (Verkehrsregeln) ruft (Urteile 6B_54/2010 vom 18. März 2010 E. 1.2; 6B_673/2008 vom 8. Oktober 2008 E. 1.1; 6B_87/2008 vom 31. Juli 2008 E. 2.2; je mit Hinweis). 
Will ein Unternehmen ein während der Arbeitszeit dem öffentlichen Verkehr offenstehendes Areal (einen "Vorplatz") nachts oder feiertags auf einen ausschliesslich privaten Gebrauch einschränken, muss dieser Wille Dritten durch ein signalisiertes Verbot oder durch eine Abschrankung kenntlich gemacht sein (Art. 5 Abs. 1 SVG). Fehlen solche eindeutigen Vorkehren, bleibt der öffentliche Charakter erhalten (vgl. BGE 104 IV 105 E. 3; Urteil 6B_673/2008 vom 8. Oktober 2008 E. 1.1; je mit Hinweis). 
 
1.5. Vorliegend ist unbestritten, dass der Kanton Luzern Eigentümer des fraglichen Areals ist und dass es zu Randzeiten einem unbestimmbaren Personenkreis zur Benutzung offen steht (siehe z.B. Urteil S. 14 E. 4.4.5). Bei der besagten Verkehrsfläche handelt es sich daher - zumindest an den Randzeiten - um eine öffentliche Strasse i.S.v. Art. 1 SVG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 VRV. Aufgrund der Freigabe dieser Parkplätze (zu den Randzeiten) für einen unbestimmten Benutzerkreis bestehen sodann gerade keine eindeutigen Vorkehren, das Areal auf einen ausschliesslich privaten Gebrauch einzuschränken, weshalb der öffentliche Charakter des Areals - zu den Randzeiten gemäss der angebrachten Tafel - ausser Frage steht. Wie es sich diesbezüglich zu den anderen Zeiten, d.h. werktags von 6 Uhr bis 17 Uhr, verhält, braucht hier nicht vertieft zu werden, denn das der Beschwerdeführerin angelastete Verhalten fand zu einer Randzeit statt und besteht in der Überschreitung der bezahlten Parkzeit und nicht in einem Verstoss gegen das Fahr-, Abstell- und Parkverbot per se (E. 1.3.2). Insofern erweist sich das Vorbringen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung, wonach gegen das amtliche Verbot verstosse, wer während den gesperrten Zeiten oder ohne Entrichtung der Parkgebühr sein Fahrzeug auf dem Privatareal abstelle (act. 14 S. 2), als unbehelflich. Weil das fragliche Areal an den Randzeiten dem allgemeinen Verkehr dient und es sich dabei um eine öffentliche Strasse i.S.v. Art. 1 SVG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 VRV handelt, muss vorliegend ebensowenig geprüft werden, ob es als öffentliche Sache im Gemeingebrauch, als Finanz- oder Verwaltungsvermögen zu qualifizieren ist oder ob es als dem Gemeingebrauch gewidmet zu gelten hat. Der Charakter als öffentliche Strasse im Sinne des Strassenverkehrsrechts hängt von ihrer tatsächlichen Benutzung ab und nicht davon, ob sie in privatem oder öffentlichem Eigentum steht. Mithin ist der Begriff der öffentlichen Strasse i.S.v. Art. 1 SVG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 VRV weiter als der Begriff der öffentlichen Strasse im Gemeingebrauch nach öffentlich-sachenrechtlicher Terminologie. Ist das besagte Areal im fraglichen Zeitpunkt eine öffentliche Strasse im Sinne des Strassenverkehrsrechts, ist das Verhalten der Beschwerdeführerin als Motorfahrzeugführerin gemäss Art. 1 SVG nach den Vorschriften dieses Gesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen zu beurteilen (vgl. BGE 104 IV 105 E. 3; Urteil 6B_422/2018 vom 22. Februar 2019 E. 2.1.3; ADRIAN HAAS, Staats- und verwaltungsrechtliche Probleme bei der Regelung des Parkierens von Motorfahrzeugen auf öffentlichem und privatem Grund, insbesondere im Kanton Bern, Diss. Bern 1994, S. 31, S. 99 und S. 150), weshalb die Bestrafung der Beschwerdeführerin wegen der Übertretung eines allgemeinen Verbots im Sinne von § 20 UeStG nicht zulässig ist. Sie ist vom Vorwurf der Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot freizusprechen.  
 
1.6. Die Beschwerde erweist sich als begründet. Bei diesem Verfahrensausgang muss auf die übrigen Rügen und Vorbringen nicht weiter eingegangen werden. Auch die Frage, ob es sich bei der mit dem gerichtlichen Verbot für die Randzeiten errichteten entgeltlichen Parkierungsregelung um eine "Benutzungsordnung" handelt, mit der eigentlich nicht der Schutz des Besitzes bezweckt wird, sondern viel eher die Nutzung einer (öffentlichen) Sache geregelt wird (vgl. ZR 98/1999 vom 11. November 1998 S. 204-208) bzw. ob sich ein gerichtliches Verbot grundsätzlich auch auf private Grundstücke beziehen kann, die unter das SVG fallen (vgl. RUSCH/KLAUS, a.a.O., S. 19 mit Hinweisen), kann an dieser Stelle offenbleiben.  
 
2.  
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache ist zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Für das bundesgerichtliche Verfahren sind die Kosten der unterliegenden Partei, jedoch nicht dem Kanton, aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Luzern und die Beschwerdegegnerin 2 haben der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Luzern vom 4. Februar 2020 wird aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Der Beschwerdegegnerin 2 werden Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- auferlegt. 
 
3.  
Der Kanton Luzern und die Beschwerdegegnerin 2 haben der Beschwerdeführerin unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag eine Parteientschädigung von je Fr. 1'500.-- auszurichten. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. August 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini