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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_430/2022  
 
 
Urteil vom 23. August 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, 3. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Auskunft und Herausgabe, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 4. Juli 2022 (BEK 2021 198 und 199). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz führt gegen A.________eine Strafuntersuchung wegen Betrugs, Urkundenfälschung, evtl. Widerhandlung gegen die COVID-19-Solidarbürgschaftsverordnung. Mit Verfügung vom 22. November 2021 verpflichtete die Staatsanwaltschaft die Raiffeisen Schweiz Genossenschaft, Konto- und Depotauszüge dreier Konti lautend auf die A.________ GmbH sowie namentlich genannte Detailbelege zuzustellen und über Verfügungen anderer Strafverfolgungsbehörden zu informieren, unter Auferlegung eines Mitteilungsverbots einstweilen bis zum 22. Februar 2022. Mit einer weiteren Verfügung vom 26. November 2021 verpflichtete die Staatsanwaltschaft die Raiffeisen Schweiz Genossenschaft, Auskunft zum Beschuldigten und der A.________ GmbH zu erteilen und Unterlagen herauszugeben. Sie liess sämtliche Vermögenswerte von A.________ und der A.________ GmbH sperren und beschlagnahmen. Gegen beide Verfügungen erhob A.________ am 3. Dezember 2021 Beschwerde. Das Kantonsgericht Schwyz trat mit Beschluss vom 4. Juli 2022 auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. November 2021 nicht ein und wies die Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. November 2021 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
2.  
A.________erhob dagegen mit Eingabe vom 15. August 2022 Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer beantragt einen Nachweis der "hoheitlichen Befugnisse aller" an diesem Verfahren mitwirkenden Gerichtspersonen. Die Namen der Bundesrichterinnen und -richter sowie der Gerichtsschreibenden sind öffentlich und können wie die Zusammensetzung der Abteilungen dem Staatskalender bzw. der Internetseite des Bundesgerichts entnommen werden. 
 
4.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des Kantonsgerichts nicht auseinander. Mit seinen nicht nachvollziehbaren Ausführungen vermag er nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Kantonsgerichts bzw. dessen Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
5.  
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, 3. Abteilung, und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. August 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli