Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_497/2021
Urteil vom 23. September 2021
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
Gerichtsschreiber Wüest.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sozialhilfebehörde Binningen,
Curt Goetz-Strasse 1, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (vorinstanzliches Verfahren),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 14. Juni 2021 (810 21 29).
Sachverhalt:
A.
Die 1972 geborene A.________ wurde seit dem 1. November 2016 von der Sozialhilfebehörde Binningen unterstützt. Mit Verfügung vom 7. Juli 2020, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 7. September 2020, stellte die Behörde die Leistungen per 31. März 2020 mit der Begründung ein, die Bezügerin lebe mit ihrem Erwerbseinkommen über dem sozialhilferechtlichen Existenzminimum. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Beschluss Nr. 102 vom 26. Januar 2021 teilweise gut, soweit er darauf eintrat. Er wies die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Sozialhilfebehörde zurück. Verfahrenskosten erhob er keine und den Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung wies er ab.
B.
Die von A.________ hiergegen geführte Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft ab, soweit es darauf eintrat. Es erhob keine Verfahrenskosten.
C.
Dagegen erhebt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Mit ergänzender Eingabe vom 12. August 2021 beantragt sie, es sei das angefochtene Urteil in Bezug auf die verweigerte unentgeltliche Prozessführung aufzuheben und ihr sowohl die unentgeltliche Rechtspflege als auch eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor dem Regierungsrat sowie allen Vorinstanzen und den allenfalls nachfolgenden Instanzen im Zusammenhang mit der Leistungseinstellung zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.
D.
Mit Verfügung vom 6. September 2021 wies das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
Erwägungen:
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht mit Einschluss der Bundesverfassung gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rechtswidrigkeiten (BGE 133 II 249 E. 1.4.1). Die Verletzung von Grundrechten wie auch von kantonalem und interkantonalem Recht prüft es nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist; es gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 274 E. 1.6; 137 II 305 E. 3.3).
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht; diese Rüge setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). Offensichtlich unrichtig festgestellt ist ein Sachverhalt, wenn er willkürliche Feststellungen beinhaltet (BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62). Eine entsprechende Rüge ist rechtsgenüglich substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 137 I 58 E. 4.1.2; 133 II 249 E. 1.4.3).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 12. August 2021 einzig, ob die Vorinstanz Bundes- oder Völkerrecht oder kantonales Verfassungsrecht verletzte, indem sie zum einen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verfahren vor dem Regierungsrat bestätigte und zum anderen auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im bei ihr anhängig gemachten Prozess nicht eintrat.
2.2. Soweit sich die Beschwerde auch auf die unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren bezieht, ist darauf nicht einzutreten. Denn diese war im Verfahren vor dem Kantonsgericht nicht Streitgegenstand.
3.
3.1. Hinsichtlich der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Verfahren vor dem Regierungsrat erwog die Vorinstanz, der dort gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsberatung und -verbeiständung sei im Lichte der Beschwerdebegründung so zu verstehen, dass er für das regierungsrätliche Beschwerdeverfahren und nur für den Fall des Unterliegens gestellt worden sei. Da die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten gewesen sei, fehle es bereits an der Grundvoraussetzung für die Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung. Auf das im kantonalen Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung trat die Vorinstanz sodann nicht ein, weil die Beschwerdeführerin eine generelle Kostengutsprache für den jederzeitigen Beizug anwaltlicher Hilfe verlange, was indessen über den Streitgegenstand hinausgehe.
3.2. Die Beschwerdeführerin führte im Verfahren vor dem Regierungsrat aus, sie werde "eventualiter" unentgeltliche Rechtsberatung und -verbeiständung beantragen. In der Folge liess sie sich indessen nicht anwaltlich vertreten. Der Regierungsrat verneinte einen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, da die Beschwerdeführerin sich nicht durch eine Anwältin habe vertreten lassen. Das kantonale Gericht verstand den Antrag der Beschwerdeführerin so, dass er nur für den Fall des Unterliegens gestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin macht derweil geltend, das Wort "eventualiter" sei so zu verstehen, dass sie jederzeit einen Anwalt oder eine Anwältin beiziehen könne und wolle, sofern sie dies aufgrund der Komplexität der rechtlichen Fragen im Laufe eines Verfahrens als gegeben erachten könnte. Desgleichen führte die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Beschwerde an das Kantonsgericht aus, ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sei darauf gerichtet, dass sie in der vorliegenden Sache jederzeit einen Rechtsanwalt zuziehen könnte. Allein schon die Kontaktaufnahme mit einem Anwalt zur Prüfung der Übernahme der Sache koste Geld. Da sie dieses Geld nicht habe, ersuche sie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Das kantonale Gericht verstand dies wiederum so, dass die Beschwerdeführerin nicht den kostenlosen Beizug eines Rechtsanwalts für das vorliegende Verfahren anstrebe, zumal sie sich auch im kantonsgerichtlichen Verfahren nicht habe vertreten lassen. Sie verlange vielmehr eine Kostengutsprache für den jederzeitigen Beizug eines Anwalts, was indessen ausserhalb des Streitgegenstands liege.
3.3. Aus den Formulierungen der Beschwerdeführerin erhellt, dass es dieser darum geht, jederzeit und in jedem Verfahrensstadium einen Anwalt oder eine Anwältin beiziehen zu können, wenn es die Komplexität des Falles erfordern sollte. Bisher sah sie sich aber offenbar nicht veranlasst, anwaltliche Hilfe anzufordern. Weder aus der Beschwerde an den Regierungsrat noch aus derjenigen an das Kantonsgericht geht mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass sie für das laufende Verfahren einen Anwalt zuziehen wolle. Es kann somit entgegen der Beschwerdeführerin nicht gesagt werden, die Vorinstanz habe ihre Rechtsbegehren willkürlich ausgelegt. Wie die Vorinstanz sodann richtig erwog, kann die unentgeltliche Rechtspflege nicht für ein unbestimmtes oder zukünftiges Verfahren im Sinne einer generellen Kostengutsprache gewährt werden. Die Beurteilung des Anspruchs hängt vielmehr jeweils davon ab, ob in einem bestimmten Verfahren eine bedürftige Person im Hinblick auf die Tragweite des zu fällenden Entscheides und die Schwierigkeiten der damit verbundenen Fragen auf einen Rechtsbeistand angewiesen ist. Dabei können sich die konkreten Verhältnisse und Fragestellungen von Verfahren zu Verfahren verändern, sodass jeweils ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu stellen ist. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, inwiefern das vorinstanzliche Urteil gegen Art. 29 Abs. 3 BV verstossen soll. Desgleichen ist eine Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV) zu verneinen. Die Beschwerdeführerin zeigt auch nicht auf, inwiefern ihr die EMRK oder die Verfassung des Kantons Basel-Landschaft im Vergleich zur Bundesverfassung einen weitergehenden Anspruch einräumen sollen. Auf die Rüge der Verletzung der EMRK und der Kantonsverfassung ist deshalb nicht weiter einzugehen.
3.4. Der Beschwerdeführerin steht es im Übrigen frei, im weiteren Verfahren betreffend Einstellung der Unterstützungsleistungen, das mit einer neuen Bedarfsrechnung der Sozialhilfebehörde und einer entsprechenden neuen Verfügung bereits seinen Fortgang genommen hat, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beizuziehen und erneut ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu stellen resp. durch die anwaltliche Vertretung stellen zu lassen (vgl. Urteil 8C_54/2015 vom 30. Januar 2015). Falls die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, wird das Gesuch zu bewilligen sein und der Beschwerdeführerin sollten folglich keine Kosten erwachsen (vgl. BGE 122 I 322 E. 3b; vgl. auch Urteil 2A.196/2005 vom 26. September 2005 E. 2.3, wonach der unentgeltliche Rechtsbeistand während der Hängigkeit des Gesuchs von der Klientschaft keine Kostenvorschüsse verlangen darf).
3.5. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführerin in einem parallel laufenden Verfahren vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft betreffend eine invalidenversicherungsrechtliche Streitigkeit die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn damit wurde sie lediglich von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit. Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung war hingegen nicht Gegenstand der Verfügung des Kantonsgerichts vom 8. April 2021. Es kann damit offen bleiben, ob es sich bei diesem Beweismittel nicht ohnehin um ein unzulässiges (unechtes) Novum handelt (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG).
3.6. Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, dass ihr im vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Prozessführung im Sinne der Befreiung von den Verfahrenskosten nicht gewährt wurde, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz - wie im Übrigen auch der Regierungsrat - keine Verfahrenskosten erhoben hat. Eine Rechtsverweigerung ist nicht ersichtlich. Überhaupt sind der Beschwerdeführerin bislang weder Verfahrens- noch Anwaltskosten entstanden, weshalb zumindest fraglich erscheint, ob die Beschwerdeführerin überhaupt ein schutzwürdiges Interesse (vgl. Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG) an der Aufhebung des angefochtenen Urteils hat. Die Frage kann nach dem Gesagten aber offen gelassen werden.
4.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG ) - erledigt.
5.
Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. September 2021
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Wüest