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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1F_21/2022  
 
 
Urteil vom 23. August 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Müller, Merz, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Anklagekammer des Kantons St. Gallen, 
Klosterhof 1, 9001 St. Gallen, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_379/2022 vom 30. Juni 2022. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Bundesgericht mit Urteil 1C_379/2022 vom 30. Juni 2022 auf eine Beschwerde von A.________ in Sachen Ermächtigungsverfahren infolge Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht eingetreten ist; 
dass A.________ mit Eingabe vom 14. Juli 2022 das bundesgerichtliche Urteil "zurückweist" und "für nichtig erklärt"; 
dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist; 
dass die Eingabe des Gesuchstellers somit als Revisionsgesuch zu behandeln ist; 
dass der Gesuchsteller sich auf keinen Revisionsgrund beruft und nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid an einem solchen leiden sollte; 
dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist; 
dass die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen; 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. August 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli