Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1F_23/2022
Urteil vom 23. August 2022
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Müller, Merz,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Anklagekammer des Kantons St. Gallen,
Klosterhof 1, 9001 St. Gallen,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_380/2022 vom 30. Juni 2022.
In Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil 1C_380/2022 vom 30. Juni 2022 auf eine Beschwerde von A.________ in Sachen Ermächtigungsverfahren infolge Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht eingetreten ist;
dass A.________ mit Eingabe vom 15. Juli 2022 das bundesgerichtliche Urteil "zurückweist" und "für nichtig erklärt";
dass die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;
dass die Eingabe des Gesuchstellers somit als Revisionsgesuch zu behandeln ist;
dass der Gesuchsteller sich auf keinen Revisionsgrund beruft und nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid an einem solchen leiden sollte;
dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;
erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. August 2022
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli