Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_525/2022
Urteil vom 23. September 2022
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 20. Juli 2022 (VV.2021.263/E).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 8. September 2022 gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung A.________ am 4. August 2022 ausgehändigten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 20. Juli 2022,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 13. September 2022 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in Erwägung,
dass innert der 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 14. September 2022 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine Beschwerdeergänzung eingereicht worden ist,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis der angefochtenen Verfügung massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind; eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (BGE 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1; 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4),
dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, konkret auf die vorinstanzliche Begründung einzugehen,
dass die Vorinstanz in einlässlicher Würdigung der Aktenlage und der Parteivorbringen zur Überzeugung gelangt ist, die Verfügung der IV-Stelle vom 19. Oktober 2021, womit dem Beschwerdeführer ab 1. März 2011 eine auf den 30. Juni 2019 befristete Invalidenrente unterschiedlichen Umfangs zugesprochen wurde, sei rechtens,
dass der Beschwerdeführer letztinstanzlich ausschliesslich bereits vor Vorinstanz Vorgetragenes wiederholt, ohne auf das dazu Erwogene näher einzugehen und aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht gegen Bundesrecht verstossen haben soll; eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (siehe oben),
dass damit den eingangs dargelegten minimalen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt wird,
dass dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG führt,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. September 2022
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel