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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_130/2024  
 
 
Urteil vom 23. August 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Viscione, 
Bundesrichter Métral, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
SOLIDA Versicherungen AG, 
Saumackerstrasse 35, 8048 Zürich, 
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bürkle, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 29. Januar 2024 (5V 23 95). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geboren 1975, war als selbstständig erwerbende Naturärztin in eigener Praxis freiwillig bei der Solida Versicherungen AG (fortan: Solida oder Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten nach UVG versichert. Am 6. November 2021 (Samstag-Abend) stürzte sie beim Betreten eines Fussgängerstreifens vornüber auf ihr Gesicht und ihre Knie. Nach Selbsttherapie mit Wundversorgung im Gesicht und an den Knien begab sie sich am Montag, den 8. November 2021 zu ihrem Hausarzt in Erstbehandlung. Laut anamnestischen Angaben kam es beim Kopfaufprall zu einer kurzzeitigen anterograden Amnesie. Dr. med. B.________ diagnostizierte eine Kontusion des Schädels mit Commotio cerebri nach Stolpersturz. Die MRI-Untersuchung vom 12. November 2021 zeigte keinen Hinweis auf Traumafolgen. Der Hausarzt attestierte ab 8. November 2021 eine volle Arbeitsunfähigkeit und berichtete von über den 29. November 2021 hinaus geklagten Beschwerden, insbesondere Kopfschmerzen und Konzentrationsschwierigkeiten. Die Solida übernahm die Heilbehandlung und richtete ein Taggeld aus. Der die Solida beratende Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, Dr. med. C.________, riet in seiner Stellungnahme vom 24. Dezember 2021, die Arbeitsfähigkeit sollte bis Ende 2021 auf 100% gesteigert werden. Nach weiteren Abklärungen schloss die Solida den Fall per Ende 2021 folgenlos ab (Verfügung vom 31. Januar 2022), verwies A.________ für die Kosten der Behandlung ab 1. Januar 2022 an die zuständige Krankenpflegeversicherung und hielt mit Einspracheentscheid vom 24. Februar 2023 daran fest. 
 
B.  
Die hiergegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Kantonsgericht Luzern ab (Urteil vom 29. Januar 2024). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, das kantonale Urteil und der Einspracheentscheid seien aufzuheben und die Solida sei zu verpflichten, ihr bis zum 6. November 2022 die zustehenden Leistungen nach UVG (Taggeld und Heilungskosten) auszurichten. Zudem sei festzustellen, dass die Solida im vorinstanzlichen Verfahren das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt habe. 
Das Bundesgericht zieht die vorinstanzlichen Akten bei. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (vgl. BGE 149 II 66 E. 1.3 mit Hinweis; Urteil 8C_459/2023 vom 18. Juni 2024 E. 1).  
 
1.2. Feststellungsbegehren sind im Verhältnis zu Leistungs- oder Gestaltungsbegehren subsidiär. Sie sind im bundesgerichtlichen Verfahren nur zulässig, sofern an der Feststellung ein schutzwürdiges Interesse besteht und dieses nicht ebenso gut mit einem Leistungsbegehren gewahrt werden kann (BGE 142 V 2 E. 1.1; Urteil 8C_395/2022 vom 24. Januar 2023 E. 5.1 mit Hinweis). Mit ihrem Feststellungsbegehren verlangt die Beschwerdeführerin im Grunde nichts anderes als die Gutheissung ihres Leistungsbegehrens, ohne dass ein darüber hinaus gehendes schutzwürdiges Interesse (vgl. Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG) ersichtlich wäre oder dargetan würde, zumal sie keinen Rückweisungsantrag stellt. Auf dieses Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin ist mangels eines besonderen Feststellungsinteresses (vgl. BGE 137 II 199 E. 6.5 und Urteil 8C_395/2022 vom 24. Januar 2023 E. 5.2 mit Hinweis) nicht einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 57 E. 4.2; je mit Hinweis).  
 
2.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
3.  
Strittig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den von der Solida verfügten und mit Einspracheentscheid vom 24. Februar 2023 bestätigten folgenlosen Fallabschluss per 31. Dezember 2021 bestätigte. 
 
4.  
Das kantonale Gericht hat die massgebenden Rechtsgrundlagen richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
 
5.  
 
5.1. Die Vorinstanz hat nach in allen Teilen bundesrechtskonformer Beweiswürdigung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), zutreffend dargelegt, weshalb - entgegen der Beschwerdeführerin - keine auch nur geringen Zweifel gegen die Beweiskraft der Aktenbeurteilung des die Solida beratenden Dr. med. C.________ sprechen. Demnach finden sich in Bezug auf den für die Beurteilung der Streitsache in zeitlicher Hinsicht massgebenden Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 24. Februar 2023 verwirklicht hat (vgl. BGE 143 V 168 E. 2 und 130 V 445 E. 1.2 mit Hinweisen), keine Anhaltspunkte dafür, dass die von der Beschwerdeführerin über den 31. Dezember 2021 hinaus geklagten Beschwerden auf überwiegend wahrscheinlich unfallkausale, organisch objektiv ausgewiesene Gesundheitsschäden (vgl. dazu BGE 138 V 248 E. 5.1 mit Hinweisen) zurückzuführen sind. Sodann prüfte und verneinte das kantonale Gericht die Unfalladäquanz der organisch nicht objektivierbaren Restbeschwerden anhand der massgebenden Kriterien nach den von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätzen bei Unfällen mit psychischen Fehlentwicklungen (BGE 115 V 133).  
 
5.2. Was die Beschwerdeführerin hiergegen vor Bundesgericht einwendet, ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich überhaupt rechtsgenüglich mit der Begründung des angefochtenen Urteils auseinander setzt (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG).  
 
5.2.1. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne einer mangelhaften Begründung des kantonalen Urteils (vgl. dazu BGE 148 III 30 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch SVR 2023 UV Nr. 3 S. 8, 8C_694/2021 E. 5.2 mit Hinweis) kann keine Rede sein. Die Vorinstanz hat sich mit dem im Auftrag der zuständigen Krankentaggeldversicherung erstellten polydisziplinären Gutachten vom 20. Juli 2022 der Medizinisches Zentrum Römerhof GmbH in Zürich (fortan: MZR-Gutachten) einlässlich auseinander gesetzt. Sie legte schlüssig dar, weshalb sie dem Postulat der begutachtenden MZR-Neurologin, wonach "eine Orientierung der Arbeitsfähigkeiten an den AWMF-Leitlinien wünschenswert gewesen wäre", insbesondere mit Blick auf die gesamte Aktenlage und die übrigen Ergebnisse des MZR-Gutachtens nicht folgte.  
 
5.2.2. Die Beschwerdeführerin stützt ihr Leistungsbegehren um Taggeld- und Heilkosten-Ausrichtung bis zum 6. November 2022 direkt auf das neurologische MZR-Teilgutachten vom 20. Juli 2022 der Dr. med. D.________. Nach zutreffender Feststellung der Vorinstanz brauchten die MZR-Gutachter gemäss Fragestellungen der Auftraggeberin bei der Exploration nicht nach der krankheits- oder unfallbedingten Genese der geklagten Beschwerden zu differenzieren. Im Übrigen sind sich die Dres. med. D.________ und C.________ im Wesentlichen einig, dass die initial auftretenden Beschwerden (oft Kopfschmerzen, Schwindel, Leistungsminderung etc.) nach einer Unfallverletzung, wie sie die Beschwerdeführerin am 6. November 2021 erlitt, nämlich eine einfache Commotio cerebri bzw. ein mildes Schädel-Hirn-Trauma, in aller Regel innert Tagen bis maximal wenigen Wochen abklingen und mit einer vollen Reversibilität der Beschwerden zu rechnen ist. Dies insbesondere angesichts der vollkommen unauffälligen MRI-Untersuchung des Schädels vom 12. November 2021. Gemäss den insoweit unbestrittenen Feststellungen laut angefochtenem Urteil sind dem MZR-Gutachten zahlreiche Hinweise auf ein klares Aggravationsverhalten, welches zur Unverwertbarkeit von Testergebnissen führte, sowie deutliche Diskrepanzen zwischen dem subjektiven Leidensdruck und den objektiven Symptomen zu entnehmen. Weder gestützt auf das neurologische MZR-Teilgutachten noch unter Verweis auf andere, fachärztlich begründete Einschätzungen vermag die Beschwerdeführerin aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz bei der Würdigung der gegebenen Aktenlage Bundesrecht verletzt hätte, indem sie organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolgen ausschloss, welche ab 1. Januar 2022 einen Anspruch auf Leistungen nach UVG hätten begründen können. Daran ändert die mangelnde fachärztlich-neurologische Qualifikation des Dr. med. C.________ unter den gegebenen Umständen nichts, zumal er sich in seiner Aktenbeurteilung der einfachen Commotio cerebri inhaltlich offenbar auf dieselben wissenschaftlichen Erkenntnisse abstützte, welchen - im Ergebnis übereinstimmend - auch die neurologische MZR-Gutachterin folgte. Zudem hielt auch die Neurologin die hausärztliche Krankschreibung zu 100% bis Juni 2022 für nicht nachvollziehbar. Im Übrigen legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist nicht ersichtlich, inwiefern das kantonale Gericht die Beweislage bundesrechtswidrig gewürdigt haben soll, indem es ab 1. Januar 2022 anspruchsbegründende, organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolgen in antizipierter Beweiswürdigung ohne weitere Abklärungen verneinte.  
 
5.2.3. In Bezug auf die über den 31. Dezember 2021 hinaus anhaltend geklagten, organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden (insbesondere der chronische Kopfschmerz vom Spannungstyp gemäss neurologischem MZR-Teilgutachten) prüfte und verneinte die Vorinstanz deren Unfalladäquanz bundesrechtskonform nach der Praxis gemäss BGE 115 V 133, ohne ein einziges Adäquanzkriterium zu bejahen. Gegen die einschlägigen Erwägungen erhebt die Beschwerdeführerin keine sachbezüglichen Einwände (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG).  
 
6.  
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt. 
 
7.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 23. August 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli