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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9F_14/2024  
 
 
Urteil vom 23. August 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, Bundesrichter Beusch, 
Gerichtsschreiberin Rupf. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Serafe AG, Schweizerische Erhebungsstelle, für die Radio- und Fernsehabgabe, Summelenweg 91, 8808 Pfäffikon, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Haushaltabgabe gemäss Art. 69 ff. RTVG, Abgabeperiode 2021, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 7. Mai 2024 
(9C_239/2024 [Urteil A-2592/2023]). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Verfügung vom 22. November 2022 verpflichtete die Serafe AG A.________ zur Leistung ausstehender Haushaltsabgaben gemäss Art. 69 ff. des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40). Hiergegen durchlief A.________ das Rechtsmittelverfahren bis zum Bundesgericht. Auf die Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. April 2024 trat das Bundesgericht mit Urteil der Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren infolge nicht erfüllter Formanforderungen nicht ein (9C_239/2024 vom 7. Mai 2024). Das Urteil wurde A.________ am 23. Mai 2024 zugestellt. 
 
B.  
Mit Revisionsgesuch vom 21. Juni 2024 und Ausstandsgesuch für das Revisionsverfahren vom 7. August 2024 gelangt A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine Beschwerde gegen ein bundesgerichtliches Urteil sieht das Gesetz nicht vor. Das Bundesgericht kann auf eines seiner Urteile nur zurückkommen, soweit ein gesetzlicher Revisionsgrund gemäss Art. 121 - 123 BGG gegeben ist. Die gesetzlichen Revisionsgründe unterliegen einem Numerus clausus (BGE 142 II 433 E. 3.1). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fal l ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h. es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Zudem ist im Revisionsgesuch aufzuzeigen, inwieweit das Dispositiv des revisionsbetroffenen Urteils abzuändern sei (BGE 143 II 1 E. 5.1; 136 II 177 E. 2.1; 130 IV 72 E. 2.2). 
Der Gesuchsteller macht das Vorliegen der Revisionsgründe (Art. 121 lit. a und d BGG) in vertretbarer, für das Eintreten ausreichender Weise geltend. Die Frist gemäss Art. 124 BGG ist gewahrt. Auf das Revisionsgesuch ist vorbehältlich nachfolgender Ausführungen (E. 2) einzutreten. 
 
2.  
Vorab ist das Ausstandsgesuch, gegen die Einzelrichterin Moser-Szeless und gegen alle weiteren Bundesrichter und Bundesrichterinnen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung, für das Revisionsverfahren zu beurteilen. 
 
2.1. Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson des Bundesgerichts verlangen, so hat sie dem Bundesgericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden objektiven Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 36 Abs. 1 BGG). Auf das bloss subjektive Empfinden einer Partei kann bei der Beurteilung nicht abgestellt werden. Die abgelehnte Gerichtsperson muss nicht tatsächlich befangen sein; der Anschein ihrer Befangenheit genügt (Art. 30 Abs. 1 BV; BGE 147 I 173 E. 5.1; 147 III 89 E. 4.1; 147 III 379 E. 2.3.1). Bei unzulässigen Ausstandsgesuchen ist kein Verfahren nach Art. 37 BGG durchzuführen und können die abgelehnten Gerichtsmitglieder mitwirken (unter vielen: Urteil 5A_318/2024 vom 29. Mai 2024 E. 1 m.w.H.).  
 
2.2. Der Gesuchsteller bringt vor, die Einzelrichterin Moser-Szeless sei befangen, da sie selber der "Corona-Propaganda" verfangen sei und die von den "Medien verbreiteten Lügen" glauben würde. Sie sei nicht mehr imstande, zu diesem Thema objektiv und unvoreingenommen zu urteilen. Sie solle zumindest versuchen, sich in die Sichtweise des Gesuchstellers hineinzuversetzen. Wenn die Einzelrichterin dies nicht könne, sei sie voreingenommen und müsse nach Art. 34 Abs. 1 lit. e BGG in den Ausstand treten.  
 
2.2.1. Soweit sich die Ausführungen des Gesuchstellers auf die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts beziehen, bildet dies für sich allein keinen Ausstandsgrund (so explizit in: Art. 34 Abs. 2 BGG; zum früheren Verfahren ausführlich: BGE 143 IV 69 E. 3.1; Urteile 5F_9/2022 vom 20. Mai 2022 E. 1.2; 5F_24/2021 vom 20. Januar 2022 E. 4.2; FLORENCE AUBRY GIRARDIN, Commentaire de la LTF, 3 e édition 2022, N. 43 ff. zu Art. 34 LTF). Auf ein entsprechendes Gesuch ist nicht einzutreten (vgl. BGE 129 III 445 E. 4.2.2 m.w.H.; Urteil 1F_10/2024 vom 30. April 2024 E. 1).  
Die Einzelrichterin ist folglich nicht bereits aus dem Grund befangen, dass sie im vorangegangenen Verfahren mitgewirkt hat. Insbesondere dürfen jene Gerichtspersonen, die an einem Urteil mitgewirkt haben, gegen welches später ein Revisionsgesuch gestellt wird, auch am Revisionsverfahren mitwirken (Urteil 2F_35/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 2.1.2), es sei denn, sie hätten aus einem anderen Grund in den Ausstand zu treten. Grundsätzlich ist diejenige Abteilung des Bundesgerichts für die Beurteilung eines Revisionsgesuchs zuständig, die das in Revision gezogene Urteil erlassen hat. In der Regel wird auch in derselben Zusammensetzung entschieden. 
 
2.2.2. Soweit sich die Ausführungen des Gesuchstellers auf ein angebliches Mitwirken der Einzelrichterin bei der "Corona-Propaganda" beziehen, so sind auch diese Ausführungen unsachlich und offensichtlich unbegründet. Dem Gesuchsteller gelingt es nicht ansatzweise aufzuzeigen, worin ein Anschein der Befangenheit bzw. Voreingenommenheit herrühren sollte.  
 
2.3. Ähnliches bringt der Gesuchsteller gegen die weiteren drei Richter und die eine Richterin der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung vor. So führt er aus, dass der Abteilungspräsident Parrino "prozedural getrickst" habe und als Mitglied der Sozialdemokratischen Partei (SP) ebenfalls befangen sein könnte und daher nach Art. 34 Abs. 1 lit. e BGG in den Ausstand treten müsse. Bereits als Mitglied in der Partei sei er nicht mehr unabhängig. Die SP habe beim "Corona-Faschismus" mitgemacht und als Mitglied der Partei könnte er befangen sein. Dasselbe gelte für Bundesrichter Beusch, der ebenfalls Mitglied der SP sei. Dieser sei zudem an mehreren (genannten) Urteilen beteiligt gewesen, die Corona zum Inhalt hatten und in denen Unrecht gesprochen worden sei. Auch Bundesrichter Stadelmann könne als Mitglied der Partei "die Mitte" befangen sein, denn auch diese Partei habe am "Corona-Faschismus" mitgewirkt. Gleiches gelte auch in Bezug auf Bundesrichterin Scherrer Reber, die Mitglied der Freisinnig-Demokratischen Partei (FDP) sei.  
Auch diese Äusserungen sind rein polemischer Natur. Der Gesuchsteller vermag auch hier nicht im Geringsten aufzuzeigen, wieso ein Ausstand der genannten Bundesrichterinnen und Bundesrichter der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung angezeigt wäre. Insbesondere hat das Bundesgericht wiederholt ausgeführt, dass die Parteizugehörigkeit einer Richterperson für sich allein keinen Ausstandsgrund darstellt (vgl. Urteil 1B_275/2018 vom 28. Juni 2018 E. 2.2 m.w.H.; in diesem Sinne auch Entscheid des EGMR Previti gegen Italien vom 8. Dezember 2009, Nr. 45291/06, Ziff. 258 betreffend die politische Einstellung eines Richters).  
 
2.4. Entsprechend kann auch seinem verfahrensmässigen Antrag, nach Art. 37 Abs. 3 BGG vorzugehen, nicht gefolgt werden. Im Übrigen kommt ein Verfahren nach Art. 37 Abs. 3 BGG nur dann in Frage, wenn keine gültige Verhandlung stattfinden kann, was hier von vornherein nicht der Fall ist, weil auf die geltend gemachten Ausstandsgründe nicht eingetreten werden kann und alle Mitglieder der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung nicht als befangen gelten können.  
 
2.5. Es zeigt sich, dass das Ausstandsgesuch für das Revisionsverfahren offensichtlich nicht hinreichend begründet ist. In Konsequenz ist nicht darauf einzutreten und es erübrigen sich weitere Ausführungen dazu.  
 
3.  
Im eigentlichen Revisionsgesuch beruft sich der Gesuchsteller auf die Revisionsgründe von Art. 121 lit. a und d BGG
 
3.1. Soweit der Gesuchsteller vorbringt, die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand seien verletzt worden (Art. 121 lit. a BGG) und sich damit wiederholt sinngemäss auf seinen Anspruch auf ein "faires und gerechtes Verfahren" (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV) durch ein unparteiisches, unvoreingenommenes und unbefangenes Gericht (vgl. Art. 30 Abs. 1 BV) beruft und sein rechtliches Gehör als verletzt sieht (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV), so vermögen auch diese Ausführungen nicht zu überzeugen:  
 
3.1.1. Richterliche Verfahrensfehler können ausnahmsweise die Unabhängigkeit bzw. Unbefangenheit einer Gerichtsperson in Frage stellen. Fehlerhafte Verfahrenshandlungen begründen grundsätzlich keinen Ausstandsgrund; nur besonders krasse oder wiederholte Fehler, die eine schwere Pflichtverletzung darstellen und auf eine fehlende Neutralität schliessen lassen, vermögen objektiv den Anschein der Befangenheit zu begründen (vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.2; 125 I 119 E. 3e; 115 Ia 400 E. 3b; Urteile 2C_724/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 3.2; 1C_668/2021 vom 20. Mai 2022 E. 2.5). Entscheidendes Kriterium ist, ob bei objektiver Betrachtungsweise der Ausgang des Verfahrens als noch offen erscheint (BGE 142 III 732 E. 4.2.2 m.H., Urteil 2C_724/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 3.2).  
 
3.1.2. Das ergangene Urteil erging im vereinfachten Verfahren durch Entscheid der Einzelrichterin. Dieses Verfahren ist explizit so in Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG und Art. 108 Abs. 2 BGG vorgesehen (vgl. Erwägung 3 im ergangenen Urteil 9C_239/2024 vom 7. Mai 2024). Die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts wurden eingehalten. Die gegenteilige Ansicht des Gesuchstellers, dass nicht in einer Einzelbesetzung, sondern in einer Dreier- oder gar Fünferbesetzung hätte entschieden werden dürfen, trifft klar nicht zu. Er verkennt, dass auf eine offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende Beschwerde zu Recht mit einzelrichterlichem Entscheid nicht einzutreten ist. Es liegt weder eine fehlerhafte Besetzung des Gerichts vor, noch vermag der Gesuchsteller aufzuzeigen, dass Regeln über den Ausstand verletzt worden wären.  
 
3.2. Weiter beruft sich der Gesuchsteller auf die Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen (Art. 121 lit. d BGG).  
 
3.2.1. Gemäss Art. 121 lit. d BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn dieses in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Der entsprechende Revisionsgrund kann zudem nur angerufen werden, wenn die unberücksichtigten Tatsachen als erheblich zu bezeichnen sind. Davon ist auszugehen, wenn deren Berücksichtigung zugunsten des Gesuchstellers zu einer anderen Entscheidung hätte führen müssen (BGE 122 II 17 E. 3; Urteil 2F_23/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.3 m.w.H.). Der Revisionsgrund liegt nicht vor, wenn das Bundesgericht eine Tatsache bewusst nicht berücksichtigt hat, weil es diese als unerheblich betrachtet hat (Urteil 2F_19/2023 vom 25. Oktober 2023 E. 2.6 mit Hinweisen).  
 
3.2.2. Der Gesuchsteller bringt nicht vor, welche erheblichen Tatsachen im ergangenen Verfahren unberücksichtigt geblieben sein sollten. Vielmehr macht er weitläufige Wiederholungen seiner eigenen Sichtweise zur angeblich unzulänglichen Corona Berichterstattung des Deutschschweizer Radios und Fernsehens und zur Begründung im angefochtenen Urteil. Generell gilt, dass eine Revision nicht dazu dient, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des strittigen bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen (unter vielen: Urteile 9F_7/2024 vom 15. Mai 2024 E. 1; 5F_12/2024 vom 30. April 2024 E. 4 m.w.H.). Doch genau dies verlangt der Gesuchsteller in seinen zahlreichen Ausführungen zu den einzelnen Abschnitten.  
 
3.2.3. Erneut ist der Gesuchsteller darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht in diesem Verfahrensstadium nicht zuständig ist für inhaltliche Beanstandungen zur Corona Berichterstattung (vgl. Urteil 9C_11/2024 vom 4. März 2024 E. 2.2.2).  
 
4.  
 
4.1. Im Ergebnis erweist sich das Revisionsgesuch in sämtlichen Anträgen als offensichtlich unbegründet und ist daher ohne Schriftenwechsel oder sonstige Instruktionsmassnahmen (Art. 127 BGG) abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.  
 
4.2. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das für das Revisionsverfahren gestellte Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Bundesamt für Kommunikation schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 23. August 2024 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Rupf