Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_507/2024
Urteil vom 23. September 2024
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Alex Schilliger und/oder
Silvia Ruchti, Rechtsanwälte,
Gemeinderat Wollerau,
Hauptstrasse 15, Postfach 335, 8832 Wollerau,
Regierungsrat des Kantons Schwyz,
Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6430 Schwyz,
C.________ AG,
St. Gallerstrasse 58, 8853 Lachen,
vertreten durch Dr. Heribert Trachsel und/oder Patrick Hutter, Rechtsanwälte,
Gegenstand
Planungs- und Baurecht (nachträgliche Baubewilligung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,
Kammer III, vom 27. Juni 2024 (III 2024 22).
Erwägungen:
1.
A.________ ist Eigentümerin einer 3.5-Zimmerwohnung im Haus "Aquamarin" der Wohnüberbauung "Panorama" in der Gemeinde Wollerau. Mit Eingabe vom 13. September 2021 beschwerte sie sich beim Gemeinderat Wollerau, im Haus "Aquamarin" seien gewisse Keller- bzw. Nebenräume widerrechtlich zu Wohnräumen aus- resp. umgebaut worden, und forderte eine Kontrolle sämtlicher Keller- und Nebenräume der Wohnüberbauung. In der Folge führte die Abteilung Hochbau der Gemeinde bei 14 Keller- und Hobbyräumen Baukontrollen durch und stellte gewisse Abweichungen vom bewilligten Zustand fest. Mit Beschluss vom 20. Juni 2022 wies der Gemeinderat die Einwände von A.________ bezüglich Umnutzung als unbegründet zurück. Die von ihr dagegen erhobene Beschwerde hiess der Regierungsrat des Kantons Schwyz am 8. November 2022 gut und wies die Sache zur Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens für die festgestellten Abweichungen an den Gemeinderat zurück.
2.
Am 24. Mai 2023 beschwerte sich A.________ beim Hochbauamt der Gemeinde, für die klimatisierten Weinkeller in den Häusern "Saphir" und "Diamant" der Wohnüberbauung seien keine nachträglichen Baubewilligungsverfahren durchgeführt worden. Am 19. Juni 2023 entschied der Gemeinderat, bezüglich der drei Gegenstand der Eingabe von A.________ bildenden Räume werde im Sinne der Erwägungen weder ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren noch ein nochmaliger Augenschein durchgeführt. Gegen diesen Beschluss gelangte A.________ an den Regierungsrat. Dieser hiess die Beschwerde am 30. Januar 2024 teilweise gut und wies die Sache zur Durchführung einer Baukontrolle und eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an den Gemeinderat zurück.
3.
Gegen den Beschluss des Regierungsrats vom 30. Januar 2024 erhob A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Mit Entscheid vom 27. Juni 2024 hiess das Gericht das Rechtsmittel teilweise gut, hob den Beschluss des Regierungsrats und den mitangefochtenen Beschluss des Gemeinderats auf und wies die Sache zur Durchführung einer Baukontrolle und eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an den Gemeinderat zurück. Im Übrigen wies es das Rechtsmittel ab, soweit es darauf eintrat. Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren auferlegte es A.________ einen Fünftel der Verfahrenskosten (Fr. 500.--) und verpflichtete (u.a.) sie, B.________ und der C.________ AG eine Parteientschädigung von je Fr. 400.-- zu bezahlen. Für das Verfahren vor dem Regierungsrat auferlegte es A.________ neu einen Viertel (und nicht die Hälfte) der Verfahrenskosten (Fr. 400.--).
4.
Mit Eingabe vom 28. August 2024 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 27. Juni 2024, wobei sie sich einzig gegen die Kosten- und Entschädigungsregelung in diesem Entscheid richtet.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten eingeholt. Es verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
5.
5.1. In Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsregelung angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid eines oberen Gerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG ); ein Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG liegt nicht vor.
5.2. Die Vorinstanz hat mit dem angefochtenen Entscheid dem Begehren der Beschwerdeführerin stattgegeben und die Sache in Aufhebung des Beschlusses des Regierungsrats und des mitangefochtenen Beschlusses des Gemeinderats auch insofern zur Durchführung einer Baukontrolle und eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens an den Gemeinderat zurückgewiesen, als dies der Regierungsrat, insoweit in Bestätigung des Entscheids des Gemeinderats, noch abgelehnt hatte. Sie hat dabei gewisse Vorbringen bzw. Rügen der Beschwerdeführerin als unbegründet resp. nicht den Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffend beurteilt und Beweismassnahmen in diesem Verfahren als nicht erforderlich erachtet.
Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab. Es handelt sich weder um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG noch um einen Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG, sondern um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG (vgl. BGE 149 II 190 E. 1.9; 142 II 20 E. 1.2; Urteil 1C_64/2023 vom 9. November 2023 E. 1.3 f.). Dies gilt auch für die vorliegend einzig angefochtene Kosten- und Entschädigungsregelung (vgl. BGE 142 II 363 E. 1.1; 142 V 551 E. 3.2; je mit Hinweisen). Die Beschwerde gegen diese Regelung ist somit nur nach den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a oder b BGG zulässig. Letztere Variante kommt von vornherein nicht in Betracht. Die Kosten- und Entschädigungsregelung bewirkt weiter keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, da sie grundsätzlich im Anschluss an den neu ergehenden Endentscheid in der Sache angefochten werden kann (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 142 II 363 E. 1.1; 142 V 551 E. 3.2; je mit Hinweisen). Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht auf sie einzutreten ist.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschwerdeführerin an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann aber verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Wollerau, dem Regierungsrat des Kantons Schwyz, der C.________ AG und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. September 2024
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Baur