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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_492/2021  
 
 
Urteil vom 23. August 2022  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, 
nebenamtlicher Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiber Grünenfelder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 3. August 2021 (VSBES.2020.26). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der am 16. März 1957 geborene A.________ meldete sich im Januar 2010 wegen Rücken- und Beinschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Solothurn verneinte einen Leistungsanspruch gestützt auf ein neurologisches Gutachten vom 20. Dezember 2010, das Prof. Dr. med. B.________ im Auftrag der zuständigen Krankenpflegeversicherung erstattet hatte (Verfügung vom 28. November 2011). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 28. Oktober 2013 teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen an die Verwaltung zurück.  
 
A.b. Nachdem das Bundesgericht auf Beschwerde des A.________ hin den erneuten Einsatz des Prof. Dr. med. B.________ im Rahmen einer polydisziplinären Begutachtung als zulässig qualifiziert hatte (Urteil 9C_700/2014 vom 21. August 2015), wurde das von der IV-Stelle bei der PMEDA AG Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen, Zürich (nachfolgend: PMEDA), veranlasste Gutachten am 30. März 2016 erstattet. Gegen die in Aussicht gestellte Abweisung des Leistungsbegehrens erhob A.________ Einsprache und reichte verschiedene medizinische Berichte ein. In Anbetracht dessen veranlasste die IV-Stelle bei der MEDAS Servizio Accertamento Medico (nachfolgend: SAM), Bellinzona, eine zweite polydisziplinäre Expertise vom 13. August 2018. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2019 verneinte sie einen Anspruch auf Invalidenleistungen, da das zuletzt eingeholte Gutachten lediglich eine andere Beurteilung des bereits bekannten medizinischen Sachverhalts beinhalte und daher nach wie vor keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei.  
 
B.  
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn holte bei Dr. med. C.________ ein psychiatrisches Gerichtsgutachten vom 19. März 2021 ein. In der Folge sprach es A.________ in Gutheissung seiner Beschwerde mit Urteil vom 3. August 2021 ab 1. Januar 2012 eine halbe sowie ab 1. März 2021 eine ganze Invalidenrente zu. Die für die Begutachtung in Rechnung gestellten Kosten von Fr. 5500.- überband es der IV-Stelle. 
 
 
C.  
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, das angefochtene Urteil sei in Bestätigung ihrer Verfügung vom 17. (recte: 16.) Dezember 2019 vollumfänglich aufzuheben. Sodann sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 
A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen, soweit darauf eingetreten werde; eventualiter sei die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). 
Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar. 
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), die Invalidität (Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG), den Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) sowie betreffend die Beweiswürdigung und den Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) - insbesondere was vom Gericht in Auftrag gegebene Expertisen anbelangt (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2; 135 V 465 E. 4.4) - zutreffend dargelegt. Korrekt sind auch die Ausführungen zur Beurteilung der Invalidität bei psychischen Leiden anhand der sog. Standardindikatoren (BGE 141 V 281; 143 V 409 und 418). Darauf wird verwiesen.  
 
3.2. Die gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit beziehen sich auf eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2). Ebenso betrifft die konkrete Beweiswürdigung eine Tatfrage. Um frei überprüfbare Rechtsfragen geht es hingegen, soweit die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen, die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 und 61 lit. c ATSG) und die Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten beanstandet werden (statt vieler: Urteil 8C_153/2021 vom 10. August 2021 E. 1.3). Rechtsfrage ist ferner, ob die versicherte Person die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit erwerblich noch verwerten kann (vgl. Urteil 9C_183/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 2.2 mit Hinweis).  
 
4.  
Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner gemäss SAM-Gutachten vom 13. August 2018 somatisch gesehen sowohl in der angestammten als auch in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. 
Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob die vorinstanzliche Einholung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens (inklusive der Kostenverlegung zu Lasten der Beschwerdeführerin) sowie die gestützt darauf im angefochtenen Urteil erfolgte Rentenzusprache aus Sicht des Bundesrechts stand hält. 
 
4.1. Die Vorinstanz hat den psychiatrischen Administrativgutachten der PMEDA und der SAM keinen Beweiswert zuerkannt und stattdessen auf die Gerichtsexpertise des Psychiaters Dr. med. C.________ vom 19. März 2021 abgestellt, wonach dem Beschwerdegegner ab Januar 2011 ein Arbeitspensum von 50 % zumutbar ist, wobei bezogen darauf eine 10%ige Leistungseinschränkung besteht. Sie ist weiter zum Schluss gelangt, im Rahmen des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) könnten die Vergleichseinkommen anhand desselben Tabellenlohnes der vom Bundesamt für Statistik (BfS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) bestimmt werden. Nach Verneinung eines Abzugs vom Invalidenlohn (BGE 126 V 75) hat das kantonale Gericht einen der Arbeitsunfähigkeit entsprechenden Invaliditätsgrad von 55 % ermittelt. Folglich hat es ab bestandenem Wartejahr am 1. Januar 2012 einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bejaht. Gleichwohl hat die Vorinstanz erwogen, die von Dr. med. C.________ attestierte Arbeitsfähigkeit sei auf dem (hypothetisch) ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht (mehr) verwertbar. Daher stehe dem Beschwerdegegner ab Zeitpunkt des Gutachtens vom 19. März 2021 respektive ab 1. März 2021 (vgl. Art. 29 Abs. 3 IVG) eine ganze Invalidenrente zu.  
 
4.2. Die Beschwerdeführerin rügt demgegenüber eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, der Beweiswürdigungsregeln (Art. 43 Abs. 1 und 61 lit. c ATSG) sowie der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV). Sie macht im Wesentlichen geltend, die Beauftragung eines Gerichtsgutachters hätte mit Blick auf die beiden beweiskräftigen psychiatrischen Administrativgutachten der Dres. med. D.________ (PMEDA) und E.________ (SAM) unterbleiben müssen. Demzufolge könnten ihr auch die Kosten für das in diesem Sinne überflüssige psychiatrische Gerichtsgutachten vom 19. März 2021 nicht auferlegt werden.  
 
5.  
 
5.1. Soweit die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht moniert, im angefochtenen Urteil sei mit keinem Wort begründet worden, weshalb nicht bereits auf die Einschätzung des psychiatrischen PMEDA-Experten Dr. med. D.________ hätte abgestellt werden können, ist dem zu entgegnen, dass die Vorinstanz in ihrer Erwägung 7 sehr wohl dargelegt hat, weshalb ihrer Auffassung nach Anlass für weitere Abklärungen bestand. So habe aufgrund der nach dem PMEDA-Gutachten vom 30. März 2016 verfassten medizinischen Berichte eine gesundheitliche Veränderung nicht ausgeschlossen werden können. Dr. med. F.________ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) sei in seiner Stellungnahme vom 12. April 2017 dementsprechend zum Schluss gelangt, aufgrund des Verlaufs innerhalb des letzten Jahres sei eine Verschlechterung durchaus möglich, wobei inzwischen die psychiatrische Problematik ganz deutlich im Vordergrund stehe. Dies habe er am 25. August 2017 bekräftigt, indem er die Durchführung einer psychiatrischen Nach- bzw. Verlaufsbegutachtung explizit als indiziert erachtet habe. Anhand dieser Begründung war die Beschwerdeführerin ohne Weiteres in der Lage, das kantonale Urteil sachgerecht anzufechten (vgl. statt vieler: BGE 142 III 433 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Von einer Verletzung der Begründungspflicht bzw. des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) kann keine Rede sein.  
 
5.2. Auch in materieller Hinsicht verbietet sich - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - ein Abstellen auf die psychiatrische PMEDA-Begutachtung des Dr. med. D.________, wonach keine invalidisierende (depressive) Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt (Gutachten vom 30. März 2016, S. 51). Denn dort wird auf den seit dem Jahr 2011 von regelmässigen stationären Behandlungen geprägten Verlauf nicht hinreichend Bezug genommen, wie er von den Psychiatrischen Diensten G.________ im Bericht vom 25. Juli 2017 detailliert erfasst und vom kantonalen Gericht zu Recht miteinbezogen wurde (vgl. vorinstanzliche Erwägung 6.9). Insbesondere setzte sich Dr. med. D.________ nicht damit auseinander, dass beim Beschwerdegegner aus fachärztlicher Sicht mehrfach eine (rezidivierende) depressive Störung mit teilweise latenter Suizidalität diagnostiziert wurde (so schon: Austrittsbericht der psychiatrischen Dienste G.________ vom 25. September 2012). Damit greift die von der Beschwerdeführerin vertretene Sichtweise, beim Beschwerdegegner sei allein "die Zusprechung von Versicherungsleistungen als Lösung psychosozialer Schwierigkeiten" im Vordergrund gestanden, offenkundig zu kurz. Diesen Mangel erkannte im Übrigen auch der Gerichtsgutachter Dr. med. C.________, indem er festhielt, die Ausführungen des psychiatrischen PMEDA-Sachverständigen seien unvollständig, da der Verlauf offensichtlich nicht genügend berücksichtigt und wiedergegeben worden sei. Unter anderem sei ausser Acht gelassen worden, dass Schwankungen im Verlauf durchaus auftreten würden und (allenfalls) zu zeitweisen Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit führen könnten (Gerichtsgutachten vom 19. März 2021, S. 9).  
 
5.3. Zu klären bleibt, ob in der konkreten Beweislage in Bezug auf das psychiatrische SAM-Teilgutachten des Dr. med. E.________ vom 16. Juli 2018 ein Mangel vorlag, welcher eine gerichtliche Neubegutachtung zu rechtfertigen vermochte.  
 
 
5.3.1. Die Vorinstanz hat diesbezüglich verbindlich (vgl. E. 1 hievor) festgestellt, der psychiatrische SAM-Sachverständige habe eine "rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelschwere depressive Episode (ICD-10 F33.1) " als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit angegeben. Sodann hat sie erwogen, im Gutachten fehle es an einer Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 181. Auch anhand der in der Expertise enthaltenen Angaben lasse sich eine solche nicht vornehmen. Die psychiatrische SAM-Expertise enthalte lediglich Angaben zu den "Ressourcen" und zur "Konsistenz", was für sich allein nicht genüge. Vor diesem Hintergrund erweise sich das psychiatrische Teilgutachten als nicht beweiskräftig.  
 
5.3.2. In der Tat sind die entsprechenden Angaben des Dr. med. E.________ relativ knapp ausgefallen. Entscheidend ist jedoch, was seitens der Beschwerdeführerin nicht (substanziiert) in Abrede gestellt wird, dass die psychiatrische SAM-Expertise keine den mit BGE 143 V 409 und 418 eingeführten Grundsätzen genügende Einordnung der diagnostizierten depressiven Störung enthält. Vielmehr übernahm der psychiatrische SAM-Experte die vom Beschwerdegegner im Jahre 2016 im geschützten Rahmen erbrachte Leistungsfähigkeit von drei Stunden täglich (Arbeitsfähigkeit: 30 %; bei angepasster Tätigkeit allenfalls mit Erhöhung der Präsenz auf 40-50 %), ohne dabei eine evidente Aussage über das Gesamtmass der Beeinträchtigung und deren konkrete Relevanz im invalidenversicherungsrechtlichen Kontext zu treffen. Insbesondere steht die im Gutachten attestierte (tiefe) Arbeitsfähigkeit im offenbaren Widerspruch zur Aussage, es seien vor allem die abschlägigen IV-Entscheide, welche die Zukunftsängste des Versicherten auslösten (vgl. psychiatrisches SAM-Gutachten, S. 17). Mit anderen Worten fehlt es an einer klaren Differenzierung zwischen invalidisierenden Faktoren und reaktiven oder psychosozialen Gesichtspunkten, was aber gerade im Bereich der depressiven Störungen als Voraussetzung für eine nachvollziehbare Diagnosestellung anzusehen ist (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Wie die Vorinstanz überdies zutreffend erkannt hat, ist nicht nachzuvollziehen, inwieweit es im Lichte der von Dr. med. E.________ attestierten Arbeitsfähigkeit zu einer länger andauernden Verbesserung des Gesundheitszustands seit dem Jahr 2011 gekommen sein soll. In diesem Zusammenhang lässt das SAM-Gutachten insbesondere eine konkrete Auseinandersetzung mit den gegenteiligen Angaben des psychiatrischen PMEDA-Experten Dr. med. D.________ vermissen, welcher - wie erwähnt (vgl. E. 5.2 hievor) - eine depressive Störung explizit verneinte (Diagnose: Dysthymie [ICD-10 F34.1]) und von einer vollständig erhaltenen Arbeitsfähigkeit ausging.  
 
5.4. Aufgrund dieser beweisrechtlichen Lücken erweist sich die vorinstanzliche Anordnung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens als bundesrechtskonform. Eine unzulässige Zweitmeinung (second opinion; statt vieler: Urteil 8C_776/2018 vom 9. Mai 2019 E. 5.1) liegt nicht vor. Inwieweit das psychiatrische Gerichtsgutachten des Dr. med. C.________ den praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vgl. E. 3.1 hievor) nicht genügen sollte, ist weder ersichtlich noch in der Beschwerde (substanziiert) dargelegt. Folglich hat es mit der vom kantonalen Gericht gestützt darauf willkürfrei (vgl. E. 1 hievor) festgestellten Arbeitsunfähigkeit von 55 % seit Januar 2011 sein Bewenden.  
 
6.  
Was im Weiteren die Frage anbelangt, ob der Beschwerdegegner die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit erwerblich verwerten kann, hat die Vorinstanz den massgeblichen Stichtag korrekt auf den 19. März 2021 (Vorliegen des psychiatrischen Gerichtsgutachtens des Dr. med. C.________) festgelegt (vgl. dazu: BGE 138 V 457 E. 3.3). 
Auf dieser Grundlage ist das kantonale Gericht in einlässlicher Würdigung der massgeblichen individuellen Umstände zu Recht davon ausgegangen, dass die Resterwerbsfähigkeit des in diesem Zeitpunkt bereits 64-jährigen Beschwerdegegners in Anbetracht seiner gesundheitlichen Einschränkungen, der ausgeprägten arbeitsmarktlichen Desintegration (letzte Erwerbstätigkeit im Jahre 2009) sowie der fehlenden Sprachkenntnisse und mangelnden Berufsausbildung in einem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 und 16 ATSG) realistischerweise nicht (mehr) nachgefragt wird (vgl. statt vieler: Urteil 8C_143/2019 vom 21. August 2019 E. 5.2 mit Hinweisen). Dem ist nichts beizufügen. Auch die weiteren Erwägungen im angefochtenen Urteil, insbesondere hinsichtlich des am 1. Januar 2012 bestandenen Wartejahrs (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), sind unbestritten geblieben und geben keinen Anlass zu näherer Überprüfung. Damit bleibt es bei der vorinstanzlichen Rentenzusprache (vgl. Art. 107 Abs. 1 BGG). 
 
7.  
Schliesslich ist auch dem Einwand der Beschwerdeführerin, die Kosten des Gerichtsgutachtens hätten ihr nicht überbunden werden dürfen, kein Erfolg beschieden. Denn nach dem Gesagten (vgl. E. 5.4 hievor) bestand ein Untersuchungsmangel, welcher zur Einholung des psychiatrischen Gerichtsgutachtens vom 19. März 2021 führte, sodass der in diesem Sinne erforderliche Zusammenhang ohne Weiteres zu bejahen ist (vgl. Art. 45 Abs. 1 ATSG; BGE 143 V 269 E. 3.3; 139 V 496 E. 4.4; Urteil 8C_64/2019 vom 27. November 2019 E. 8.1 mit Hinweisen). 
 
8.  
Insgesamt erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen. 
 
9.  
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos. 
 
10.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Diese hat dem Beschwerdegegner überdies eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 23. August 2022 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder