Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1012/2022
Urteil vom 23. September 2022
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin van de Graaf, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staats- und Jugendanwaltschaft des
Kantons Glarus,
Postgasse 29, 8750 Glarus,
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Zopfi,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Fahrlässige schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 125 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, fahrlässiges Planen von Arbeiten ohne die notwendigen Sicherheitsmassnahmen i.S.v. Art. 112 Abs. 1 und 2 UVG ; Willkür etc.; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 24. Juni 2022 (OG.2020.00021).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus stellte das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 2 am 13. November 2017 ein. Das Obergericht des Kantons Glarus hiess eine dagegen gerichtete Beschwerde gut und hob die Einstellungsverfügung auf. In der Folge erliess die Staats- und Jugendanwaltschaft am 26. November 2018 einen Strafbefehl gegen den Beschwerdegegner 2 wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung und fahrlässigen Planens von Arbeiten ohne die notwendigen Sicherheitsmassnahmen. Auf Einsprache hin hielt die Staats- und Jugendanwaltschaft am Strafbefehl fest und überwies die Strafsache samt Akten an das Kantonsgericht Glarus zur weiteren Behandlung. Mit Urteil vom 29. Januar 2020 sprach das Kantonsgericht den Beschwerdegegner 2 von den Vorwürfen der fahrlässigen schweren Körperverletzung und des fahrlässigen Planens von Arbeiten ohne die notwendigen Sicherheitsmassnahmen frei und verwies den Beschwerdeführer mit seiner Zivilforderung auf den Zivilweg. Auf Berufung hin - die auf die Anfechtung der Freisprüche beschränkt war - stellte das Obergericht des Kantons Glarus mit Urteil vom 24. Juni 2022 u.a. die Rechtskraft der Verweisung der Zivilforderung auf den Zivilweg fest (Dispositivziffer 1) und sprach den Beschwerdegegner 2 ebenfalls vollumfänglich frei (Dispositivziffer 2).
2.
Mit Strafrechtsbeschwerde beantragt der Beschwerdeführer, Dispositivziffer 2 des Urteils vom 24. Juni 2022 aufzuheben, den Beschwerdegegner 2 wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung und fahrlässigen Planens von Arbeiten ohne Sicherheitsmassnahmen schuldig zu sprechen sowie angemessen zu bestrafen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Bei den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG geht es in erster Linie um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen (BGE 146 IV 76 E. 3.1 mit Hinweis). Das Strafverfahren darf nicht als Vehikel zur Durchsetzung allfälliger zivilrechtlicher Ansprüche auf dem Zivilweg verwendet werden (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1; Urteile 6B_137/2020 vom 15. Juli 2020 E. 1.1; 6B_1200/2018 vom 12. Februar 2019 E. 1.3). Die zu Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ergangene Rechtsprechung verlangt daher, dass sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung der im Strafverfahren adhäsionsweise geltend gemachten bzw. noch geltend zu machenden Zivilforderungen auswirken kann. Dies ist nicht der Fall, wenn das Strafverfahren im Zivilpunkt bereits erledigt ist, weil die Zivilforderungen z.B. rechtskräftig auf den Zivilweg verwiesen wurden (Urteile 6B_1406/2021 vom 23. März 2022 E. 1.1.; 6B_1192/2021 vom 26. November 2021 E. 3; 6B_1260/2020 vom 23. Juni 2021 E. 1.1 mit Hinweisen).
4.
Der Beschwerdeführer hat sich im Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner 2 als Straf- und Zivilkläger beteiligt und vor dem Kantonsgericht beantragt, den Beschwerdegegner 2 wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung und fahrlässigen Planens von Arbeiten ohne die notwendigen Sicherheitsmassnahmen schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Er beantragte zudem, er sei mit seiner Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen.
Das Kantonsgericht sprach den Beschwerdegegner 2 vollumfänglich frei und verwies die Zivilforderung des Beschwerdeführers auf den Zivilweg (Dispositivziffern 1 und 5).
Da das Urteil des Kantonsgerichts in diesem Punkt (Verweisung der Zivilforderung auf den Zivilweg) von keiner Partei angefochten wurde, erwuchs es insoweit in Rechtskraft, was das Obergericht im angefochtenen Urteil vom 24. Juni 2022 feststellte (Dispositivziffer 1). Dass es die Rechtskraft zu Unrecht festgestellt haben könnte, macht der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Weil das Strafverfahren im Zivilpunkt damit als bereits erledigt zu gelten hat (vgl. E. 3 oben), kann sich das angefochtene Urteil auf die Beurteilung der im Strafverfahren geltend gemachten Zivilansprüche nicht mehr auswirken. Der Beschwerdeführer, der sich in seiner Beschwerde im Übrigen mit der Legitimation als Privatkläger und der Frage der Zivilforderung nicht ansatzweise befasst, ist daher in der Sache nicht zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert.
5.
Nicht gerügt ist eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne der sogenannten "Star-Praxis" (siehe dazu BGE 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 78 E. 1.3; 136 IV 29 E. 1.9; je mit Hinweisen), die der Beschwerdeführer unbesehen seiner fehlenden Legitimation in der Sache vor Bundesgericht geltend machen könnte.
6.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art, 108 BGG nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihm im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. September 2022
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied:
Die Gerichtsschreiberin: