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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4D_32/2022  
 
 
Urteil vom 23. August 2022  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ GmbH, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitsvertrag, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 23. Mai 2022 (RU220012-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Eingabe vom 7. Oktober 2021 stellte A.________ beim Friedensrichteramt Uster das Begehren, die B.________ GmbH (Beschwerdegegnerin) sei zu verpflichten, ihr Fr. 678.33 nebst Zins zu bezahlen. Zudem sei ein korrektes Arbeitszeugnis auszustellen und eine Lohnentschädigung für sechs Monate "wegen vorzeitigen Vertragsbruchs" zu bezahlen. 
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 schrieb der Friedensrichter das Verfahren als gegenstandslos ab, da die Klägerin zur ursprünglich auf den 9. November 2021 angesetzten, sodann auf den 30. November 2021 verschobenen und schliesslich weiter auf den 13. Dezember 2021 verschobenen Schlichtungsverhandlung unentschuldigt nicht erschienen sei, obwohl ihr die Vorladung mit dem Hinweis auf die Säumnisfolgen sowie am 30. November 2021 die Verschiebungsanzeige rechtzeitig zugestellt worden seien. 
Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 23. Mai 2022 ab, soweit es darauf eintrat. 
A.________ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) legte dagegen mit Eingabe vom 5. Juli 2022 (Postaufgabe am 6. Juli 2022) beim Bundesgericht Beschwerde ein. 
Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet. 
 
2.  
Die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG ist angesichts der von der Vorinstanz festgestellten und unbestritten gebliebenen Höhe des Streitwerts von weniger als Fr. 15'000.-- im vorliegenden Fall unzulässig (Art. 74 Abs. 1 lit. a und Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG) und die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass die Beschwerde dennoch zulässig sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
Die Eingabe der Beschwerdeführerin ist unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln. 
 
3.  
In einer Verfassungsbeschwerde muss dargelegt werden, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen sind unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids detailliert und klar zu begründen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG). 
Das Bundesgericht legt seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG), wobei dazu sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie auf einer Verfassungsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG beruht, beispielsweise weil sie willkürlich ist, was der Beschwerdeführer mit einer den genannten Anforderungen genügenden Begründung geltend zu machen hat (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2 S. 445 mit Hinweis). 
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Beschlusses im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe es unterlassen, dem Friedensrichter ein förmliches Verschiebungsgesuch mit den für eine Verschiebung der Verhandlung erforderlichen näheren Angaben hinsichtlich eines sie angeblich an einer Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung hindernden Termins vom 13. Dezember 2021 zu stellen, obwohl der Friedensrichter sie auf die Notwendigkeit solcher Angaben aufmerksam gemacht habe. Sie habe daher davon ausgehen müssen, dass die Verhandlung an diesem Tag durchgeführt werde und das Schlichtungsverfahren aufgrund ihres unentschuldigten Nichterscheinens, wie in der Vorladung vom 12. Oktober 2021 angedroht, in Anwendung von Art. 206 Abs.1 ZPO abgeschrieben werde.  
Nachdem die Schlichtungsverhandlung am 13. Dezember 2021 stattgefunden habe, sei sodann, so die Vorinstanz weiter, auf die Beschwerde mangels aktuellem Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten, soweit die Beschwerdeführerin eine Rechtsverzögerung wegen Nichteinhaltung der Frist nach Art. 203 ZPO durch den Friedensrichter rüge. Bei dieser Frist handle es sich im Übrigen um ein blosse Ordnungsvorschrift, deren Verletzung grundsätzlich ohne Konsequenzen bleibe. 
Soweit die Beschwerdeführerin beantrage, der Friedensrichter sei mit einer Ordnungsbusse zu belegen, könne darauf nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführerin fehle diesbezüglich das Antragsrecht, abgesehen davon, dass der Friedensrichter nicht Adressat einer solchen Sanktion sein könne. Zur Ausfällung einer Busse auf anderer rechtlicher Grundlage wäre die Beschwerdeinstanz sachlich nicht zuständig. 
 
4.2. Die Beschwerdeführerin substanziiert in ihrer Beschwerde keine, jedenfalls keine hinreichend begründeten Verfassungsrügen, in denen sie unter Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen rechtsgenügend darlegen würde, welche verfassungsmässigen Rechte die Vorinstanz mit dem darauf gestützten angefochtenen Entscheid inwiefern verletzt haben soll (vorstehende Erwägung 3). Vielmehr legt sie unter unzulässiger Ergänzung des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts bloss ihre Sicht der Dinge dar, unter anderem wonach die Verschiebungsanzeigen für die Schlichtungstermine vom 9. November und 30. November 2021 nicht hinreichend begründet worden seien und sie nach Ablauf der zweimonatigen Frist nach Art. 203 Abs. 1 ZPO nicht mehr gehalten gewesen sei, an der Schlichtungsverhandlung vom 13. Dezember 2021 zu erscheinen, und wonach der Friedensrichter mit einer Ordnungsbusse zu belegen sei. Darauf kann nicht eingetreten werden.  
 
5.  
Auf die Beschwerde ist damit im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten, da sie offensichtlich nicht hinreichend begründet wurde. 
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind diesem Ausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. August 2022 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer