Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_28/2022
Urteil vom 23. September 2022
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichterin Ryter,
Gerichtsschreiber Zollinger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
B.________,
C.________,
Beschwerdeführer,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan,
gegen
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst,
Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau.
Gegenstand
Familiennachzug,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 22. November 2021 (WBE.2021.52).
Sachverhalt:
A.
Der aus Sri Lanka stammende A.________ reiste am 31. Dezember 1991 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Mit der Abweisung seines Asylgesuchs wurde er zunächst vorläufig aufgenommen. Später wurde ihmeine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Am 25. März 1997 heiratete er in der Schweiz eine Staatsangehörige Sri Lankas. Aus dieser Ehe gingen die gemeinsamen Söhne B.________ (geb. 1999), C.________ (geb. 2002), D.________ (geb. 2004) und E.________ (geb. 2009) hervor.
A.a. Nachdem A.________, dessen Ehefrau sowie den vier gemeinsamen Kindern am 6. Oktober 2011 die Niederlassungsbewilligung erteilt worden war, verliess die Ehefrau zusammen mit den vier gemeinsamen Kindern am 3. Dezember 2011 die Schweiz und kehrte nach Sri Lanka zurück. A.________ verblieb in der Schweiz. Auf Gesuch hin wurden die Niederlassungsbewilligungen seiner Ehefrau sowie der gemeinsamen Kinder für zwei Jahre ab Ausreisedatum aufrechterhalten. Jedoch reisten innert dieser Frist weder die Ehefrau noch die Kinder wieder in die Schweiz ein. Infolgedessen erloschen ihre Niederlassungsbewilligungen. Am 15. September 2015 erwarb A.________ das Schweizer Bürgerrecht.
A.b. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2017 ersuchte der erstgeborene Sohn von A.________, B.________, beim Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks erleichterter Einbürgerung. Das Gesuch wurde mit Schreiben des Amts für Migration und Integration vom 19. Februar 2018 abgelehnt. In der Folge ging beim Amt für Migration und Integration am 19. Juli 2018 ein Gesuch um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen zwecks erleichterter Einbürgerung an B.________ sowie an den zweitgeborenen Sohn von A.________, C.________, ein. Das Gesuch wies das Amt für Migration und Integration mit Verfügung vom 25. März 2019 ab. Die dagegen erhobene Einsprache vom 26. April 2019 wies der Rechtsdienst des Amts für Migration und Integration mit Entscheid vom 27. Juni 2019 ab. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Mit Gesuch vom 20. August 2019 ersuchte A.________ beim Amt für Migration und Integration um Familiennachzug für seine beiden Söhne B.________ sowie C.________.
B.a. Das Amt für Migration und Integration teilte A.________ am 3. Dezember 2019 mit, dass es beabsichtige, das Familiennachzugsgesuch abzulehnen, forderte ihn auf, weitere Unterlagen einzureichen, sofern am Gesuch festgehalten werde, und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Daraufhin nahm A.________ mit Eingabe vom 6. Januar 2020 Stellung. Am 8. Juli 2020 trat das Amt für Migration und Integration auf das Gesuch für B.________ nicht ein und wies das Gesuch für C.________ ab. Ausserdem verweigerte es ihnen die Einreise in die Schweiz.
B.b. Die gegen die Verfügung des Amts für Migration und Integration vom 8. Juli 2020 erhobene Einsprache wies der Rechtsdienst des Amts für Migration und Integration mit Entscheid vom 14. Januar 2021 ab. Er fasste dabei das Dispositiv der Verfügung vom 8. Juli 2020 neu, sodass das Gesuch für B.________ ebenfalls abgewiesen wurde.
B.c. Mit Eingabe vom 15. Februar 2021 erhoben A.________, B.________ und C.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Sie beantragten die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 14. Januar 2021. Es sei das Familiennachzugsgesuch gutzuheissen. B.________ und C.________ sei die Einreise zu bewilligen und die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Mit Urteil vom 22. November 2021 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 10. Januar 2022 gelangen A.________, B.________ und C.________ an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des Urteils vom 22. November 2021. Das Amt für Migration und Integration sei anzuweisen, B.________ und C.________ die Einreise zu bewilligen und die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Sowohl die Vorinstanz als auch das Amt für Migration und Integration beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das Staatssekretariat für Migration lässt sich nicht vernehmen.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs.1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 146 II 276 E. 1; 141 II 114 E. 1).
1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen das kantonal letztinstanzliche (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Urteil eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer und seine (mittlerweile) volljährigen, beschwerdeführenden Söhne sind bereits im kantonalen Verfahren als Parteien beteiligt gewesen und dort mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Ausserdem sind sie durch das angefochtene Urteil in ihren schutzwürdigen Interessen besonders berührt. Sie sind somit zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).
1.2. Die Beschwerdeführer machen einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs gestützt auf Art. 42 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) geltend. Für die Beurteilung des (potenziellen) bundesrechtlichen Nachzugsanspruchs im Sinne von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist das Alter der beiden Söhne im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 20. August 2019 massgebend (vgl. BGE 136 II 497 E. 3.2; Urteil 2C_865/2021 vom 2. Februar 2022 E. 1.1).
1.2.1. Der im Jahr 1999 geborene, älteste Sohn des Schweizer Beschwerdeführers war am 20. August 2019 bereits älter als 18 Jahre. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung steht ihm die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mangels bundesrechtlichem Bewilligungsanspruch nicht offen (vgl. BGE 145 I 227 E. 2; 136 II 497 E. 3.2; Urteil 2C_325/2019 vom 3. Februar 2020 E. 2.2.2 f.; vgl. auch E. 4 hiernach).
1.2.2. Anders verhält es sich beim im Jahr 2002 geborenen, zweitältesten Sohn des Schweizer Beschwerdeführers. Dieser war am 20. August 2019 noch nicht 18 Jahre alt. Da die Beschwerdeführer gerade noch in vertretbarer Weise wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug geltend machen, besteht ein potenzieller bundesrechtlicher Bewilligungsanspruch (vgl. Art. 42 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 47 Abs. 4 AIG). Ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung vorliegen, ist indes nicht Gegenstand der Eintretensfrage, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.1; 136 II 177 E. 1.1; vgl. auch E. 5 hiernach).
1.3. Mit Bezug auf den geltend gemachten (potenziellen) völkerrechtlichen Nachzugsanspruch aus Art. 8 EMRK stellt das Bundesgericht auf die Verhältnisse im Zeitpunkt seines Urteils ab (vgl. BGE 145 I 227 E. 3.1; 136 II 497 E. 3.2 ff.; Urteil 2C_165/2021 vom 27. Juli 2021 E. 1.2). Die beide Söhne sind zum jetzigen Zeitpunk volljährig.
1.3.1. Der Schutz des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK bezieht sich in erster Linie auf die Kernfamilie. Ist die Beziehung zwischen den Eltern und ihren volljährigen Kindern betroffen, muss ein Abhängigkeitsverhältnis dargetan werden, das über die normalen familiären Bindungen hinausgeht. Nur dann kommt Art. 8 EMRK zum Tragen (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 145 I 227 E. 3.1; 144 II 1 E. 6.1; 129 II 11 E. 2; 120 Ib 257 E. 1e f.; Urteil des EGMR
Slivenko gegen Lettland vom 9. Oktober 2003 [Nr. 48321/99] §§ 94-97).
1.3.2. Ein solches Abhängigkeitsverhältnis ist nicht zu erkennen. Dass der beschwerdeführende Vater seine Söhne finanziell unterstützt habe und als alleinige Vaterfigur in deren Leben präsent gewesen sei, ändert nichts am Umstand, dass die Söhne mit ihrer Mutter seit Ende 2011 in Sri Lanka ein vom Vater in faktischer Hinsicht unabhängiges Leben führen. Auch die gelegentlichen Besuche des beschwerdeführenden Vaters in Sri Lanka vermögen kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu begründen. Ein besonderes Betreuungs- oder Pflegebedürfnis wird nicht dargetan. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die beiden Söhne ihre Selbständigkeit erlangt und eine in diesem Rahmen normale familiäre Bindung zu ihrem Vater pflegen.
1.3.3. Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK kommt folglich nicht zum Tragen, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mangels völkerrechtlichem Bewilligungsanspruch nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG unzulässig ist.
1.4. Nach dem Dargelegten ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten, soweit beim zweitältesten Sohn des Schweizer Beschwerdeführers die Beurteilung von Art. 42 AIG in Verbindung mit Art. 47 AIG zur Diskussion steht. Im Übrigen ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht einzutreten.
1.5. Was die zugleich erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde betrifft (Art. 113 BGG), rügen die Beschwerdeführer keine Verletzung von Parteirechten (sog. "Star"-Praxis; vgl. BGE 137 II 305 E. 2; Urteil 2C_85/2022 vom 24. Mai 2022 E. 1.2.2). Soweit die Beschwerdeführer ferner beantragen, es sei den beschwerdeführenden Söhnen die Einreise zu gestatten (Art. 83 lit. c Ziff. 1 BGG), fehlt es der Beschwerde an einer Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten.
2.
Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1). Der Verletzung von Grundrechten geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4; 133 II 249 E. 1.4.2).
3.
Die Beschwerdeführer kritisieren stellenweise den von der Vorinstanz ermittelten Sachverhalt.
3.1. Die Beschwerdeführer beanstanden zunächst die vorinstanzliche Feststellung, wonach keine Anhaltspunkte bestünden, dass die beschwerdeführenden Söhne von ihrem Vater abhängig seien. Des Weiteren sei der Vorinstanz nicht zu folgen, wenn sie festhalte, es bestünden keine Hinweise auf eine suboptimale Betreuung durch die Mutter. Ausserdem widerspricht die Vorinstanz nach Auffassung der Beschwerdeführer den aktenkundigen Tatsachen, wenn sie feststelle, dass der beschwerdeführende Vater den Wegzug seiner Söhne im Jahr 2011 hingenommen und daher bei der Entscheidung mitgewirkt habe.
3.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der festgestellte Sachverhalt kann nur erfolgreich gerügt sowie berichtigt oder ergänzt werden, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 142 I 135 E. 1.6; 140 III 16 E. 1.3.1). Rügt die beschwerdeführende Partei eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung, haben ihre Vorbringen den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG zu genügen (vgl. BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6; 133 II 249 E. 1.4.3).
3.3. Wie bereits mit Blick auf das Abhängigkeitsverhältnis dargelegt (vgl. E. 1.3.2 hiervor) und im Weiteren noch zu zeigen sein wird (zur Betreuungssituation vgl. E. 5.3.2 hiernach; zur Mitwirkung bei der Ausreiseentscheidung vgl. E. 5.4 hiernach), sind die Sachverhaltsrügen entweder unbegründet oder für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend. Für das bundesgerichtliche Verfahren besteht daher keine Veranlassung, vom vorinstanzlich ermittelten Sachverhalt abzuweisen.
4.
Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 AIG, Art. 47 Abs. 4 AIG, Art. 75 VZAE sowie Art. 9 BV.
4.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Ausserdem haben laut Art. 42 Abs. 2 lit. a AIG der ausländische Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie unter 21 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde.
4.2. Art. 47 Abs. 1 AIG bestimmt sodann, dass der Anspruch auf Familiennachzug innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden muss. Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden. Ein nachträglicher Familiennachzug wird gemäss Art. 47 Abs. 4 AIG nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden.
4.2.1. Solche Gründe liegen nach Art. 75 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) vor, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann. Entgegen dem Wortlaut der Verordnungsbestimmung ist dabei jedoch nicht ausschliesslich auf das Kindswohl abzustellen. Es bedarf vielmehr einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall. Ein wichtiger Grund liegt beispielsweise vor, wenn die weiterhin notwendige Betreuung der Kinder im Herkunftsland wegen des Todes oder der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist und keine sinnvolle andere Alternative in der Heimat gefunden werden kann. Für den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland bestehen gemäss Rechtsprechung umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm in der Schweiz drohen (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.2 und E. 2.3.1 i.f.; Urteile 2C_493/2020 vom 22. Februar 2021 E. 2.5; 2C_555/2019 vom 12. November 2019 E. 6.1).
4.2.2. Allerdings ist Art. 47 Abs. 4 AIG derart zu handhaben, dass der Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht verletzt wird (vgl. Urteile 2C_889/2018 vom 24. Mai 2019 E. 3.1; 2C_550/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 2.2 i.f.). Es obliegt im Rahmen der Mitwirkungspflichten der nachzugswilligen Person, die entsprechenden Umstände nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. Art. 90 AIG; Urteile 2C_60/2021 vom 8. Juni 2021 E. 4.2; 2C_1/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4.1.4; 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016 E. 5.1.3 i.f.).
5.
Im Folgenden ist zu beurteilen, wie es sich mit dem Gesuch um Familiennachzug mit Blick auf den im Jahr 2002 geborenen, zweitältesten Sohn des Schweizer Beschwerdeführers verhält.
5.1. Die Beschwerdeführer bringen vor, es lägen wichtige familiäre Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG vor. Der zweitälteste Sohn habe die prägenden Kinderjahre in der Schweiz verbracht, die deutsche Sprache gelernt und sich im schulischen System der Schweiz integriert. Demgegenüber fühle er sich in Sri Lanka nicht wohl und habe eine internationale Schule besucht. Obwohl er im Jahr 2011 als Neunjähriger die Schweiz verlassen habe, seien seine Deutschkenntnisse nach wie vor sehr gut. Wie die Vorinstanz zutreffend darlege, so die Beschwerdeführer, handle es sich bei der Rückkehr nach Sri Lanka um eine einseitige Entscheidung und Handlung der Kindsmutter. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung habe der beschwerdeführende Vater aber die Trennung von seinen Söhnen nicht freiwillig in Kauf genommen. Er habe sich auch vor der vorliegend massgebenden Gesuchseinreichung immer wieder um die Rückkehr seiner Söhne bemüht und die Kindsmutter zu überzeugen versucht, damit diese in den Familiennachzug einwillige.
5.2. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der im Jahr 2002 geborene Sohn keine Aufenthaltsbewilligung eines Staats besitzt, mit dem die Schweiz ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen hat. Folglich können sich die Beschwerdeführer nicht auf Art. 42 Abs. 2 AIG berufen (vgl. Urteile 2C_707/2021 vom 2. Februar 2022 E. 3; 2C_279/2021 vom 16. November 2021 E. 4.1). Die gesetzlichen Nachzugsfristen von Art. 47 Abs. 1 AIG kommen zum Tragen (vgl. Art. 47 Abs. 2 AIG). Unter den Verfahrensbeteiligten ist zu Recht unbestritten, dass das Familiennachzugsgesuch vom 20. August 2019 nach Ablauf der gesetzlichen Frist eingereicht wurde (vgl. auch E. 5.2 des angefochtenen Urteils).
5.3. Die Beschwerdeführer lassen bei ihren Ausführungen sodann ausser Acht, dass die wichtigen Gründe nicht die verspätete Gesuchseinreichung zu erklären haben. Vielmehr müssen die wichtigen familiären Gründe dafür sprechen, dass das Kindswohl - unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente des Einzelfalls - nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (vgl. E. 4.2 hiervor; Art. 75 VZAE).
5.3.1. Ausgangspunkt der Beurteilung, ob wichtige familiäre Gründe vorliegen, ist daher die Situation des nachzuziehenden Kinds. Im Zeitpunkt des (verspäteten) Familiennachzugsgesuchs am 20. August 2019 war der im August 2002 geborene, beschwerdeführende Sohn bereits 17 Jahre alt. Grundsätzlich liegt unter diesen Umständen mit Blick auf die altersbedingt zu erwartenden Integrationsschwierigkeiten in der Schweiz ein erhöhtes öffentliches Interesse an der Verweigerung des nachträglichen Familiennachzugs vor. Vorliegend wird dieser Grundsatz indes relativiert, da der beschwerdeführende Sohn in der Schweiz geboren wurde, die ersten neun Jahre seines Lebens hier verbrachte und in der Schweiz eine Primarschule besuchte, bevor er im Dezember 2011 mit seiner Mutter nach Sri Lanka übersiedelte. Nach der vorinstanzlichen Feststellung bescheinigt überdies das "Statement of Results" der internationalen Schule, die er nach seiner Ausreise nach Sri Lanka besuchte, im Juni 2019 im Fach Deutsch die Bestnote. Folglich lässt sich die Verweigerung des Familiennachzugs nicht lediglich mit altersbedingt zu erwartenden Integrationsschwierigkeiten begründen (vgl. E. 5.3.2.4 des angefochtenen Urteils).
5.3.2. Allerdings machen die Beschwerdeführer keine Umstände geltend, die nahelegen würden, dass das Kindswohl des zweitältesten Sohns in Sri Lanka nicht und damit nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass die beim (damals) 17-Jährigen weiterhin notwendige Betreuung in Sri Lanka wegen des Todes oder der Krankheit der Kindsmutter nicht mehr gewährleistet wäre. Die nicht weiter substanziierte Behauptung (vgl. E. 4.2.2 i.f. hiervor; Art. 90 AIG), er sei in Sir Lanka nicht integriert, stellt für sich allein ohnehin keinen wichtigen familiären Grund im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG dar. Indessen ist vielmehr davon auszugehen, dass er über die familiären Beziehungen hinaus in den letzten acht Jahren ein soziales Netzwerk aufbauen konnte und er in sozialer Hinsicht in Sri Lanka besser integriert ist als in der Schweiz. Die Vorinstanz kommt insgesamt zutreffend zum Schluss, dass die während seiner gesamten Jugend ab 2011 gelebte Betreuungssituation mit seinen Geschwistern und seiner Mutter mit Blick auf das Kindswohl eher für einen Verbleib in Sri Lanka spricht, auch wenn er über eine intakte Beziehung zu seinem Vater zu verfügen scheint. Damit fehlte es - insbesondere unter Berücksichtigung des Anspruchs auf Achtung des Familienlebens (vgl. Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK) - namentlich am Erfordernis, dass das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann (vgl. Art. 75 VZAE). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ergibt sich auch kein wichtiger familiärer Grund aus dem Umstand, dass es nicht dem Willen der Söhne entsprochen habe, nach Sri Lanka überzusiedeln. Gestützt auf eine Gesamtbetrachtung liegen keine wichtigen familiären Gründe im Sinne von Art. 47 Abs. 4 AIG.
5.4. Die Vorinstanz hält ferner fest, dass es (auch) am beschwerdeführenden Vater gelegen wäre, innert der gesetzlichen Nachzugsfristen mit der Kindsmutter über den Aufenthaltsort der gemeinsamen Kinder einig zu werden (vgl. E. 5.3.2.5.2 des angefochtenen Urteils). Die Beschwerdeführer kritisieren diese Würdigung im Lichte der erstellten Bemühungen des beschwerdeführenden Vaters, die Söhne wieder in die Schweiz nachzuziehen. Soweit sie damit im Sinne einer Sachverhaltsrüge die vorinstanzliche Feststellung beanstanden, wonach der beschwerdeführende Vater die Ausreise der eigenen Kinder widerwillig akzeptiert habe, ist diese für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend (vgl. E. 3 hiervor; Art. 97 Abs. 1 BGG). Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass keine Anhaltspunkte bestehen, wonach das Kindswohl des zweitältesten Sohns in der Schweiz besser gewahrt würde als in Sri Lanka. In rechtlicher Hinsicht ist dennoch darauf hinzuweisen, dass praxisgemäss eine Familie, welche freiwillig jahrelang getrennt lebt, damit ihr geringes Interesse an einem gemeinsamen Familienleben zum Ausdruck bringt, weshalb das Interesse an der Einwanderungsbeschränkung überwiegt, sofern nicht objektive, nachvollziehbare Gründe etwas anderes nahelegen (vgl. Urteile 2C_889/2018 vom 24. Mai 2019 E. 3.1; 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 8.2.2; 2C_386/2016 vom 22. Mai 2017 E. 2.3.1; 2C_147/2015 vom 22. März 2016 E. 2.4.3; 2C_914/2014 vom 18. Mai 2015 E. 3.1). In der vorliegenden Angelegenheit spricht die Dauer zwischen der Ausreise im Jahr 2011 und dem vorliegend zu beurteilenden Gesuch vom 20. August 2019 jedenfalls nicht für die Beschwerdeführer.
5.5. Im Lichte des Gesagten liegt keine Verletzung von Art. 47 Abs. 4 AIG und Art. 75 VZAE vor. Die Rüge einer "willkürlichen" Rechtsanwendung stösst ebenfalls ins Leere. Nicht massgebend ist letztlich, wie es sich mit der Integration des beschwerdeführenden Vaters verhält. Dieser besitzt seit dem 15. September 2015 das Schweizer Bürgerrecht (vgl. Bst. A.a i.f. hiervor).
6.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 23. September 2022
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: M. Zollinger