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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_735/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. September 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Dr. med. Y.________. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. September 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz (Kammer IV). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 17. September 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen seine am 5. September 2014 ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung in der Psychiatrischen Klinik A.________ im Sinne der Erwägungen abgewiesen, die Unterbringung durch eine behördlich angeordnete Zurückbehaltung (Art. 426 Abs. 1 ZGB) abgelöst und die ärztliche Klinikleitung ermächtigt hat, bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entlassung diese anzuordnen, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Verwaltungsgericht nach Anhörung sowohl des Beschwerdeführers wie auch eines Sachverständigen erwog, der an ... leidende, zum vierten Mal hospitalisierte und anlässlich der Klinikeinweisung in ... Zustand befindliche Beschwerdeführer sei nur beschränkt krankheitseinsichtig, würde bei sofortiger Entlassung aus der Klinik die ... Medikamente nicht mehr einnehmen und die bisher erreichte Verbesserung seines Gesundheitszustandes wieder zunichte machen, was zu einer erneuten Klinikeinweisung führen würde, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die verwaltungsgerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 17. September 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass keine Gerichtskosten erhoben werden, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Dr. med. Y.________ und dem Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. September 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann