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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_397/2021  
 
 
Urteil vom 23. September 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 
Postfach 157, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Abbruch vorzeitiger Massnahmenvollzug, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, 
vom 6. Juli 2021 (BKBES.2021.91). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der sich im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindende Untersuchungsgefangene A.________ beantragte am 7. Juni 2021, den vorzeitigen Massnahmenvollzug abzubrechen und ihn wieder in den vorzeitigen Strafvollzug zu versetzen. Diesen Antrag wies die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 9. Juni 2021 ab. 
Mit Beschluss vom 6. Juli 2021 hat das Obergericht des Kantons Solothurn die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen. 
Mit Eingabe vom 16. Juli 2021 erhebt A.________ Beschwerde gegen diesen Beschluss und beantragt sinngemäss, ihn aufzuheben. Er wolle keine Massnahme mehr machen; im Zeitpunkt, in dem er dem vorzeitigen Massnahmenvollzug zugestimmt habe, sei ihm nicht bewusst gewesen, was auf ihn zukomme. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen). 
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen einzig vor, dass er "keine Massnahme machen will". Damit legt er nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid bundesrechtswidrig sein soll, und das ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet werden kann. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, und B.________ schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. September 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi