Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_710/2021  
 
 
Urteil vom 23. August 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Amtsanmassung, Amtsmissbrauch etc.); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 25. Mai 2021 (BK 21 213). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau stellte ein vom Beschwerdeführer angestrebtes Strafverfahren wegen Amtsmissbrauch und weiterer Delikte gegen einen Gerichtspräsidenten eines Regionalgerichts am 11. März 2021 ein. Das Obergericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde am 19. April 2021 ab, soweit es darauf eintrat. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (Urteil 6B_512/2021 vom 16. Juni 2021). 
Am 13. April 2021 nahm die Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau eine Strafuntersuchung wegen Amtsmissbrauch und weiterer Delikte gegen den gleichen Beschuldigten nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 25. Mai 2021 ab. Auf das Ausstandsgesuch trat es nicht ein. 
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. 
 
2.  
Mit der Beschwerde in Strafsachen kann auch die Verletzung von Verfassungsrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die zusätzlich erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist ausgeschlossen (vgl. Art. 113 BGG). 
 
3.  
Anfechtungsobjekt ist alleine der letztinstanzliche kantonale Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG). Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer mit Anträgen, Rügen und Vorbringen, die ausserhalb des durch den angefochtenen Beschluss begrenzten Streitgegenstands liegen. Dies ist z.B. der Fall, soweit er die umgehende Freistellung des Beschuldigten verlangt, er sich auf "entnommene Geldwerte von Fr. 30'500'000.--" beruft, die "Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands", eine Staatshaftung sowie Wiedergutmachung, Schadenersatz und Genugtuung fordert. 
 
4.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. 
 
5.  
Die Vorinstanz schützt die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft in der Hauptbegründung mit dem Hinweis auf die Sperrwirkung von Art. 11 StPO ("ne bis in idem"). In einer Eventualbegründung führt sie aus, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers weder in der Anzeige noch in der Beschwerde konkrete Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten enthielten. 
 
6.  
Was an den vorinstanzlichen Erwägungen verfassungs- oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht auseinander. Stattdessen zählt er wahllos angeblich verletzte Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen auf, schildert seine subjektive Sicht auf die vorliegende und andere Sachlagen, kritisiert die Staatsanwältin und deren Verfahrensführung, ohne einen hinreichenden Bezug auf den angefochtenen Beschluss zu schaffen, und befasst sich darüber hinausgehend mit allerlei Dingen, die ebenfalls nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses bilden und womit sich das Bundesgericht folglich nicht befassen kann (vgl. vorstehend E. 3). Aus der Beschwerdeeingabe ergibt sich mithin nicht im Ansatz, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Beschluss geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt hätte. Daraus ergibt sich auch nicht, dass sie auf das Ausstandsgesuch zu Unrecht nicht eingetreten sein könnte. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (Art. 42 Abs. 2 BGG). Damit kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer zum vorliegenden Rechtsmittel legitimiert wäre. 
 
7.  
Ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen Vorbringen, weitschweifigen Erörterungen und teilweise unzulässigen Anträgen des Beschwerdeführers ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. August 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill