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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4D_132/2025  
 
 
Urteil vom 23. September 2025  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Hurni, Präsident, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________ und B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Graubünden, Zweite zivilrechtliche Kammer, 
Poststrasse 14, 7001 Chur, 
Beschwerdegegner, 
 
Politische Gemeinde Safiental, 
Talstrasse 6, 7107 Safien Platz, 
Verfahrensbeteiligte. 
 
Gegenstand 
unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden, Zweite zivilrechtliche Kammer, vom 18. Juni 2025 (ZR2 25 25). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Entscheid vom 28. Mai 2025 wies das Regionalgericht Surselva das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in einem Ausweisungsverfahren infolge Aussichtslosigkeit ihrer Rechtsbegehren ab. 
Mit Urteil vom 18. Juni 2025 wies das Obergericht des Kantons Graubünden eine von den Beschwerdeführern gegen den regionalgerichtlichen Entscheid vom 28. Mai 2025 erhobene Beschwerde ab und auferlegte ihnen die Verfahrenskosten. 
Mit Eingabe vom 18. Juli 2025 erklärten die Beschwerdeführer dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden vom 18. Juni 2025 mit Beschwerde anfechten zu wollen. 
Mit Verfügung vom 22. Juli 2025 erklärte das Bundesgericht das Gesuch der Beschwerdeführer, es sei ihnen eine Erstreckung der Frist bis zum 8. August 2025 zur Ergänzung der Begründung der Beschwerde zu gewähren, aufgrund des Fristenstillstands vom 15. Juli bis und mit dem 15. August 2025 (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) als gegenstandslos. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.  
Die Eingabe der Beschwerdeführer erfüllt die Begründungsanforderungen, die an eine Beschwerde an das Bundesgericht gestellt werden, offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). 
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
3.  
Unter den gegebenen Umständen ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten im bundesgerichtlichen Verfahren gegenstandslos wird. Dem Beschwerdegegner und der Verfahrensbeteiligten stehen keine Parteientschädigungen zu (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und der Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. September 2025 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Hurni 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann