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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_911/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. September 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Wiederherstellung der Einsprachefrist (mehrfache sexuelle Belästigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 25. Juni 2014. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Im angefochtenen Entscheid wurde eine kantonale Beschwerde abgewiesen und damit die Verfügung des Untersuchungsamts St. Gallen vom 17. April 2014 bestätigt, mit welcher das Gesuch um Wiederherstellung einer verpassten Frist abgelehnt wurde. Vor Bundesgericht kann folglich ausschliesslich die Frage der Fristwiederherstellung aufgeworfen werden. Demgegenüber kann sich das Bundesgericht mit der materiellen Seite des Falles nicht befassen. Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Eingabe ausschliesslich gegen die Verurteilung und beschränkt sich auf materielle Ausführungen zur Sache. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.  
 
 Da der Beschwerdeführer seine "Beschwerde" an die Vorinstanz gerichtet hat, welche die Eingabe an das Bundesgericht weiterleitete, und deshalb nicht mit Sicherheit feststeht, dass er sich an das Bundesgericht wenden wollte, kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. September 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill