Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_450/2024
Urteil vom 23. September 2024
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
ETH-Beschwerdekommission,
Effingerstrasse 6a, 3011 Bern,
Eidgenössische Technische Hochschule ETH Zürich, Prorektor Studium, c/o Studienadministration, HG F 15, Rämistrasse 101, 8092 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Wiedererwägungs- und Fristwiederherstellungsgesuch nach Nichteintretensentscheid betr. Ausschluss aus dem Bachelor-Studiengang Humanmedizin,
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, Einzelrichter, vom 7. August 2024 (B-4290/2024).
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Verfügung vom 21. September 2023 schloss die Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETH Zürich) A.________ aus dem Bachelor-Studiengang Humanmedizin aus. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde sowie auf ein in diesem Rahmen gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege trat die ETH-Beschwerdekommission mit Entscheid vom 23. November 2023 nicht ein, da A.________ den Kostenvorschuss verspätet einbezahlt habe.
Am 29. November/1. Dezember 2023 reichte A.________ bei der ETH-Beschwerdekommission ein Gesuch um Wiedererwägung des Nichteintretensentscheids bzw. um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses ein. Am 21. Dezember 2023 erhob sie auch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Entscheid der ETH-Beschwerdekommission vom 23. November 2023 (Verfahren B-7187/2023). In der Folge sistierte die ETH-Beschwerdekommission das Verfahren betreffend Wiedererwägung und Fristwiederherstellung längstens bis zum Abschluss des Verfahrens B-7187/2023.
Mit Urteil vom 14. Mai 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, die Beschwerde im Verfahren B-7187/2023 ab. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_319/2024 vom 9. Juli 2024 aufgrund verspäteter Einreichung nicht ein.
1.2. Nachdem die ETH-Beschwerdekommission die Sistierung des Verfahrens betreffend Wiedererwägung und Fristwiederherstellung am 24. Mai 2024 aufgehoben hatte, wies sie mit Entscheid vom 13. Juni 2024 das Gesuch von A.________ um Wiederherstellung der Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses ab.
Dagegen erhob A.________ am 6. Juli 2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
1.3. Mit Zwischenverfügung vom 7. August 2024 wies der Instruktionsrichter am Bundesverwaltungsgericht das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels ab und forderte sie - unter Androhung des Nichteintretens - auf, bis zum 16. September 2024 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.
1.4. A.________ gelangt mit Beschwerde vom 12. September 2024 an das Bundesgericht und beantragt, es sei die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. August 2024 aufzuheben. Ferner beantragt sie "Stillstand und Verlängerung der Frist der Einzahlung des Kostenvorschusses [...] während und nach dieser laufenden Beschwerde an das Bundesgericht". Prozessual ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege und um Erlass des Kostenvorschusses für das bundesgerichtliche Verfahren.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Die angefochtene Verfügung, mit welcher das Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und sie - unter Androhung des Nichteintretens aufgefordert hat, einen Kostenvorschuss zu leisten, stellt einen Zwischenentscheid i.S.v. Art. 93 BGG dar. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache (vgl. BGE 137 III 380 E. 1.1; Urteile 2C_477/2021 vom 24. Juni 2021 E. 1.2; 2C_1062/2020 vom 25. März 2021 E. 1.1). In der Sache geht es um den Ausschluss der Beschwerdeführerin aus dem Bachelor-Studiengang Humanmedizin. Ein Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG ist nicht erkennbar, sodass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich zur Verfügung steht.
2.2. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde - abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; vgl. dazu u.a. BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2). Zwischenentscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege oder die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters verweigert wird, entfalten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (vgl. BGE 129 I 129 E. 1.1; Urteile 2C_141/2023 vom 1. Juni 2023 E. 1.1 mit weiteren Hinweisen; 2C_577/2020 vom 25. September 2020 E. 1.1).
2.3. Indessen haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht nach Art. 42 BGG die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, von kantonalem und von interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 142 II 369 E. 2.1).
2.4. Die Vorinstanz hat in Anwendung des massgebenden Verfahrensrechts und unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erwogen, dass ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nur unter den kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen der Bedürftigkeit des Gesuchstellers und der fehlenden Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels besteht (Art. 65 VwVG [SR 172.021]; vgl. auch Art. 29 Abs. 3 BV; vgl. u.a. BGE 142 III 138 E. 5.1; 140 V 521 E. 9.1; 139 III 475 E. 2.2). Sie ist im Rahmen einer summarischen Prüfung zum Schluss gelangt, dass das bei ihr eingereichte Rechtsmittel aussichtslos sei. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die Umstände, welche die Beschwerdeführerin von der Fristenwahrung im Verfahren vor der ETH-Beschwerdekommission abgehalten haben, von ihr selbst zu verantworten sein dürften, sodass kein unverschuldetes, zur Wiederherstellung der Frist führendes Hindernis im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG vorliegen dürfte. Vor diesem Hintergrund sei das Gesuch, unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit, abzuweisen.
2.5. In ihrer Eingabe an das Bundesgericht führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie sei finanziell nicht in der Lage, den Kostenvorschuss bzw. die Gerichtskosten zu bezahlen. Dabei verkennt sie, dass die Vorinstanz ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht mit der fehlenden Bedürftigkeit, sondern mit der Aussichtslosigkeit ihres Rechtsmittels begründet hat. Folglich hätte die Beschwerdeführerin rechtsgenüglich aufzeigen müssen, dass und inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt habe, indem sie aufgrund einer summarischen Prüfung zum Schluss gelangt ist, dass das bei ihr erhobene Rechtsmittel keine Aussichten auf Erfolg habe, da die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses im Verfahren vor der ETH-Beschwerdekommission nicht erfüllt seien. Dies tut die Beschwerdeführerin, die sich mit den entsprechenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht auseinandersetzt, in keiner Weise. Sollte sie mit den pauschalen Vorbringen, das Bundesverwaltungsgericht habe ihre Argumente nicht berücksichtigt und gewertet, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend machen wollen, genügen ihre Ausführungen den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Im Ergebnis entbehrt die Beschwerde offensichtlich einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).
3.
3.1. Auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Begehren um "Stillstand" der Frist zur Einzahlung des Kostenvorschusses "während und nach dieser laufenden Beschwerde an das Bundesgericht" sinngemäss um aufschiebende Wirkung ersuchen will, wird dieses Gesuch mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
3.2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Damit wird das Gesuch der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren, welches lediglich auf die Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten bzw. des Kostenvorschusses abzielt, gegenstandslos. Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, Einzelrichter, mitgeteilt.
Lausanne, 23. September 2024
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov