Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_513/2022
Urteil vom 23. September 2022
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Cupa.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht Luzern,
Murbacherstrasse 21/23, 6003 Luzern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Militärversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 15. Juni 2022 (5T 22 1).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 30. August 2022 (Datum der Übergabe an die schweizerische Botschaft in Thailand) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 15. Juni 2022,
in Erwägung,
dass kein Grund für die Sistierung des Verfahrens ersichtlich ist (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 BZP),
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Vorinstanz das Vorliegen eines Ausstandsgrunds verneinte und das gegen einen Kantonsrichter erhobene Ausstandsbegehren mit Entscheid vom 15. Juni 2022 abwies, soweit es darauf eintrat,
dass in der Beschwerdebegründung konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen des kantonalen Gerichts einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 264 E. 2.3; 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3; 136 I 65 E. 1.3.1),
dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen,
dass der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 30. August 2022 keinerlei Bezug auf die vorinstanzliche Abweisung des Ausstandsbegehrens nimmt, er statt dessen ausserhalb davon Liegendes thematisiert, was dem Erfordernis einer sachbezogenen Begründung wesensgemäss nicht zu genügen vermag,
dass dieser Mangel offensichtlich ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise nochmals (zuletzt: Urteile 8C_232/2022 vom 21. April 2022; 8C_642/2021 vom 28. September 2021; 8C_211/2015 vom 8. April 2015 und 8C_329/2009 vom 4. November 2009) auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
dass der Beschwerdeführer indessen insbesondere bei gleich bleibender künftiger Anrufung des Bundesgerichts nicht mehr mit dieser Rechtswohltat rechnen darf,
dass sich das Bundesgericht vorbehält, weitere gleichartige Eingaben in dieser Angelegenheit inskünftig unbeantwortet abzulegen,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Suva, Abteilung Militärversicherung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. September 2022
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Cupa