Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_548/2022
Urteil vom 23. September 2022
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 4. August 2022 (VSBES.2022.84).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 14. September 2022 (Poststempel) gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 4. August 2022,
in Erwägung,
dass die Vorinstanz im angefochtenen Urteil die Verfügung der IV-Stelle vom 13. April 2022bestätigte, wonach die Beschwerdeführerin an einer durch namentlich aufgezählte Ärzte der Gutachterstelle Medexperts AG erfolgenden polydisziplinären Begutachtung teilzunehmen habe,
dass der dieser Verfügung zu Grunde liegende Leistungsstreit nicht abgeschlossen ist, womit es sich beim von der Vorinstanz Entschiedenen um einen Zwischenentscheid handelt,
dass Zwischenentscheide vor Bundesgericht nur unter sehr engen, in Art. 92 f. BGG abschliessend aufgezählten Voraussetzungen selbstständig angefochten werden können,
dass darunter auch ein Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren fällt (Art. 91 Abs. 1 BGG),
dass aus diesem Grund das Bundesgericht selbstständige Beschwerden gegen Gutachtereinsetzungen (nur) soweit zulässt, als damit der (formelle) Ausstand einer eingesetzten medizinischen Fachperson thematisiert wird (BGE 138 V 318; 271, insbesondere E. 3.1 mit Hinweisen),
dass die Beschwerdeführerin nichts Derartiges vorbringt (zur diesbezüglichen Begründungspflicht siehe Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 144 III 475 E. 1.2; 141 IV 284 E. 2.3; 289 E. 1.3; vgl. auch Urteil 8C_27/2021 vom 14. Januar 2021 mit weiteren Hinweisen),
dass sie stattdessen ausserhalb davon Liegendes zu thematisieren versucht, was indessen im gegenwärtigen Verfahrensstadium vor Bundesgericht nicht statthaft ist (zur Möglichkeit, dies gegebenenfalls im Rahmen einer gegen den Endentscheid gerichteten Beschwerde vorzubringen siehe Urteile 8C_396/2019 vom 20. Dezember 2019 und 8C_560/2019 vom 23. September 2019 mit Hinweis),
dass dies zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG führt,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. September 2022
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel