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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_489/2022  
 
 
Urteil vom 23. September 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin van de Graaf, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Strafbefehl (SVG-Widerhandlungen), Wiederherstellung der Einsprachefrist; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 7. März 2022 (BKBES.2022.26). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer stellte in der Beschwerde ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Schreiben vom 31. Mai 2022 wurden ihm die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 64 BGG erläutert und er wurde im Hinblick auf die Prüfung des Gesuchs und den Nachweis der behaupteten Bedürftigkeit aufgefordert, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie die finanziellen Verpflichtungen und den aktuellen Grundbedarf bis spätestens zum 14. Juni 2022 zu begründen und namentlich zu belegen. Weil innert der angesetzten Frist keinerlei Belege eingingen, wurde dem Beschwerdeführer am 20. Juni 2022 hierfür erneut Frist bis zum 30. Juni 2022 angesetzt, andernfalls das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen werden müsste und ein Kostenvorschuss eingeholt würde. Indessen unterliess es der Beschwerdeführer, dem Bundesgericht innert Frist ein taugliches und korrekt belegtes Gesuch vorzulegen. Da eine im Hinblick auf die Feststellung der angeblichen Bedürftigkeit erforderliche Prüfung der finanziellen Verhältnisse folglich nicht möglich war, wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 13. Juli 2022 abgewiesen. 
 
2.  
In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Juli 2022 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 29. August 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- einzuzahlen. Da der Kostenvorschuss nicht einging, wurde ihm am 7. September 2022 in Nachachtung der gesetzlichen Regelung von Art. 62 Abs. 3 BGG eine unerstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 21. September 2022 angesetzt, unter der Androhung, dass bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde innert Frist nicht geleistet. Stattdessen ersuchte der Beschwerdeführer am letzten Tag der Nachfrist erneut sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege, ohne das Gesuch jedoch auch nur ansatzweise mit Belegen zur wirtschaftlichen Situation zu versehen. Da der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht leistete und er auch kein taugliches, korrekt begründetes und belegtes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht hat, ist gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
3.  
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. September 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: 
 
Die Gerichtsschreiberin: