Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_364/2022
Urteil vom 23. September 2022
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichter Maillard,
Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Polla.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Dr. phil. et lic. iur.
Karin Goy
Beschwerdeführerin,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8 (Neuwiesen), 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Mai 2022 (AL.2021.00273).
Sachverhalt:
A.
A.________ war zuletzt bei der Stadt und beim Kanton Zürich als Kindergartenlehrperson tätig gewesen. Beide Arbeitsverhältnisse wurden aufgrund langandauernder Krankheit aufgelöst. Nachdem A.________ bereits bei der Invalidenversicherung um Leistungen ersucht hatte, meldete sie sich am 20. Januar 2020 zur Arbeitsvermittlung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Meilen an und beantragte Arbeitslosenentschädigung ab 5. Februar 2020. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich sprach ihr Arbeitslosentaggelder auf der Grundlage eines versicherten Verdienstes von Fr. 5115.- zu.
Mit Vorbescheid vom 10. Dezember 2020 kündigte die IV-Stelle des Kantons Zürich A.________ die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente (Invaliditätsgrad 100 %) ab 1. Juni 2017, einer Dreiviertelsrente (Invaliditätsgrad 66 %) vom 1. November 2018 bis 31. Juli 2020 und wiederum einer ganzen Invalidenrente (Invaliditätsgrad 73 %) ab 1. August 2020 an. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2020 informierte die Arbeitslosenkasse A.________ über die daher zu erfolgende Anpassung des versicherten Verdienstes. Mit Verfügung vom 21. Januar 2021 setzte die Arbeitslosenkasse den versicherten Verdienst ab 1. Januar 2021 auf Fr. 1381.- fest, was sie mit Einspracheentscheid vom 25. Juni 2021 bestätigte.
B.
Die gegen den Einspracheentscheid vom 25. Juni 2021 geführte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 4. Mai 2022 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, es sei in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils der versicherte Verdienst ab 5. Februar 2020 neu auf Fr. 2565.80 und ab 1. August 2020 auf Fr. 2037.55 festzusetzen. Der nachzuzahlende Betrag sei zu verzinsen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Arbeitslosenkasse schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat auf eine Stellungnahme verzichtet.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 mit Hinweis). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die im Einspracheentscheid vom 25. Juni 2021 festgelegte Höhe des versicherten Verdienstes ab 1. Januar 2021 von Fr. 1381.- bestätigte. Die Höhe des versicherten Verdienst ab 5. Februar 2020 zählt nicht zum Streitgegenstand, weshalb auf den diesbezüglichen Antrag der Beschwerdeführerin nicht einzutreten ist. Nicht umstritten ist ferner, dass der Schwebezustand mit Erlass des Vorbescheids vom 10. Dezember 2020 endete (vgl. nachstehende E. 2.2.3).
2.2.
2.2.1. Art. 8 Abs. 1 AVIG zählt die für die Arbeitslosenentschädigung massgeblichen Anspruchsvoraussetzungen auf. Dazu gehört nach Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG die Vermittlungsfähigkeit, d.h. die versicherte Person muss bereit, in der Lage und berechtigt sein, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV und BGE 136 V 95 E. 5.1; 120 V 385 E. 4c/aa) anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen.
2.2.2. Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG gilt sodann der körperlich oder geistig Behinderte als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte (BGE 136 V 195 E. 3.1). Die Kompetenz zur Regelung der Koordina-tion mit der Invalidenversicherung ist in Art. 15 Abs. 2 Satz 2 AVIG dem Bundesrat übertragen worden. Dieser hat in Art. 15 Abs. 3 AVIV festgelegt, dass ein Behinderter, der unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist und der sich bei der Invalidenversicherung (oder einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV) angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig gilt. Dies entspricht Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG, wonach die Arbeitslosenversicherung für Leistungen, deren Übernahme durch die Arbeitslosenversicherung, die Krankenversicherung, die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist, vorleistungspflichtig ist (BGE 142 V 380 E. 3.1). Aufgrund dieser Bestimmungen hat die Arbeitslosenversicherung arbeitslose, bei einer anderen Versicherung angemeldete Personen zu entschädigen, falls ihre Vermittlungsunfähigkeit nicht offensichtlich ist. Dieser Anspruch auf eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung besteht namentlich, wenn die ganz arbeitslose Person aus gesundheitlichen Gründen lediglich noch teilzeitlich arbeiten könnte, solange sie im Umfang der ihr ärztlicherseits attestierten Arbeitsfähigkeit eine Beschäftigung sucht und bereit ist, eine neue Anstellung mit entsprechendem Pensum anzutreten (BGE 142 V 380 E. 3.2; 136 V 95 E. 7.1). Die Vermutungsregel der grundsätzlich gegebenen Vermittlungsfähigkeit von Behinderten (Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG und Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV) gilt lediglich für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird und somit noch nicht feststeht. Damit sollen Lücken im Erwerbsersatz vermieden werden.
2.2.3. Der Bundesrat hat in Art. 37 AVIV den Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst festgelegt. In aller Regel entspricht der auf diese Weise definierte Lohn der aktuellen Leistungsfähigkeit der arbeitslosen Person. Allfällige gesundheitsbedingte Leistungseinbussen können sich naturgemäss nur im Lohn niederschlagen, wenn sie nicht unmittelbar vor oder sogar erst während der Arbeitslosigkeit entstanden sind. Tritt mit anderen Worten eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit ein, so entspricht die aktuelle Leistungsfähigkeit nicht mehr derjenigen vor der Arbeitslosigkeit, welche die Lohnbasis bildete. Weil der Lohn vor Eintritt der Arbeitslosigkeit aber Bemessungsgrundlage für den versicherten Verdienst darstellt, muss in diesen Fällen eine Anpassung nach Art. 40b AVIV erfolgen. Eine Korrektur gemäss Art. 40b AVIV ist daher durchzuführen, wenn der versicherte Verdienst auf einem Lohn basiert, den die versicherte Person im Zeitpunkt der Arbeitslosigkeit auf Grund einer zwischenzeitlich eingetretenen Invalidität nicht mehr erzielen könnte. Unmittelbarkeit im Sinne von Art. 40b AVIV liegt also dann vor, wenn sich die gesundheitsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (noch) nicht im Lohn niedergeschlagen hat, welcher gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 37 AVIV als Bemessungsgrundlage für den versicherten Verdienst dient. Grundsätzlich bildet die (noch nicht rechtskräftige) Verfügung der Invalidenversicherung oder einer anderen Sozialversicherung hinreichende Grundlage für die Anpassung des versicherten Verdienstes an den damit erkannten Grad der Erwerbsunfähigkeit oder zumindest an den nicht umstrittenen Prozentsatz des errechneten Invaliditätsgrads (BGE 145 V 399 E. 4.1.3). Vorbehalten bleiben Konstellationen, in denen bereits vor Verfügungserlass der Invalidenversicherung mit deren Vorbescheid der Grad der Erwerbsunfähigkeit absehbar feststeht. Dies betrifft Fälle, wo keine Einwände gegen den Vorbescheid zu erwarten sind bzw. erfolgen; oder wenn eine ganze Invalidenrente bei verbleibender Restarbeitsfähigkeit in Aussicht gestellt wird (BGE 142 V 380 E. 5.5).
3.
3.1. Die Vorinstanz erwog, seit 5. Februar 2020 richte die Arbeits-losenversicherung Taggelder im Rahmen ihrer Vorleistungspflicht aus, basierend auf einem versicherten Verdienst von Fr. 5115.-. Es bestehe mit dem Vorbescheid vom 10. Dezember 2020 hinreichende Klarheit über die Resterwerbsfähigkeit (im Umfang von 27 %) der Beschwerdeführerin, da die IV-Stelle ihr darin u. a. in Aussicht gestellt habe, ab 1. August 2020, und damit in der hier relevanten Zeitspanne, eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 73 % auszurichten. D ieser von der Invalidenversicherung berechnete Invaliditätsgrad sei aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht massgebend. Der versicherte Verdienst von Fr. 5115.- sei daher an die Resterwerbsfähigkeit anzupassen (Fr. 5115.- : 100 x 27 %), woraus der ermittelte Betrag von Fr. 1381.- resultiere.
3.2. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei vor Eintritt der Invalidität wegen Erziehungspflichten teilzeitlich erwerbstätig gewesen. Zwischenzeitlich, d.h. im Zeitpunkt des Vorbescheids, wäre sie als Gesunde aber vollständig erwerbstätig geworden, was die Invalidenversicherung anerkannt habe. Der versicherte Verdienst von Fr. 5115.- sei zwar richtigerweise nicht auf der Grundlage des vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Einkommens berechnet worden, sondern basierend auf dem (im Zeitraum vom 5. August 2019 bis 4. Februar 2020) während einer Ein-gliederungsmassnahme erhaltenen Taggeld der Invalidenversicherung, das auf einem vor Eintritt der Invalidität tatsächlich ausgeübten Pensum von 67,78 % beruhe. Die Vorinstanz habe aber übersehen, dass die Invalidenversicherung keine prozentual abgestuften Taggelder, sondern nur volle Taggelder kenne. Diese würden anhand des letzten Lohnes vor Eintritt des Gesundheitsschadens ermittelt. Daher sei bei der Herabsetzung des versicherten Verdienstes arbeitslosenversicherungsrechtlich zu berücksichtigen, dass das Taggeld der Invalidenversicherung auf der Grundlage des mit einem Teilzeitpensum von 67.78 % erzielten Lohnes berechnet worden sei. In Anlehnung an das Urteil 8C_352/2021 vom 7. Dezember 2021 resultiere demnach bei einem Invaliditätsgrad von 73 % ab 1. August 2020 ein angepasster versicherter Verdienst von Fr. 2037.55 (Fr. 5115.- : 67.78 x 27 %).
4.
4.1. Mit dieser Auffassung dringt die Beschwerdeführerin nicht durch. Soweit sie sich für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts auf das Urteil 8C_352/2021 vom 7. Dezember 2021 beruft, ist dies nicht stichhaltig. Dass die Arbeitslosenkasse im genannten Urteil die Teilerwerbstätigkeit im Rahmen ihrer Vorleistungspflicht insoweit rechnerisch mit einbezog, als sie Arbeitslosentaggelder auf der Basis eines versicherten Verdienstes von Fr. 5868.- bei einem Beschäftigungsgrad von 48,8 % ausrichtete, fusste auf dem Umstand, dass der dortige Beschwerdeführer nur in diesem Umfang eine versicherte Arbeitnehmertätigkeit verrichtete, wie die Beschwerdeführerin selbst bemerkt. Dem weiteren Vorgehen der Arbeitslosenkasse im erwähnten Fall, wonach in Anwendung von Art. 28 AVIG (Taggeld bei vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit) der versicherte Verdienst an die effektive Restarbeitsfähigkeit von 20 % (entsprechend der vom Hausarzt attestierten 20%igen Arbeitsfähigkeit) anzupassen sei (Fr. 5868.- : 48,8 % x 20 %), stimmte die dortige Vorinstanz ausdrücklich nicht zu. In der Folge erachtete das Bundesgericht im genannten Urteil den vorinstanzlichen Schluss als bundesrechtskonform, wonach in Bezug auf die versicherte Arbeitnehmertätigkeit eine Anpassung des versicherten Verdienstes im Umfang des anerkannten Invaliditätsgrads von 20 % nach Art. 40b AVIV als zulässig beurteilt wurde, wobei der Beschwerdeführer letztinstanzlich, anders als hier, die Anwendung von Art. 40b AVIV in grundsätzlicher Hinsicht rügte. Das angeführte Urteil 8C_352/2021 beschlägt somit eine andere Rechts- und Sachlage, sodass sich hieraus nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten lässt.
4.2.
4.2.1. Es ist vielmehr zu betonen, dass auf die verbleibende Erwerbsfähigkeit abzustellen und bezüglich der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit der durch die Invalidenversicherung ermittelte Invaliditätsgrad massgeblich ist (vgl. vorstehende E. 2.2.3). Entscheidend ist allein, was die Beschwerdeführerin durchschnittlich vor dem Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug tatsächlich verdient hatte (vgl. Art. 37 Abs. 1 AVIV). Weder spielt in diesem Zusammenhang eine Rolle, was die Beschwerdeführerin als Gesunde hypothetisch verdienen würde (Valideneinkommen; vgl. Art. 16 ATSG), noch berechnet sich der versicherte Verdienst im Sinne von Art. 40b AVIV nach dem hypothetischen Invalideneinkommen (BGE 132 V 357). Dieser wird einzig anhand des vor der gesundheitsbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit tatsächlich erzielten Einkommens ermittelt, multipliziert mit dem Faktor, der sich aus der Differenz zwischen 100 % und dem Invaliditätsgrad ergibt.
4.2.2. Hier absolvierte die Beschwerdeführerin während längerer Zeit eine Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung (Arbeitsversuch) und erhielt dafür ein Einkommen in Form von Taggeld, das der Höhe nach gestützt auf den vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung erzielten tatsächlichen Verdienst ermittelt wurde (vgl. die Taggeldbemessung der Grundentschädigung nach Art. 23 IVG).
Bezieht eine versicherte Person im massgebenden Bemessungszeitraum ein Taggeld der Invalidenversicherung, ist dieses für die Bestimmung des versicherten Verdienstes heranzuziehen, was die Beschwerdeführerin anerkennt (BGE 139 V 50 E. 2.2; 123 V 223; vgl. Urteil 8C_794/2019 vom 29. April 2020 E. 4 mit weiteren Hin-weisen; Weisung des SECO gemäss AVIG-Praxis ALE, Rz. C4 vom Januar 2013). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die im relevanten Zeitraum ausgerichteten beitragspflichtigen Taggelder der Invalidenversicherung Grundlage für den in der Höhe unbestritten gebliebenen versicherten Verdienst von Fr. 5115.- bildeten.
4.2.3. Entgegen ihrer Ansicht ist jedoch bei der Herabsetzung des versicherten Verdienstes nicht im vorgebrachten Sinn zu beachten, dass das Taggeld der Invalidenversicherung auf dem Teilzeitpensum von 67,78 % berechnet wurde (Fr. 5115.- : 67,78 x 27 % = Fr. 2037.55). Die Rechtslage lässt nach dem Gesagten keine andere Berechnungsweise des nach Art. 40b AVIV an den Grad der Erwerbsunfähigkeit anzupassenden versicherten Verdienstes zu als diejenige im angefochtenen Urteil (vgl. ARV 2017 S. 238, 8C_829/2016 E. 4.2.3). Eine Verletzung von Bundesrecht kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden. Die Beschwerde ist unbegründet.
5.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. September 2022
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Die Gerichtsschreiberin: Polla