Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_124/2022
Urteil vom 23. August 2022
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Kiss, May Canellas,
Gerichtsschreiber Brugger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwälte Michael Kramer und Dario Marzorati,
Beschwerdeführer,
gegen
Fédération B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthew Reiter und Rechtsanwältin Cinzia Catelli,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Forderung aus Arbeitsvertrag,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 3. Februar 2022 (LA210013-O/U).
Sachverhalt:
A.
A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) nahm am 3. Februar 2003 seine Tätigkeit als stellvertretender Finanzdirektor und Mitglied der Geschäftsleitung der Fédération B.________ (Beklagte, Beschwerdegegnerin) auf. Per 1. Januar 2004 wurde er zum Direktor Finanzen und Controlling befördert und nach dem Weggang des Generalsekretärs C.________ am 17. September 2015 übernahm er dessen Amt ad interim. Fortan war der Kläger als Finanzchef (Director Finance and Administration) und geschäftsführender Generalsekretär (Acting Secretary General) bei der Beklagten tätig.
Im Laufe des Arbeitsverhältnisses schlossen der Kläger und die Beklagte verschiedene Arbeitsverträge und Zusatzvereinbarungen ab, unter anderem eine Zusatzvereinbarung vom 30. April 2011, die in Ziffer 6 eine Schadloshaltungsvereinbarung enthält. Diese lautet wie folgt:
"6. SCHADLOSERKLÄRUNG
Sollte der Mitarbeiter im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei der B.________ in zivilrechtlicher Hinsicht belangt oder in strafrechtliche Verfahren einbezogen werden, verpflichtet sich die B.________, soweit im Rahmen der anwendbaren Versicherungen keine Versicherungsdeckung besteht, sämtliche Kosten derartiger Verfahren (Anwaltskosten bei freier Anwaltswahl, Schadenersatz, Bussen, etc.) zu übernehmen."
Am 23. Mai 2016 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos.
B.
B.a. Der Kläger hält die fristlose Kündigung für ungerechtfertigt und missbräuchlich. Er erhob am 30. November 2016 Klage beim Arbeitsgericht Zürich. Er verlangte mit dem mit Eingabe vom 12. Januar 2021 geänderten Begehren zusammengefasst Fr. 9'961'703.-- samt Zins als Entschädigung für die missbräuchliche Kündigung (Rechtsbegehren Ziff. 1), die Bezahlung aufgelaufener Anwaltskosten von Fr. 608'482.70 samt Zins (Rechtsbegehren Ziff. 2a), die Feststellung, dass ihm die Beklagte künftig anfallende Kosten, insb. Anwaltskosten, zu bezahlen habe, die ihm durch interne, externe, private und hoheitliche Untersuchungen im Zusammenhang mit der Beklagten und/oder seiner Tätigkeit für die Beklagte anfallen (Rechtsbegehren Ziff. 2b), sowie die Feststellung und Beseitigung einer behaupteten widerrechtlichen Verletzung seiner Persönlichkeit im Zusammenhang mit seiner fristlosen Entlassung (Rechtsbegehren Ziff. 3a und 3b).
Mit Urteil vom 10. März 2021 hiess das Arbeitsgericht die vom Kläger geltend gemachten Anwaltskosten von Fr. 608'482.70 (Rechtsbegehren Ziff. 2a) samt Feststellungsbegehren für die künftigen Kosten (Rechtsbegehren Ziff. 2b) gut. Im Übrigen wies es die Klage ab.
B.b. Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts erhoben beide Parteien Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich. Dieses führte die beiden Verfahren getrennt. Vorliegend geht es um die Berufung der Beklagten. Damit verlangte diese die Abweisung der Klagebegehren Ziff. 2a und 2b, eventualiter sei auf das Klagebegehren Ziff. 2b nicht einzutreten. Gegenstand dieses Berufungsverfahrens bildeten somit die eingeklagten (Leistungs- und Feststellungs-) Ansprüche aus der Schadloserklärung gemäss Zusatzvereinbarung vom 30. April 2011.
Das Obergericht kam mit Beschluss und Urteil vom 3. Februar 2022 zum Ergebnis, dass sich die Berufung der Beklagten als begründet erweise. Es trat auf das Klagebegehren Ziff. 2b nicht ein und wies das Klagebegehren Ziff. 2a ab. Bezüglich ersterem fehle es dem Kläger an einem schutzwürdigen Interesse an der anbegehrten Feststellung. Hinsichtlich des Rechtsbegehrens Ziff. 2a erwog das Obergericht zusammengefasst, es mangle an rechtzeitig und substanziiert vorgetragenen tatsächlichen Behauptungen zur Anspruchsvoraussetzung der fehlenden Versicherungsdeckung gemäss Ziff. 6 der Schadloshaltungsklausel. Die daraus resultierende Folge habe der behauptungs- und beweisbelastete Kläger zu tragen. Gestützt auf Ziff. 6 der Zusatzvereinbarung vom 30. April 2011 stehe dem Kläger damit entgegen der Auffassung der Erstinstanz kein Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der eingeklagten Anwaltskosten zu.
Der Kläger machte vor Obergericht sodann einen Teilrückzug der Klage bezüglich des Klagebegehrens Ziff. 2a im Fr. 565'132.37 samt Zins übersteigenden Umfang. Insoweit schrieb das Obergericht das Verfahren ab.
C.
Gegen das Urteil des Obergerichts erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Er begehrt, das Urteil sei "vollumfänglich aufzuheben" und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm Fr. 565'132.37 nebst Zins zu bezahlen, unter gleichzeitiger Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Eventualiter sei das Urteil aufzuheben und die Streitsache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde richte sich auf die Bezahlung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten, aufgelaufenen Anwaltskosten (Klagebegehren Ziff. 2a). Nicht angefochten werde hingegen der Beschluss der Vorinstanz, in welchem diese das Interesse des Beschwerdeführers an der Feststellung der Zahlungspflicht der Beschwerdegegnerin betreffend die künftigen Anwaltskosten des Beschwerdeführers (Klagebegehren Ziff. 2b) verneinte und deshalb auf das Begehren nicht eintrat.
Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Parteien replizierten und duplizierten. Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. Erwägung 2) ist daher auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (BGE 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
3.
Der Beschwerdeführer verlangt von der Beschwerdegegnerin die Bezahlung aufgelaufener Anwaltskosten (Klagebegehren Ziff. 2a). Er stützt sich dafür in erster Linie auf Ziff. 6 der Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 30. April 2011.
3.1. Die Vorinstanz erwog dazu, diese Bestimmung enthalte eine Schadloshaltungserklärung zugunsten des Beschwerdeführers für Kosten, die ihm durch einen allfälligen Einbezug in zivil- oder strafrechtliche Verfahren im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei der Beschwerdegegnerin entstünden, aber nur "soweit im Rahmen der anwendbaren Versicherungen keine Versicherungsdeckung" bestehe. Es stelle sich somit vorab die Frage, was unter dem Begriff der "Versicherungsdeckung" zu verstehen sei. Der Beschwerdeführer wolle ihn offenbar mit "Zahlung durch die Versicherung" gleichsetzen. Soweit ersichtlich, habe vor der Erstinstanz allerdings keine Partei ein dahin gehendes übereinstimmendes Verständnis dieses Ausdrucks behauptet. Gegenteiliges werde in den Berufungseingaben jedenfalls nicht aufgezeigt. Welcher wirkliche Sinn der Wendung "soweit... keine Versicherungsdeckung besteht" zukomme, sei deshalb durch objektivierte Auslegung zu eruieren.
Nach allgemeinem und auch juristischem Sprachverständnis verstehe man unter "Versicherungsdeckung" das Vorliegen von Versicherungsschutz mit einem spezifischen Deckungsumfang. Sie liege vor, wenn bezüglich eines Risikos alle Komponenten eines Versicherungsschutzes definiert und eingeschlossen seien. Im Einzelfall bestimme sich die Versicherungsdeckung vor allem nach dem Versicherungsvertrag und den allgemeinen Versicherungsbedingungen. Versicherungsdeckung bedeute also, für den Eintritt eines bestimmten Risikos versichert zu sein, über Versicherungsschutz zu verfügen. Das sei dann der Fall, wenn ein Schaden bzw. das verwirklichte Risiko in den in den Versicherungsbedingungen festgelegten Umfang falle, wenn der Versicherer für ein bestimmtes Ereignis also eine Versicherungsleistung zu erbringen habe. Massgebend sei mithin die Leistungspflicht, nicht deren allfällige Erfüllung (Zahlung). Versicherungsdeckung bestehe somit dann und in dem Umfang, in welchem der Versicherte gegenüber dem Versicherer einen Anspruch auf Versicherungsleistung habe, und nicht insoweit, als der Versicherer eine Versicherungsleistung bereits erbracht habe.
3.2.
3.2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen diese Auslegung. Er bringt vorab vor, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt aktenwidrig und willkürlich fest, indem sie unter Verletzung des Vorrangs der empirischen Auslegung verkenne, dass nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien die Beschwerdegegnerin die Anwaltskosten des Beschwerdeführers zuerst habe bezahlen müssen und allfällige Versicherungsleistungen nach deren Erhalt nachträglich anzurechnen seien. Der Beschwerdeführer habe entgegen der Auffassung der Vorinstanz im erstinstanzlichen Verfahren ein übereinstimmendes tatsächliches Verständnis behauptet, wonach die Pflicht der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung der Anwaltskosten unabhängig von der D&O-Versicherung bestehe und wonach der von der D&O-Versicherung effektiv ausbezahlte Betrag anzurechnen sei. Dieser Sachverhalt sei damit im Sinne von Art. 55 Abs. 1 ZPO verbindlich erstellt.
Diese Rügen gehen fehl: Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerdeschrift zwar auf eine Vielzahl von Stellen in seinen erstinstanzlichen Rechtsschriften, in denen er diverse Aussagen im Zusammenhang mit der Schadloshaltungserklärung machte. So insbesondere, dass er selbst der Auffassung sei, dass die Beschwerdegegnerin seine Anwaltskosten zu tragen habe, unabhängig vom Bestehen einer Deckung durch die D&O-Versicherung. Der Beschwerdeführer zeigt mit seinen Verweisen aber nicht hinreichend auf, dass er vor der Erstinstanz rechtsgenüglich ein
übereinstimmendes tatsächliches Verständnis beider Parteien über die Schadloshaltungsklausel behauptet hätte, wonach die Pflicht der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung der Anwaltskosten unabhängig von der D&O-Versicherung bestehe. Das ist wohl auch dem Beschwerdeführer vor Bundesgericht bewusst, räumt er doch in der Beschwerdeschrift ausdrücklich ein, dass er "dies erstinstanzlich nicht explizit als 'tatsächliches Verständnis' bezeichnet" habe. Es bleibt damit bei der Feststellung der Vorinstanz, dass vor der Erstinstanz kein überstimmender wirklicher Wille bezüglich der Schadloshaltungsklausel behauptet wurde. Diese Feststellung ist weder willkürlich noch aktenwidrig noch verletzte die Vorinstanz diesbezüglich Art. 55 ZPO.
Der Beschwerdeführer verweist sodann auf Ausführungen in seiner vorinstanzlichen Berufungsantwort, worin er ein übereinstimmendes Verständnis der Parteien behauptet habe. Er zeigt jedoch nicht auf, zumindest nicht rechtsgenüglich, dass er diese tatsächlichen Behauptungen erstmals vor Vorinstanz hätte vorbringen können (Art. 317 ZPO) oder er bereits vor der Vorinstanz mit Aktenhinweisen auf die erstinstanzlichen Eingaben aufzeigt hätte, dass er bereits vor der Erstinstanz ein solches Verständnis behauptet hätte. Da der Beschwerdeführer rechtzeitig keine tatsächliche Willensübereinstimmung behauptet hatte, konnte die Vorinstanz darüber keinen Beweis abnehmen. Sie legte daher die streitgegenständliche Klausel zu Recht objektiviert nach dem Vertrauensprinzip aus. Den vom Beschwerdeführer unter den Titeln "Verletzung des Vorranges der empirischen Auslegung vor der normativen Auslegung" und "Empirische Auslegung aller relevanten Parteierklärungen" vorgebrachten Rügen ist damit der Boden entzogen. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
3.2.2. Der Beschwerdeführer rügt, dass entgegen der Vorinstanz bei der normativen Auslegung der Schadloshaltungsklausel "sämtliche Erklärungen der Parteien" zu berücksichtigen seien, insbesondere auch die späteren Parteierklärungen in den Engagement Letters vom 16./20. November 2015 und vom 14. August 2015 sowie im Memorandum vom 23. Juli 2015.
Bereits die Vorinstanz ging auf diesen Standpunkt des Beschwerdeführers ein und legte mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend dar, dass dem späteren Parteiverhalten bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip keine Bedeutung zukomme (dazu: BGE 144 III 93 E. 5.2.3 mit Hinweis). Soweit sich der Beschwerdeführer im Weiteren auf nachträgliches Parteiverhalten beruft, ist er nicht zu hören.
3.2.3. Die Vorinstanz legte dar, dass mit Bezug auf die Auslegung der Schadloserklärung keine relevanten Begleitumstände ersichtlich oder von den Parteien dargetan seien, sodass allein auf den Wortlaut abzustellen sei.
Dagegen macht der Beschwerdeführer theoretische Ausführungen zur Vertragsauslegung, wonach es keinen klaren Wortlaut gebe und eine "rein grammatikalische oder formalistische" Auslegung unzulässig sei. Er setzt sich damit aber nicht hinreichend mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander (Erwägung 2.1), welche darlegte, weshalb mangels relevanter Begleitumstände im vorliegenden Fall einzig auf den Wortlaut der Schadloshaltungserklärung abzustellen sei, noch ist ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz eine "formalistische Auslegung" vorgenommen hätte. Vielmehr stützte sie sich mangels tatsächlichen Vorbringen der Parteien notgedrungen einzig auf den Wortlaut der Bestimmung ab und legte diesen sorgfältig und nachvollziehbar unter Berücksichtigung des allgemeinen und juristischen Sprachverständnisses aus. Das ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden.
3.2.4. Bereits vor der Vorinstanz berief sich der Beschwerdeführer darauf, dass der Begriff der "Versicherungsdeckung" in Ziff. 6 der hier strittigen Zusatzbedingung zum Arbeitsvertrag mit "Zahlung durch die Versicherung" gleichzusetzen sei. Die Vorinstanz verwarf diesen Standpunkt und kam zum Schluss, massgebend sei die Leistungspflicht, nicht deren allfällige Erfüllung (oben Erwägung 3.1). Diese Auslegung des Wortlautes der Schadloshaltungsklausel stellt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht in Frage, zumindest nicht hinreichend (Erwägung 2.1). Er stellt sich vielmehr im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass dieses Auslegungsresultat nicht dem Sinn und Zweck der Vereinbarung entspreche. Objektiver Sinn der Schadloshaltungsklausel sei es, dem Mitarbeiter eine rasche und effektive Wahrung seiner Rechte im Zivil- oder Strafverfahren zu ermöglichen und den Mitarbeiter für die entstehenden Kosten schadlos zu halten. Für einen Arbeitnehmer sei es nie sinnvoll, die Schadloshaltung von seinem Arbeitgeber erst dann einfordern zu können, wenn der Bestand und der Umfang der Versicherungsdeckung feststehe, da dies stets mit Unsicherheiten behaftet sei und Jahre dauern könne. Angesichts der beträchtlichen Kosten, die bei einem Einbezug in ein zivil- oder strafrechtliches Verfahren entstehen könne, sei der Arbeitnehmer auf eine rasche und effektive Übernahme der Kosten angewiesen. Vernünftige und nach Treu und Glauben handelnde Personen könnten die fragliche Klausel im Sinne einer sachgerechten Lösung nur so verstehen, dass mit "Versicherungsdeckung" eine effektiv vorgenommene Deckung, d.h. Zahlung der Versicherung, gemeint sei und dass zwecks Vermeidens einer Überentschädigung effektiv erhaltene Zahlungen anzurechnen seien. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer somit einen Anspruch gegen die Beschwerdegegnerin auf Schadloshaltung, auch wenn noch nicht klar sei, ob und in welchem Umfang die Versicherungsdeckung bestehe.
Unbestritten ist, dass es sich bei der Ziff. 6 der Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 30. April 2011 um eine Schadloshaltungsverpflichtung der Beschwerdegegnerin als Arbeitgeberin gegenüber dem Beschwerdeführer als Arbeitnehmer handelt. Danach übernimmt die Beschwerdegegnerin Kosten, die dem Beschwerdeführer durch einen allfälligen Einbezug in zivil- oder strafrechtliche Verfahren im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit entstehen, "soweit im Rahmen der anwendbaren Versicherungen keine Versicherungsdeckung" besteht.
Man kann sich in der Tat fragen, ob es allenfalls der Regelungszweck der Vertragsbestimmung war, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer in finanzieller Hinsicht rasch unterstützt und seine Kosten sofort und unabhängig von allfälligen Versicherungsleistungen vorab übernimmt, sollte dieser im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Beschwerdegegnerin in zivil- oder strafrechtliche Verfahren einbezogen werden. Umstände zur Zeit des Vertragsschlusses, die dem Bundesgericht diesen Schluss erlauben würden, fehlen jedoch im vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt vollständig, und der Beschwerdeführer verlangt diesbezüglich keine Sachverhaltsergänzung, zumindest nicht hinreichend (Erwägung 2.2). Jedoch spricht der Vorbehalt der Versicherungsdeckung für die Sicht der Vorinstanz, dass die Leistung durch die Arbeitgeberin nur subsidiär zur Unterstützung durch die Versicherung greifen soll.
Einzig gestützt auf den von der Vorinstanz feststellten Wortlaut der Zusatzvereinbarung ist nicht ersichtlich, dass es der Zweck der Regelung von Ziff. 6 der Zusatzvereinbarung ist, den Beschwerdeführer als Arbeitnehmer in den genannten Situationen möglichst rasch finanziell zu unterstützen, noch bevor der Umfang einer allfälligen Leistungspflicht durch die Versicherung feststeht. Vielmehr besteht der daraus ableitbare Regelungszweck, wie ihn eine redliche Person in der Situation des Beschwerdeführers in guten Treuen verstehen durfte und musste, einzig darin, dass die Beschwerdegegnerin die darin genannten Kosten übernimmt und den Beschwerdeführer damit von finanziellen Schäden schadlos hält, die ihm im Zusammenhang mit seiner Arbeitstätigkeit für die Beschwerdegegnerin durch straf- oder zivilrechtliche Verfahren entstehen. Mit der betreffenden Klausel wird gerade klar gestellt, dass die Arbeitgeberin nur solche Schäden übernimmt, die nicht von der Versicherung gedeckt sind. Zur Schadenssubstanziierung gehört mithin die Darlegung, dass keine Versicherungsdeckung für die Klageforderung besteht.
Das Auslegungsresultat der Vorinstanz ist damit bundesrechtlich nicht zu beanstanden.
3.2.5. An dieser Schadenssubstanziierung (fehlende Versicherungsdeckung) ist der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz gescheitert. Vor Bundesgericht macht er nicht geltend, zumindest nicht hinreichend (Erwägung 2.1), dass er entgegen der Auffassung der Vorinstanz erstinstanzlich tatsächliche Vorbringen zur fehlenden Versicherungsdeckung gemacht, oder die Vorinstanz bundesrechtswidrig überspannte Anforderungen an die tatsächlichen Vorbringen gestellt hätte. Es bleibt damit beim Ergebnis der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer es vor der Erstinstanz an tatsächlichen Vorbringen zur Anspruchsvoraussetzung der fehlenden Versicherungsdeckung mangeln liess.
3.3.
3.3.1. Die Vorinstanz erwog in der Folge, der Beschwerdeführer hole erst in seiner Berufungsanwort tatsächliche Ausführungen zur Versicherungsdeckung bzw. zu deren Umfang nach. Dabei stütze er sich auf ein neu ins Recht gereichtes Schreiben der Anwaltskanzlei D.________ vom 29. April 2021, mit welchem ihm mitgeteilt worden sei, inwiefern die Versicherung die bei ihr angemeldeten Anwaltskosten übernehme. Dieses Schreiben sei zwar erst nach dem erstinstanzlichen Urteil verfasst worden und stelle ein echtes und als solches zulässiges neues Beweismittel dar (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Es vermöge aber nichts daran zu ändern, dass der Beschwerdeführer die damit zu untermauernden Behauptungen zur fehlenden Versicherungsdeckung vor der Erstinstanz vollends unterlassen habe. Dass und weshalb ihm diesbezügliche Vorbringen bei zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen sein sollten, mache er nicht geltend.
3.3.2. Dagegen behauptet der Beschwerdeführer bloss pauschal, dass es sich beim Schreiben vom 29. April 2021 um ein echtes Novum handle, weshalb die Vorinstanz das Schreiben "ohne Wenn und Aber" hätte berücksichtigen müssen, ohne sich aber mit den Erwägungen der Vorinstanz rechtsgenüglich auseinanderzusetzen (Erwägung 2.1). Ebensowenig zeigt er hinreichend auf, dass er entgegen den Feststellungen der Vorinstanz bereits im vorinstanzlichen Verfahren dargelegt habe, warum die diesbezüglichen tatsächlichen Vorbringen zulässige Noven im Sinne von Art. 317 ZPO seien. Soweit er erstmals vor Bundesgericht vorbringt, dass sein Säumnis unverschuldet sei, trägt er diesen Punkt zu spät vor. Inwiefern die Vorinstanz sodann Art. 317 ZPO diesbezüglich bundesrechtswidrig angewandt hätte, ist weder hinreichend dargetan noch ersichtlich.
Die Vorinstanz legte in der Folge in einer Eventualerwägung dar, dass die neuen Vorbringen in der Berufungsschrift den Behauptungs- und Substanziierungsanforderungen auch nicht genügt hätten, da der Beschwerdeführer nicht genügend dargelegt habe, dass und inwiefern sich die Versicherung im besagten Schreiben zur (Nicht) Deckung welcher konkreten, klageweise geltend gemachten Kostenposition geäussert habe. Da bereits die Haupterwägung der Vorinstanz trägt, braucht auf diese Eventualerwägung und die dagegen vom Beschwerdeführer vorgetragenen Rügen jedoch nicht eingegangen zu werden.
4.
Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, selbst wenn man mit der Vorinstanz annähme, dass er zunächst einen fehlenden Anspruch auf Versicherungsdeckung nachweisen müsse, wäre das Klagebegehren Ziff. 2a dennoch gutzuheissen, da die Parteien vom Subsidiaritätserfordernis abgewichen seien.
4.1. Die Vorinstanz führte dazu aus, dass die offenbar vorbehaltlose Zahlung der beim Beschwerdeführer zwischen Oktober 2015 und 3. Juni 2016 angefallenen Anwaltskosten durch die Beschwerdegegnerin schon deshalb keine konkludente Vertragsänderung im Sinne eines Verzichts auf das Subsidaritätserfordernis habe bewirken können, weil die Parteien im Arbeitsvertrag vereinbart hätten, dass sämtliche Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags sowie seiner Anhänge zu ihrer Gültigkeit der Schriftform bedürfen und die vorbehaltene Schriftform auch für eine Änderung der Zusatzvereinbarung vom 30. April 2011 gelte. Im Übrigen weise der Beschwerdeführer auf keine Aktenstellen hin, in denen tatsächliche Umstände vorgetragen worden seien, die einen solchen (Rechts) schluss erlauben würden.
4.2. Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Beschwerdegegnerin keinen Formvorbehalt geltend gemacht habe, und dieser daher von der Vorinstanz nicht habe berücksichtigt werden dürfen. Indem die Vorinstanz ohne entsprechende Parteibehauptung einen (angeblichen) Formvorbehalt "hervorsuche", verletze sie die Verhandlungsmaxime. Auch wenn die Vorinstanz ihre Ausführungen zum Thema der Vertragsänderung mit einer "sibyllinischen Formulierung" einleite, könne kein Zweifel bestehen, dass der Beschwerdeführer eine solche behauptet und dass eine solche stattgefunden habe. Diesfalls belegten das Memorandum vom 23. Juli 2015 sowie die beiden Engagement Letters mit den Anwaltskanzleien E.________ AG und F.________ LLP, welche das angebliche Subsidiaritätserfordernis unbestrittenermassen nicht beeinhalten, dass das Subsidiaritätserfordernis nicht mehr Teil der Vereinbarung über die Pflicht der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung der Anwaltskosten gewesen sei bzw. dass die Beschwerdegegnerin darauf verzichtet habe.
4.3. Diese Rügen gehen fehl. Die Vorinstanz prüfte die Modalitäten der Vertragsänderung, weil der Beschwerdeführer nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz sinngemäss vorbrachte, die vorbehaltlose Zahlung habe eine konkludente Vertragsänderung bewirkt. Es war also der Beschwerdeführer selbst, der die Frage der Vertragsänderung zum Thema des Rechtsmittelprozesses machte. Von einer Verletzung der Verhandlungsmaxime kann daher keine Rede sein.
Die Vorinstanz widerlegte das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich dem angeblichen Verzicht auf das Subsidiaritätserfordernis mit zwei selbstständig tragenden Erwägungen: Einerseits hätten die Parteien einen Schriftformvorbehalt vereinbart, anderseits weise der Beschwerdeführer auf keine Aktenstellen hin, an denen tatsächliche Umstände dazu vorgetragen worden seien. Mit letzterer Erwägung setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinander. Vor Bundesgericht bringt er zwar mit Aktenhinweisen vor, dass sich der Verzicht auf das Subsidiariätserfordernis aus dem genannten Memorandum sowie den beiden Engagement Letters ergeben würde. Damit zeigt er aber nicht auf, dass er entgegen der Vorinstanz bereits in der vorinstanzlichen Berufungsantwort mit entsprechenden Aktenhinweisen hinreichend tatsächliche Umstände vorgetragen hätte, die der Vorinstanz den rechtlichen Schluss auf den Verzicht auf das Subsidiaritätserfordernis erlaubt hätten.
Solches geht im Übrigen auch nicht rechtsgenüglich aus seiner Berufungsantwort vom 27. September 2021, Rz. 9 S. 5, hervor, welche der Beschwerdeführer vor Bundesgericht ebenfalls erwähnt. Dort führt er unter dem Titel "Sachverhalt" bloss aus, dass der damalige Chefjurist der Beschwerdegegnerin dem Top-Management geraten habe, persönliche Rechtsbeistände für sich selbst zu bestellen, und der Chefjurist auch zugesichert habe, dass die Beschwerdegegnerin die Kosten übernehmen werde. Eine hinreichende tatsächliche Behauptung betreffend eines Verzichts auf das Subsidiaritätserfordernis im genannten Sinn stellt dies nicht dar.
Es trägt damit die Erwägung der Vorinstanz, wonach bezüglich dem Verzicht auf das Subsidiaritätserfordernis keine tatsächlichen Umstände vorgetragen worden seien. Ob das Schriftformerfordernis unter den vorliegenden Umständen dahin gefallen sei, oder was der damalige Chefjurist der Beschwerdegegnerin zugesichert habe, braucht bei dieser Sachlage nicht beurteilt zu werden.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass sein Klagebegehren Ziff. 2a nicht nur gestützt auf Ziff. 6 der Zusatzvereinbarung, sondern auch gestützt auf den Engagement Letter mit der Anwaltskanzlei E.________ AG gutzuheissen gewesen wäre. Die Vorinstanz behaupte zu Unrecht, dass der Beschwerdeführer keine andere Anspruchsgrundlage als die Schadloshaltungsklausel behauptet habe.
5.2. Die Vorinstanz erwog vorab, dass der Beschwerdeführer, für den Fall, dass die berufungsweise erhobenen Rügen der Beschwerdegegnerin begründet seien, nicht geltend mache, dass sein Klagebegehren Ziff. 2a gestützt auf eine andere rechtliche Grundlage als die Schadloshaltungsvereinbarung gutgeheissen werden müsse. Insbesondere lege er nicht dar, welche wo (Aktenstelle) in schlüssiger Weise vorgetragenen, von der Erstinstanz unberücksichtigt gebliebenen Tatsachen (behauptungen) den eingeklagten Anspruch auf anderer Grundlage stützen würden und inwiefern der Erstinstanz diesbezüglich eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts vorzuwerfen sei.
Dass er entgegen diesen Feststellungen der Vorinstanz in seinen erstinstanzlichen Rechtsschriften entsprechende Ausführungen gemacht hätte, legt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht hinreichend dar. Damit trägt bereits diese Erwägung der Vorinstanz.
5.3. Die Vorinstanz beliess es jedoch nicht dabei und ging für den Fall, dass der Beschwerdeführer eine Anspruchsgrundlage im Engagement Letter vom 16./20. November 2015 sehen wolle, auf diesen ein, und legte dar, dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers darin kein selbstständiger Anspruch begründet werde. Sie erwog, dass bezüglich des Engagement Letters ein übereinstimmender wirklicher Wille nicht behauptet worden sei, sodass sich die Auslegung nach dem objektivierten Verständnis richte.
Soweit der Beschwerdeführer dagegen sinngemäss vorbringt, die Parteien hätten bezüglich des Engagement Letters ein übereinstimmendes Verständnis gehabt, zeigt er nicht hinreichend auf, dass er rechtzeitig und rechtsgenüglich einen solchen übereinstimmenden Willen behauptet hätte. Die entsprechenden Rügen entbehren demnach der Grundlage. Auch soweit er moniert, dass die Beschwerdegegnerin nicht bestritten habe, dass er einen Anspruch aus dem Engagement Letter habe, und der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 55 ZPO vorwirft, kann ihm nicht gefolgt werden. Wie die Beschwerdegegnerin aufzeigt, hat sie den im Klagebegehren Ziff. 2a erhobenen Anspruch stets vollumfänglich bestritten. Sie hat insbesondere bereits vor der Erstinstanz vorgebracht, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten habe; "weder aus dem Gesetz, noch aus der Schadloshaltungsklausel noch aus dem Engagement Letter ergebe sich eine solche Pflicht".
5.4. Die Vorinstanz legte in der Folge den Engagement Letter objektiviert nach dem Vertrauensprinzip aus und kam zusammengefasst zum Ergebnis, dass die Beschwerdegegnerin mit dem Engagement Letter eine Verpflichtung gegenüber der Anwaltskanzlei E.________ AG eingegangen sei. Dem Beschwerdeführer seien damit hingegen keine (neuen) Rechte eingeräumt worden.
Der Beschwerdeführer setzte sich mit diesen Ausführungen nicht rechtsgenüglich auseinander und legt auch nicht hinreichend dar (Erwägung 2.1), inwiefern die Vorinstanz bei der Auslegung des Engagement Letters die Regeln der normativen Vertragsauslegung verletzt hätte, indem er bloss behauptet, dass die Auslegung der Vorinstanz "sinnfrei und nicht sachgerecht" sei, weil die Beschwerdegegnerin unverzüglich an die Rechtsanwaltskanzlei leisten müsse, gegenüber dem Beschwerdeführer aber erst, wenn die fehlende Versicherungsleistungspflicht erstellt sei, und die Parteien eine solche weitgehende Einschränkung ausdrücklich festgehalten hätten. Insbesondere widerlegt er damit die Erwägung der Vorinstanz nicht, wonach im Engagement Letter bezüglich der Rechtsbeziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin auf die bereits bestehende Vereinbarung (Ziff. 6 der Zusatzvereinbarung) verwiesen werde und dem Beschwerdeführer im Engagement Letter keine neuen Rechte eingeräumt worden seien.
6.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Entsprechend wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 9'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. August 2022
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Brugger