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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_570/2021  
 
 
Urteil vom 23. September 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2021 (200 21 275 IV). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 1. September 2021 gegen das gemäss postamtlicher Bescheinigung dem damaligen Rechtsvertreter von A.________ am 3. August 2021 ausgehändigte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2021, 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 3. September 2021 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, 
 
 
in Erwägung,  
dass innert der nach Art. 44 - 48 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 BGG am 14. September 2021 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe eingereicht worden ist, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dies von der Beschwerde führenden Person verlangt, sich konkret mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen; eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 und 134 II 244 E. 2.1), 
dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen, 
dass das kantonale Gericht in Würdigung der Aktenlage und der Parteivorbringen zur Überzeugung gelangt ist, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erlaube es ihm nach wie vor, im Renten ausschliessenden Umfang erwerbstätig zu sein, was zur Bestätigung der eine Invalidenrente verweigernden Verfügung der IV-Stelle vom 5. März 2021 führe, 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe unter Verweis auf seine schwierigen Lebensumstände und den Leidensdruck um Gerechtigkeit ersucht, ohne dabei auch nur ansatzweise auf das von der Vorinstanz Erwogene einzugehen, 
dass dergestalt die Beschwerde offensichtlich nicht den eingangs aufgezeigten Begründungsanforderungen zu genügen vermag, 
dass deshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 23. September 2021 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel