Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_986/2023, 6B_1001/2023
Urteil vom 23. September 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Vonschallen.
Verfahrensbeteiligte
6B_986/2023
A.A.________, vertreten durch
Fürsprecher Beat Marfurt,
Beschwerdeführer 1,
und
6B_1001/2023
B.A.________, vertreten durch
Fürsprecher Urs Scheidegger,
Beschwerdeführerin 2,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
2. C.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Thomas Rebsamen,
3. A.A.________, vertreten durch
Fürsprecher Beat Marfurt,
4. B.A.________, vertreten durch
Fürsprecher Urs Scheidegger,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
6B_986/2023
Qualifizierte Veruntreuung, qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, Pfändungsbetrug; Strafzumessung;
6B_1001/2023
Herausgabe eingezogener Vermögenswerte,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 23. November 2022 (SK 21 432).
Sachverhalt:
A. A.A.________ wird in der Anklageschrift vom 6. November 2019 hinsichtlich der angefochtenen Schuldsprüche Folgendes vorgeworfen:
A.a. In seiner Funktion als Geschäftsführer der D.________GmbH, die mit der Liegenschaftsverwaltung eines Mietobjekts der C.________ beauftragt gewesen sei, habe er am 26. März 2010 den Barbetrag von Fr. 1'250.-- als Mietzinsdepot entgegengenommen. In der Folge habe er diesen Betrag entgegen den gesetzlichen Pflichten nicht auf einem Sparkonto oder einem Depot, lautend auf den Namen des Mieters, hinterlegt, sondern habe das Geld in seinem eigenen Nutzen verwendet. In selber Funktion habe er die durch einen kommunalen Sozialdienst bezahlten Mietzinse im Gesamtbetrag von Fr. 24'840.-- für den Zeitraum vom 14. Mai 2012 bis zum 10. Oktober 2013 entgegen seinen vertraglichen Verpflichtungen aus der Liegenschaftsverwaltung nicht an die C.________ weitergeleitet, sondern diese ihm anvertrauten Vermögenswerte wiederum in seinem eigenen Nutzen oder im Nutzen der D.________GmbH verwendet.
A.b. Am 24. Januar 2011 habe er im Namen der D.________GmbH eine Rechnung über pauschal Fr. 40'000.-- für zwei Motorräder, welche auf die GmbH eingelöst gewesen seien, an seinen Bruder C.A.________ ausgestellt. Den auf sein Privatkonto überwiesenen Rechnungsbetrag habe er weder an die GmbH weitergeleitet noch verbucht, sondern habe das Geld in seinem eigenen Nutzen verwendet.
A.c. Zum Nachteil der D.________GmbH habe er zudem im Zeitraum vom 29. Mai 2008 bis zum 12. Mai 2010 einen Betrag von insgesamt Fr. 868'000.-- in pflichtwidriger Weise verwendet. So habe er das zuhanden der GmbH gewährte Nachtragsdarlehen von netto Fr. 500'000.-- entgegen seinen Pflichten als Geschäftsführer nicht im Nutzen und im Sinne der GmbH, sondern zu seinem eigenen Nutzen und zum Nutzen der von ihm kontrollierten E.________ GmbH verwendet. Am 8. Mai 2009 habe er vom Kontokorrentkonto lautend auf die D.________GmbH einen Betrag von Fr. 50'000.-- in bar bezogen, ohne diesen Vorgang zu verbuchen. Auch diesen Betrag habe er in seinem eigenen Nutzen und zum Nutzen der E.________ GmbH verwendet. Weiter habe er den aus dem Verkauf der Liegenschaft in U.________ von der D.________GmbH an C.A.________ resultierenden Überschuss von Fr. 198'000.-- auf ein Konto, welches nicht Bestandteil der offiziellen Buchhaltung der GmbH gebildet habe, überweisen lassen. Diesen Überschuss habe er innerhalb von 2 ½ Monaten zu seinem eigenen Nutzen verwendet. Schliesslich habe er das am 31. März 2010 zu Gunsten der D.________ GmbH erhaltene Darlehen über Fr. 120'000.-- der C.________ zu seinem eigenen Nutzen verwendet. Teils habe er das Geld in bar bezogen und teils auf sein Privatkonto u.a. für den privaten Aktienkauf überwiesen.
A.d. Am 4. Februar 2013 habe er überdies gegenüber dem Betreibungsamt Bern-Mittelland mehrere Vermögenswerte verheimlicht, die er zuvor teilweise beiseitegeschafft habe. Er habe die Vermögenswerte auf einem am 18. Dezember 2012 aufgelösten Privatkonto, den Erlös der am 18. Januar 2013 verkauften Wertschriften sowie die Liegenschaft in V.________ beim Vollzug der Pfändung nicht angegeben.
B. Das Obergericht des Kantons Bern sprach A.A.________ am 23. November 2022 in teilweiser Bestätigung des Urteils des Kantonalen Wirtschaftsgerichts der mehrfachen qualifizierten und der einfachen Veruntreuung, der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie des Pfändungsbetrugs schuldig. Es sprach ihn in einem Punkt vom Vorwurf der qualifizierten Veruntreuung frei und stellte die Rechtskraft des Freispruchs vom Vorwurf der Urkundenfälschung fest. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten und zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.--. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es im Umfang von 23 Monaten auf. Zudem verpflichtete es ihn zur Bezahlung einer Ersatzforderung an den Kanton Bern von Fr. 110'000.-- sowie einer Parteientschädigung an die C.________ und verwies deren Zivilklage auf den Zivilweg. Es ordnete die Einziehung der sich auf dem PostFinance-Konto IBAN-Nr. xxx befindlichen Vermögenswerte sowie Bargelder an und hob die Beschlagnahme diverser Barschaften zu Gunsten der F.________ GmbH auf. Im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung ordnete es die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme über den Überschuss des Liquidationsergebnisses aus dem Verkauf der Liegenschaft W.________ in U.________ im Umfang von Fr. 110'000.--, bis im gegen ihn geführten Zwangsvollstreckungsverfahren gemäss SchKG über die Sicherungsmassnahmen entschieden wurde, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft des Urteils, und die Rückgabe der restlichen Fr. 47'929.15 an C.A.________ an.
C.
C.a. A.A.________ (Verfahren 6B_986/2023) führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei von den Vorwürfen der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung, angeblich begangen am 26. März 2010 (Anklageziffer 1.2) und im Zeitraum vom 14. Mai 2012 bis zum 10. Oktober 2023 (recte: 2013) (Anklageziffer 1.3), der Veruntreuung, angeblich begangen vom 24. Januar 2011 bis 2. Februar 2011 (Anklageziffer 2), der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, angeblich begangen zwischen dem 30. Mai 2008 und dem 29. Juni 2009 (Anklageziffer 3.1), am 8. Mai 2009 (Anklageziffer 3.2), zwischen dem 1. April 2009 und dem 12. Mai 2009 (Anklageziffer 3.3) und zwischen dem 18. März 2010 und dem 12. Mai 2010 (Anklageziffer 3.4), und des Pfändungsbetrugs angeblich begangen am
4. Februar 2013 (Anklageziffer 5) freizusprechen. Die sich auf dem PostFinance-Konto befindlichen Vermögenswerte sowie das beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von Fr. 1'370.-- seien freizugeben und die Beschlagnahme über den Überschuss des Liquidationsergebnisses aus dem Verkauf der Liegenschaft, W.________, in U.________, sei aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückweisen. Zudem ersucht A.A.________ um unentgeltliche Rechtspflege.
C.b. B.A.________ (Verfahren 6B_1001/2023) führt ebenfalls Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, es sei die Ziffer VII.1. des Urteils und die Kontosperre betreffend das Konto IBAN-Nr. xxx bei der PostFinance, lautend auf A.A.________, aufzuheben und das dortige Guthaben an sie herauszugeben. Eventualiter sei die Kontosperre mindestens im Umfang des hälftigen dortigen Guthabens aufzuheben und an sie herauszugeben. Subeventualiter sei das Urteil aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung sowie Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten und die gleichen Parteien oder ähnliche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1; 113 Ia 390 E. 1). Die von der Beschwerdeführerin 2 beantragte Herausgabe der Vermögenswerte auf dem Konto der PostFinance steht in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer 1 gerügten Schuldspruch wegen Pfändungsbetrugs, so dass es sich rechtfertigt, die Verfahren 6B_986/2023 und 6B_1001/2023 zu vereinigen.
2.
2.1. Mit Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheid eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte erneut bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 143 I 377 E. 1.2; 140 III 115 E. 2, 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der eben dargestellten Begründungspflicht grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1). Es ist kein Sachgericht (BGE 145 IV 137 E. 2.8) und keine Appellationsinstanz, vor der die Tatsachen erstmals oder erneut frei diskutiert werden können
(BGE 146 IV 297 E. 1.2).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Es gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2;146 IV 297 E. 2.2.5; 146 IV 88 E. 1.3.1;
145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.3.1; je mit Hinweisen).
2.3. Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, müssen unter anderem die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). Aus dem Entscheid muss klar hervorgehen, von welchem festgestellten Sachverhalt die Vorinstanz ausgegangen ist und welche rechtlichen Überlegungen sie angestellt hat. Genügt ein Entscheid den Anforderung von Art. 112 Abs. 1 BGG nicht, so kann das Bundesgericht ihn in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Hingegen steht es ihm nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist (zum Ganzen: BGE 141 IV 244 E. 1.2.1 mit Hinweisen).
Die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO). Dieser verlangt, dass sich die Behörde mit den für den Entscheid wesentlichen Punkten auseinandersetzt (vgl. dazu BGE 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen).
3.
Das Bundesgericht nimmt selbst grundsätzlich keine Beweise ab. Es ist kein Sachgericht, sondern entscheidet auf der Grundlage des vorinstanzlichen Sachverhalts ( Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 145 I 227 E. 5.1; Urteile 7B_835/2023 vom 27. Februar 2025 E. 1.3; 6B_856/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.3; 6B_892/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 1.4.2; mit Hinweis[en]). Soweit der Beschwerdeführer 1 vor Bundesgericht die Befragung der Zeugin K.________ beantragt, ist dieser Antrag abzuweisen.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer 1 beanstandet die Schuldsprüche wegen mehrfacher qualifizierter sowie einfacher Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 und 2 StGB .
4.2. Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich der Veruntreuung strafbar, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Der subjektive Tatbestand der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 StGB erfordert Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Bei der Veruntreuung von Vermögenswerten bereichert sich unrechtmässig, wer die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2; Urteile 6B_362/2024 vom 30. April 2025 E. 1.3; 7B_231/2025 vom 2. April 2025 E. 3.1.3; 6B_940/2019 vom 6. Mai 2020 E. 1.1.2; je mit Hinweisen). Ist der Täter fähig und gewillt, das Gut zu einem späteren Zeitpunkt zu ersetzen, dann beabsichtigt er eine vorübergehende Bereicherung, was zur Erfüllung des subjektiven Tatbestands genügt (BGE 118 IV 27 E. 3a; Urteile 7B_231/2025 vom 2. April 2025 E. 3.1.3; 6B_556/2020 vom 3. November 2020 E. 6.1; 6B_54/2019 vom 3. Mai 2019 E. 2.1). Ersatzbereitschaft liegt in jedem Fall dann nicht vor, wenn der Täter trotz Ersatzwillens aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht überzeugt sein kann, rechtzeitig Ersatz leisten zu können (Urteil 7B_231/2025 vom 2. April 2025 E. 3.1.3 mit Hinweisen). Der qualifizierten Veruntreuung macht sich strafbar, wer die Tat u.a. als berufsmässiger Vermögensverwalter begeht (Art. 138 Ziff. 2 StGB).
5.
5.1. Beim ersten zu beurteilenden Schuldspruch wegen qualifizierter Veruntreuung anerkennt der Beschwerdeführer 1 zwar, den Betrag von Fr. 1'250.-- als Mietzinsdepot entgegengenommen und nicht wie gesetzlich vorgeschrieben auf ein separates Konto einbezahlt zu haben. Er vertritt jedoch die Ansicht, bei Entgegennahme des Mietzinsdepots nicht ohne Ersatzwillen gehandelt zu haben.
5.2. Die Vorinstanz sieht den Tatbestand der qualifizierten Veruntreuung in diesem Anklagepunkt als gegeben an. Sie geht dafür vom angeklagten Sachverhalt aus, wonach der Beschwerdeführer 1, handelnd als Geschäftsführer der D.________ GmbH als Liegenschaftsverwalterin, am 26. März 2010 im Rahmen eines Mietvertrags zwischen der Beschwerdegegnerin 2 und G.________ den Barbetrag von Fr. 1'250.-- als Mietzinsdepot entgegengenommen, diesen jedoch nicht hinterlegt, sondern zu seinem eigenen Nutzen verwendet habe. In Übereinstimmung mit der Erstinstanz erachtet sie den angeklagten Sachverhalt als beweismässig erstellt. Dabei stützt sie sich neben dem Mietvertrag und den Quittungen auch auf die ersten Angaben des Beschwerdeführers 1. Demnach habe er das Geld quittiert, aber sicher nicht an A.H.________ (einziges Verwaltungsratsmitglied der Beschwerdegegnerin 2) weitergeleitet. Die Vorinstanz gelangt im Ergebnis zum Schluss, dass die spätere Aussage des Beschwerdeführers 1, er habe sämtliche Mietdepots weitergeleitet, aufgrund der Erstaussagen nicht glaubhaft sei. Der Betrag von Fr. 1'250.-- sei dem Beschwerdeführer 1 wirtschaftlich fremd gewesen und er habe gegenüber G.________ eine Werterhaltungspflicht gehabt. Indem er das Bargeld nicht wie gesetzlich vorgeschrieben auf ein Konto lautend auf G.________ einbezahlt, sondern für sich selbst verwendet habe, habe er den Anspruch des Treugebers vereitelt. Massgebend für die Beurteilung der Schädigung sei der Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer 1 die Kaution entgegengenommen, aber nicht lege artis angelegt habe. Subjektiv müsse dem Beschwerdeführer 1 direkter Vorsatz vorgeworfen werden, habe er doch um das vorgeschriebene Prozedere bei Kautionen gewusst. Er habe in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt. Unter Verweis auf die Erstinstanz führt die Vorinstanz weiter aus, der Umstand, dass der Beschwerdeführer 1 als professioneller Vermögensverwalter die Kaution entgegen seiner Pflicht nicht auf einem separaten Konto angelegt habe, sei für sich betrachtet bereits als Indiz für eine eigennützige Verwendung des Geldes zu werten. Darüber hinaus erachtet sie aufgrund der glaubhaften Aussagen von G.________ als erstellt, dass der Beschwerdeführer 1 das Mietzinsdepot nicht zurückbezahlt und diesen Betrag für eigene Zwecke verwendet habe. Der Beschwerdeführer 1 bzw. die D.________ GmbH seien im Umfang der relativ geringen Mietkaution wohl ohne Weiteres ersatzfähig gewesen, allerdings habe es ihm bzw. ihr am Ersatzwillen gefehlt, was sich insbesondere daraus ergebe, dass das Geld eben nicht auf dem vorgeschriebenen Sperrkonto angelegt worden sei.
5.3. Diese Beurteilung der Vorinstanz ist weder unter Willkürgesichtspunkten zu beanstanden noch sonst wie rechtswidrig.
5.3.1. Die Vorinstanz erwägt, dass der Beschwerdeführer 1 seine gesetzliche Pflicht verletzt habe, indem er das als Sicherheit erhaltene Geld nicht auf einem Sparkonto oder einem Depot, das auf den Namen des Mieters lautet, hinterlegt, oder an die Beschwerdegegnerin 2 als Vermieterin weitergeleitet habe, stattdessen habe er den erhaltenen Barbetrag zum eigenen Nutzen zurückbehalten. Trotz des Wissens als professioneller Liegenschaftsverwalter über die gesetzliche Bestimmung habe er das Mietzinsdepot nicht auf einem Sperrkonto angelegt, mithin habe ihm bzw. der GmbH der Ersatzwille gefehlt.
Die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer 1 die Sicherheitsleistung gerade zu eigenem Nutzen verwendet habe, impliziert eine unterlassene Weiterleitung an die Beschwerdegegnerin 2. Dabei stellt die Vorinstanz auf seine anfängliche Aussage ab, wonach er eingestanden habe, das Depot nicht weitergeleitet zu haben. Der Beschwerdeführer 1 bringt dagegen vor, die Vorinstanz habe seine diesbezügliche Aussage "Ehhh, eher nicht, nein. Wenn, dann sollte ein Sperrkonto vorhanden gewesen sein. Sicher habe ich es nicht A.H.________ gegeben." falsch und zu seinen Ungunsten wiedergegeben. Aufgrund seiner Erstaussage im Jahr 2017 - rund 6 ½ Jahre nach den Ereignissen - ergäbe sich, dass er nicht mehr genau gewusst habe, ob er das Geld weitergeleitet habe oder nicht. Inwiefern die vorinstanzliche Schlussfolgerung jedoch geradezu unhaltbar und somit willkürlich sein soll, legt der Beschwerdeführer 1 mit diesen Ausführungen nicht hinreichend dar. Jedenfalls ist dieser Schluss nicht schlechterdings unhaltbar, mithin nicht geeignet, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als willkürlich erscheinen zu lassen. Dies auch unter Berücksichtigung seines anfänglichen Eingeständnisses, das Depot nicht weitergeleitet zu haben. Auf die nicht hinreichend substanziierte Sachverhaltsrüge kann folglich nicht eingetreten werden (vgl. E. 2.2 oben). Nicht rechtserheblich ist zudem, wenn sich der Beschwerdeführer 1 darauf beruft, die Beschwerdegegnerin 2 habe G.________ nach Auflösung des Mietverhältnisses die Sicherheit in Verrechnung der ausstehenden Mietzinse zurückbezahlt. Im Zeitpunkt der Leistung blieb G.________ der wirtschaftlich Berechtigte.
5.3.2. Soweit sich der Beschwerdeführer 1 des Weiteren darauf beruft, generell keine separaten Mietzinskautionskonten eröffnet zu haben und sowohl als Geschäftsführer der D.________ GmbH als auch privat seinen finanziellen Verpflichtungen immer nachgekommen zu sein, vermag er die vorinstanzlichen Ausführungen zum fehlenden Ersatzwillen nicht als willkürlich auszuweisen. Mit dieser Argumentation spricht er die Ersatzfähigkeit an, welche die Vorinstanz ihm bzw. der GmbH nicht abspricht.
5.4. Die Vorinstanz durfte aufgrund der unterlassenen Einzahlung der Sicherheit auf ein Sparkonto bzw. einem Depot, das auf den Namen des Mieters lautet, bzw. der unterlassenen Weiterleitung der Sicherheit an die Beschwerdegegnerin 2 auf einen fehlenden Ersatzwillen und damit die Erfüllung des subjektiven Tatbestands der Veruntreuung schliessen. Weitere Rügen betreffend die Veruntreuung bringt der Beschwerdeführer 1 nicht vor. Der Schuldspruch wegen qualifizierter Veruntreuung verletzt kein Bundesrecht.
6.
6.1. Beim zweiten zu beurteilenden Schuldspruch der qualifizierten Veruntreuung wegen der Nichtweiterleitung der durch den kommunalen Sozialdienst für I.________ im Gesamtbetrag von Fr. 23'460.-- für den Zeitraum vom 14. Mai 2012 bis 10. Oktober 2013 bezahlten Mietzinse zu Gunsten der Beschwerdegegnerin 2 rügt der Beschwerdeführer 1 eine falsche Sachverhaltsfeststellung und wendet sich gegen die von der Vorinstanz angenommene Bereicherungsabsicht.
6.2. Ob seitens des Beschwerdeführers 1 zum Tatzeitpunkt, sprich über die gesamte Zeitspanne der Verwendung der anvertrauten Mittel - vorliegend vom 14. Mai 2012 bis 10. Oktober 2013 - Ersatzfähigkeit und Ersatzwille vorhanden war, ist eine Sachverhaltsfrage, die das Bundesgericht nur auf Willkür hin überprüft.
6.3. Die Vorinstanz erwägt, gestützt auf die von der Gemeinde eingereichten Unterlagen lasse sich schliessen, dass die monatlichen Mietzinse von Fr. 1'380.-- für I.________ während knapp eineinhalb Jahren im Gesamtbetrag von Fr. 24'840.-- auf das Konto der D.________ GmbH überwiesen worden seien. Demgegenüber sei lediglich die Weiterleitung einer einzigen Monatsmiete an die Beschwerdegegnerin 2 dokumentiert. Es würden weder Quittungen noch sonstige Indizien vorliegen, die dafür sprechen würden, dass der Beschwerdeführer 1 tatsächlich weitere Zahlungen aus diesem Vertragsverhältnis an die Beschwerdegegnerin 2 überwiesen habe. Es sei auffällig, dass im Gegensatz zu den Mietzinszahlungen eines anderen Mieters hier kaum Belege zu allfälligen Überweisungen aktenkundig seien. Es reiche nicht aus, dass der Beschwerdeführer 1 einfach allgemein den Rückbehalt der Zahlungen bestritten habe, um erhebliche Zweifel an seiner Schuld zu wecken. Vielmehr habe er zumindest in der Voruntersuchung nicht angeben können, ob er das Geld an die Beschwerdegegnerin 2 weitergeleitet habe. Auffällig sei auch, dass er, angesprochen auf I.________, gleichsam zum Gegenangriff übergegangen sei und die Mieterschaft als Messies bezeichnet sowie sonstige Vorwürfe erhoben habe. Fraglich sei auch, weshalb die Mietzinse jeweils auf das Konto der GmbH und nicht direkt auf das der Beschwerdegegnerin 2 überwiesen worden seien. Vermutlich sei dies geschehen, um vorübergehend Liquidität zu erlangen. Infolgedessen erachtet die Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt hinsichtlich des Deliktbetrags von Fr. 23'460.--, darin abgezogen die aktenkundige Weiterleitung eines Mietzinses von Fr. 1'380.--, als erstellt. Der Beschwerdeführer 1 sei sich der Verpflichtung aus dem Liegenschaftsverwaltungsverhältnis bzw. der Pflicht zum Weiterleiten von Einnahmen oder zur Erstellung einer klaren Abrechnung bewusst gewesen, weshalb direkter Vorsatz vorliegen würde. Er habe zudem die Absicht, sich oder die D.________ GmbH damit unrechtmässig zu bereichern, gehabt. Die GmbH sei zu diesem Zeitpunkt weder ersatzfähig noch ersatzwillig gewesen. Diese habe per Ende Oktober 2013 nur noch über flüssige Mittel in der Höhe von Fr. 4'090.60 verfügt.
6.4. Der Beschwerdeführer 1 wendet sich hauptsächlich gegen die vorinstanzlichen Erwägungen hinsichtlich der geltend gemachten Verrechnung. Er sei am 26. September 2013 (Datum der Publikation im SHAB) als Geschäftsführer aus der D.________ GmbH ausgeschieden. Zuvor habe die Beschwerdegegnerin 2 und die D.________ GmbH am 29. August 2013 vor dem Handelsgericht des Kantons Bern einen Vergleich mit "per Saldo-Erklärung" abgeschlossen. Mit Ausnahme der Zahlung vom 10. Oktober 2013 seien sämtliche Zahlungen vor diesem Vergleich an die D.________ GmbH getilgt worden. Zudem sei offensichtlich, dass die GmbH die Liegenschaftsverwaltung nicht unentgeltlich ausgeführt habe. Weiter sei der GmbH aus der Ausübung des Kaufrechts durch die Beschwerdegegnerin 2 am 31. März 2013 eine Kaufpreisforderung in der Höhe von Fr. 2'800'000.-- zugestanden. Ferner macht der Beschwerdeführer eine falsche Sachverhaltsfeststellung geltend. Die für die Mieterin an die GmbH geleisteten Zahlungen vom 24. Juli 2013, 23. August 2013 und 10. Oktober 2013 im Gesamtbetrag von Fr. 4'140.-- hätten sich abzüglich von Bankspesen und einer Vergütung ans Betreibungsamt bis zur Liquidation des Kontos durch das Konkursamt auf dem Konto der GmbH befunden. Die Beschwerdegegnerin 2 sei also keineswegs an ihrem Vermögen geschädigt worden. Eine Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, habe zu keinem Zeitpunkt bestanden.
6.5. Mit dieser Kritik vermag der Beschwerdeführer 1 nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz bei der Sachverhaltsfeststellung in Willkür verfallen wäre. Aufgrund der Vorgehensweise des Beschwerdeführers 1 - Vereinnahmung der Mietzinse auf das Konto der D.________ GmbH mit jeweils umgehenden Barabhebungen, fehlende Dokumentation der Mittelverwendung bzw. fehlende oder späte Abgabe der Verrechnungserklärung, wirtschaftliche Lage der D.________ GmbH - ist der Vorinstanz in ihrem Schluss, wonach die Ersatzfähigkeit und der Ersatzwille zu den Tatzeitpunkten gefehlt habe, keine Willkür vorzuwerfen. Insbesondere behauptete er vor der Vorinstanz gerade nicht, im Tatzeitpunkt einen Verrechnungswillen gehabt zu haben, führte er dort noch aus, alles an A.H.________ weitergeleitet zu haben.
Nicht begründet ist weiter auch das Vorbringen des Beschwerdeführers 1, dass sich der Betrag im Umfang von drei Mietzinszahlungen bis zur Liquidation des Konkursamtes noch auf dem Konto der GmbH befunden habe. Mit diesem nicht weiter begründeten Einwand setzt er sich nicht hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, wonach er die eingehenden Mietzinse jeweils umgehend in bar bezogen habe. Auf solch rein appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (Art. 42 Abs. 2; Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. E. 2.2 oben).
Die an der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz geübte Kritik erweist sich nach dem Gesagten insgesamt als unbegründet, soweit auf sie einzutreten ist.
7.
7.1. Beim dritten zu beurteilenden Schuldspruch betreffend die Veruntreuung wegen der Nichtweiterleitung der Entschädigung aus dem Verkauf der zwei Motorräder an die D.________ GmbH rügt der Beschwerdeführer 1 eine falsche Sachverhaltsfeststellung. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz hätten sich die verkauften Motorräder in seinem Eigentum und nicht jenem der GmbH befunden.
7.2. Das angefochtene Urteil ist auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden.
Es ist weder ersichtlich noch dargetan, inwiefern der vorinstanzliche Schluss, wonach die Motorräder im Eigentum der GmbH gestanden hätten, geradezu unhaltbar und somit willkürlich ist. Die Vorinstanz legt begründet dar, weshalb sie zum Schluss gelangt, die Motorräder stünden im Eigentum der GmbH. Sie führt dazu aus, einerseits sei schwerwiegend zu berücksichtigen, dass die GmbH in den Fahrzeugausweisen als Halterin eingetragen sei. Andererseits habe der Beschwerdeführer 1 am 24. Januar 2011 von seinem privaten Account eine E-Mail an C.A.________ gesandt, welche im Briefkopf die GmbH aufgeführt habe und als "Rechnung für zwei Motorräder" betitelt gewesen sei. In der E-Mail sei ausdrücklich erwähnt, dass der Kaufpreis an den Geschäftsführer der GmbH zu bezahlen sei. Ferner komme hinzu, dass der ursprüngliche Kauf weder durch den Beschwerdeführer 1 noch durch die GmbH belegt sei. Die Aussagen des Beschwerdeführers 1 anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach die Motorräder auf Papier der GmbH gehört hätten, würden den Eindruck erwecken, dass er selbst die formelle Eigentümerschaft der GmbH nicht mehr bestreite. Er habe die Rechnung auf die GmbH ausgestellt, weil die Motorräder auf diese eingelöst gewesen seien. Entgegen seinen Ausführungen, so die Vorinstanz weiter, sei zudem nicht belegt, dass er das Benzin, die Versicherungsprämien und den Unterhalt der Motorräder tatsächlich privat bezahlt habe. Es könne auch nicht einfach gesagt werden, es sei üblich, Fahrzeuge privat zu kaufen und diese auf die "Bude" einzulösen. Soweit der Beschwerdeführer 1 in anderem Zusammenhang ausführe, dass er ja sowieso nichts "persönlich" haben dürfe, spreche dies eben auch für die Eigentümerstellung der GmbH.
7.3. Was der Beschwerdeführer 1 gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung vorträgt, erschöpft sich wiederum in einer unzulässigen appellatorischen Kritik. Der Umstand, dass aus den edierten Kontoauszügen oder sonstigen Belegen der GmbH weder passende Bargeldbezüge für den Kauf der Motorräder noch für die Zahlungen des Benzins, der Versicherungsprämien oder des Unterhalts nachgewiesen werden konnten, lässt den vorinstanzlichen Schluss zur Eigentümerstellung der GmbH nicht unhaltbar erscheinen. Ebenso wenig lässt diesen Schluss der Umstand zu, dass in der von einem Treuhandbüro für das Jahr 2009, in welchem die Harley Davidson gekauft und auf die GmbH eingelöst worden sei, nachträglich erstellten Buchhaltung keine Fahrzeuge im Umlauf- oder Anlagevermögen bilanziert waren. Gemäss den Feststellungen der Erstinstanz, auf welche die Vorinstanz verweist, kann auf die Bilanzen der GmbH ab dem Jahr 2006 nicht mehr abgestellt werden, da (mindestens) ein Bankkonto nicht mehr verbucht worden sei. Die Angaben für die Erstellung der Buchhaltung erhielt der Treuhänder sodann durch den Beschwerdeführer 1 und diese waren erwiesenermassen nicht vollständig.
7.4. Die Sachverhaltsrügen des Beschwerdeführers 1 erweisen sich insgesamt als unbegründet, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann. Entsprechend ist auch eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel zu verneinen. Dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer 1 die Beweislast für seine Unschuld überbunden hat, wie dieser moniert, trifft nicht zu.
8.
8.1. Der Beschwerdeführer 1 wendet sich des Weiteren gegen den Schuldspruch wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung.
8.2.
8.2.1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB).
Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB [in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung]).
8.2.2. Am 1. Juli 2023 traten die Änderungen des Sanktionenrechts, so auch von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, in Kraft (AS 2023 259; BBl 2018 2827 ff.). Diese Änderung ist für den zu beurteilenden Fall jedoch unbeachtlich, weil das angefochtene Urteil vor Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts ergangen ist und das Bundesgericht nicht prüft, ob das nach Ausfällung des angefochtenen kantonalen Entscheids in Kraft getretene Recht milder im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB ist und daher ausnahmsweise als lex mitior rückwirkend Anwendung findet (vgl. BGE 145 IV 137 E. 2; Urteile 6B_1061/2023 vom 23. Januar 2025 E. 1.3.1; 6B_392/2024 vom 18. Juli 2024 E. 4.2). Einschlägig bleibt daher die bis am 30. Juni 2023 in Kraft gewesene Bestimmung von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB.
8.2.3. Die Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung wird im Gesetz nicht näher umschrieben. Sie besteht in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. Geschäftsherrn treffen. Die entsprechenden Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis (BGE 142 IV 346 E. 3.2 mit Hinweisen). Massgebende Grundlage bilden insbesondere gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen, aber auch Statuten, Reglemente oder Beschlüsse der Generalversammlung, der Gesellschaftszweck oder branchenspezifische Usanzen (Urteile 6B_604/2022 und 6B_618/2022 vom 11. Januar 2024 E. 6.2.1; 6B_203/2022 und 6B_298/2022 vom 10. Mai 2023 E. 8.2.2; je mit Hinweisen). Geschütztes Rechtsgut ist das anvertraute Vermögen des Geschäftsherrn bzw. Treugebers (vgl. BGE 81
IV 276 E. 2a; Urteile 6B_1084/2022 vom 5. April 2023 E. 4.1; 6B_645/2022 vom 7. Oktober 2022 E. 3.1.1; 6B_1422/2019 vom 28. Mai 2021 E. 5.3.1).
8.3. Zusammengefasst erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer 1 habe Vermögenswerte der D.________ GmbH als deren Geschäftsführer in mehrfacher Weise geschäftsfremd genutzt. So habe er namens der GmbH mit der Familie H.________ zwei Darlehensverträge abgeschlossen, wobei der Darlehensvertrag über Fr. 2'555'000.-- hypothekarisch abgesichert worden sei. Das zweite Darlehen über Fr. 500'000.-- habe er entgegen seinen Pflichten als Geschäftsführer der GmbH nicht in deren Nutzen, sondern zu seinem eigenen Nutzen und zum Nutzen der von ihm kontrollierten E.________ GmbH verwendet; davon total Fr. 140'300.-- mittels nicht verbuchter Barbezüge, durch Begünstigung der E.________ GmbH im Betrag von total Fr. 250'000.-- und durch Zurverfügungstellen eines Darlehens über Fr. 110'000.-- für Eigenkapital an C.A.________ zum Kauf der Liegenschaft in U.________. Ferner habe er am 8. Mai 2009 einen Barbetrag von Fr. 50'000.-- vom Konto der D.________ GmbH bezogen, ohne diesen Vorgang zu verbuchen. Den Betrag von Fr. 30'000.-- habe er als Gründungskapital für die E.________ GmbH verwendet und die restlichen Fr. 20'000.-- seien gemäss einer Notiz des Bankmitarbeiters auf sein Privatkonto einbezahlt worden. Weiter habe er den aus dem Verkauf der Liegenschaft in U.________ durch die D.________ GmbH an C.A.________ resultierende Überschuss von Fr. 198'000.-- zuerst auf ein Konto der D.________ GmbH überweisen lassen, welches nicht Bestandteil der Buchhaltung gewesen sei, und habe diesen Betrag anschliessend im Zeitraum vom 18. März bis zum 29. Mai 2009 in bar bezogen und zu seinem eigenen Nutzen verwendet. Entgegen den Ausführungen der Erstinstanz, so die Vorinstanz weiter, seien die geltend gemachten Saldierungen der Darlehen von K.________ im Betrag von Fr. 142'210.-- und von C.A.________ im Betrag von Fr. 42'573.-- nicht bewiesen. Es seien keine Geldtransaktionen auch nur annähernd in der Höhe der ausstehend Darlehensschuld, welche angeblich gegenüber K.________ bestanden habe, erfolgt. Hingegen hätten sich die Transaktionen vielmehr in kleinere Beträge von Fr. 10'000.-- bis Fr. 30'000.-- und einmalig Fr. 41'000.-- gestückelt. Der Beschwerdeführer 1 habe zudem das am 31. März 2010 von der Beschwerdegegnerin 2 an die D.________ GmbH gewährte Darlehen über Fr. 120'000.-- im Teilbetrag von Fr. 90'000.-- für die Renovation der "L.________" verwendet. Somit seien diese Gelder nicht im Interesse der GmbH verwendet worden bzw. sei das Darlehen durch die GmbH zurückbezahlt worden, ohne dass dieser ein entsprechender Gegenwert zugeflossen sei.
Die Vorinstanz kommt sodann zum Schluss, dass das Vermögen der D.________ GmbH dem Beschwerdeführer 1 als deren einzelzeichnungsberechtigten Geschäftsführer fremd gewesen sei. Soweit er die der GmbH gewährten Darlehen und deren Barschaften ohne entsprechende Buchungen für sich selbst und teilweise für die Dritte, wie die E.________ GmbH, verbraucht und somit nicht im Interesse der D.________ GmbH verwendet habe, habe dies nicht einer ordnungsgemässen Geschäftsbesorgung entsprochen. Er habe in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht und direktvorsätzlich gehandelt.
8.4. Sofern der Beschwerdeführer 1 eine Verletzung des Anklageprinzips nach Art. 9 StPO geltend macht, kann ihm nicht gefolgt werden. Die pauschale Kritik des Beschwerdeführers 1, es fehle in der Anklageschrift an der Umschreibungen der Pflichtverletzungen der angeklagten Vermögensdispositionen, vermag nicht über eine appellatorische Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen hinauszugehen. Sie genügt damit den formellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG und E. 1.1 oben) und ist erst recht nicht geeignet, eine Rechtsverletzung darzutun. Auf die Rüge ist nicht einzutreten.
8.5. Ferner wendet der Beschwerdeführer 1 hinsichtlich aller Tatvorwürfe ein, dass sich dem Betreibungsregisterauszug der GmbH entnehmen lasse, dass er die Rechnungen korrekt bezahlt habe; dies obwohl er die Buchhaltung, wenn überhaupt, offensichtlich unvollständig geführt habe. Im Betreibungsregisterauszug sei vor dem Jahr 2013 nur gerade eine einzige Betreibung aus dem Jahr 2011 aufgeführt. Verlustscheine hätten vor dem Jahr 2013 keine bestanden. Die zu beurteilenden Sachverhalte hätten sich aber alle in den Jahren 2008 bis 2010 ereignet, also zu jener Zeit, in welcher die D.________ GmbH ihren Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern noch vollumfänglich nachgekommen sei. Massgeblich sei zudem, dass die faktisch einzige Gesellschafterin der GmbH, seine Ex-Ehefrau, K.________, mit ihrem Schreiben vom 31. Januar 2021 schriftlich bestätigt habe, dass sie von ihm laufend informiert worden und mit seiner Geschäftsführung einverstanden gewesen sei. K.________ sei Gesellschafterin zu je 50 % bei der D.________ GmbH und bei der M.________ GmbH gewesen, welche jeweils wiederum die übrigen 50 % der anderen Gesellschaft gehalten hätten. Er selbst sei in beiden Gesellschaften Geschäftsführer gewesen. Sachverhaltsmässig sei deshalb erstellt, dass sämtliche Gesellschafter als auch die Geschäftsführung über seine Geschäftstätigkeit informiert und damit einverstanden gewesen seien.
8.6. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen bestätigte K.________ mit Schreiben vom 31. Januar 2021 zusammengefasst, sie sei mit seiner Geschäftsführung stets einverstanden gewesen und sie habe nie das Gefühl gehabt, er habe zu Ungunsten der Gesellschaft gehandelt. Betreffend dieses Beweismittels kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass dieses nicht von entscheidender Bedeutung sei. Einerseits weil das Schreiben erst zehn Jahre nach den zu beurteilenden Vorgängen erstellt worden sei und es den Eindruck einer Gefälligkeit erwecke. K.________ habe im Weiteren auch nicht spezifiziert, über welche Geschäfte und Handlungsweisen der GmbH sie zu welchem Zeitpunkt informiert gewesen sei. Andererseits sei ausschlaggebend, dass die Geschäftsführung nach objektiven Gesichtspunkten im Interesse der involvierten Gläubiger erfolgt sei. Demnach könne aus dem Schreiben nicht einfach auf eine korrekte Geschäftsführung durch den Beschwerdeführer 1 geschlossen werden.
8.7. Die Würdigung des Schreibens von K.________ ist unter dem Gesichtspunkt der Willkür zu prüfen (vgl. E. 2.2 oben). Wenn der Beschwerdeführer 1 diesbezüglich vorbringt, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Schreiben nicht den Tatsachen entspreche und die Zeitdauer zwischen den Ereignissen und dem Datum des Schreibens nicht von Bedeutung sei, vermag er damit keine willkürliche Beweiswürdigung darzulegen. Dass eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt zum Nachweis der Willkür nicht. Er setzt sich zudem nicht ansatzweise mit dem nachvollziehbaren Argument der Vorinstanz auseinander, aus dem Schreiben gehe weder Umfang noch der Zeitpunkt der erhaltenen Informationen hervor. Ebenso wenig genügt sein Vorbringen, der Vorinstanz wäre es frei gestanden, K.________ als Zeugin zu befragen, den erhöhten Anforderungen an die Beschwerdebegründung. Seine diesbezüglichen Vorbringen sind unbegründet, soweit sie überhaupt die formellen Begründungsanforderungen erfüllen und auf diese eingetreten werden kann (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG und E. 2.2 oben).
8.8. Auch vermag der Beschwerdeführer 1 mit seinen Ausführungen, er habe zur Begleichung der Rechnungen fast immer Geld in bar bezogen, vor dem Jahr 2013 sei im Betreibungsregisterauszug der D.________ GmbH gerade nur eine einzige Betreibung aus dem Jahr 2011 aufgeführt gewesen sowie die Investitionen in die E.________ GmbH habe dem Geschäftszweck der D.________ GmbH entsprochen, nicht über eine appellatorische Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen hinauszugehen. Die Vorinstanz legt hinsichtlich der nicht verbuchten Barbezüge im Betrag von Fr. 140'300.-- aus dem von der Familie H.________ erhaltenen Darlehen nachvollziehbar dar, dass der Beschwerdeführer 1 die Vermögenswerte der D.________ GmbH in pflichtwidriger Weise nicht in deren Nutzen verwendet habe. Der Verwendungszweck der bezogenen Gelder sei nicht belegt worden. So habe der Beschwerdeführer 1 relativ unbestimmt ausgesagt, er habe es mal aufgeschrieben und es seien diverse Sachen gewesen, die die Firma betroffen hätten. Er habe auch noch Geld für seine Arbeit nehmen müssen, welche gerade aber maximal Fr. 10'000.-- betragen habe. Eine Barbezugs- bzw. Barzahlungspraxis ohne klare Verbuchung, so die Vorinstanz weiter, stelle per se eine für die Gesellschaft risikoträchtige oder nachteilige Geschäftsbesorgung dar. Der Hinweis des Beschwerdeführers 1, dass eine Bargeldpraxis im Milieu üblich sei, sei damit unbehelflich. Die Vorinstanz erachtet zudem seine Ausführungen, wonach es sich teilweise um Lohnbezüge gehandelt habe, als wenig überzeugend, da völlig unterschiedliche Beträge über einen kurzen Zeitraum von 2 ½ Monaten hinweg bezogen worden seien. Abgesehen davon würden keinerlei objektivierbaren Unterlagen zum konkreten Verwendungszweck der Bezüge vorliegen. Weiter seien auch die Bilanzierungen des Darlehens von Fr. 250'000.-- an die E.________ GmbH und des Barbezugs von Fr. 20'000.-- pflichtwidrig unterlassen worden. Die D.________ GmbH und deren Gläubiger hätten demnach keine Möglichkeit gehabt, die Investitionen zu kontrollieren bzw. auf diese zurückzukommen. Weiter sei erstellt, dass ein Betrag von Fr. 30'000.-- als Gründungskapital der E.________ GmbH verwendet worden sei. Hierbei sei nicht ersichtlich, inwiefern die Gründung dieser GmbH im Interesse der D.________ GmbH gewesen sei, zumal die D.________ GmbH - gemäss ihrem Gesellschaftszweck - Immobilienprojekte im eigenen Namen hätte vornehmen können. So sei auch das von der C.________ gewährte Darlehen über Fr. 120'000.-- für den Umbau der "L.________" verwendet worden. Das Darlehen sei dann von der D.________ GmbH amortisiert worden, ohne dass ihr ein entsprechender Gegenwert zugeflossen sei. Die Beschwerde genügt insofern den formellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht, wonach die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen und deren Fehlerhaftigkeit im Einzelnen aufzeigen muss (vgl. Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG und E. 2.2 oben). Auf die betreffende Kritik ist in ständiger Rechtsprechung daher nicht einzutreten.
8.9. Vor dem Hintergrund des Gesagten ist auch eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel zu verneinen, soweit der Beschwerdeführer 1 moniert, dass ihm nicht zur Last gelegt werden dürfe, wann und für welche Rechnungen der D.________ GmbH er die Beträge verwendet habe.
9.
9.1. Der Beschwerdeführer 1 wendet sich zudem gegen den Schuldspruch wegen Pfändungsbetrugs. Er macht geltend, dass seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin 2, wirtschaftlich am Bankkonto Nr. yyy sowie am für die Liegenschaft in V.________ investierten Eigenkapital berechtigt gewesen sei.
9.2.
9.2.1. Nach Art. 163 Ziff. 1 StGB ("betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug") wird der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Scheine vermindert, namentlich Vermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht, Schulden vortäuscht, vorgetäuschte Forderungen anerkennt oder deren Geltendmachung veranlasst, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Geschützte Rechtsgüter des Tatbestandes von Art. 163 StGB sind sowohl die Zugriffsrechte der Gläubiger auf das dem Zwangsvollstreckungsverfahren unterliegende Vermögen des Schuldners als auch die Interessen der Zwangsvollstreckung als Teil der Rechtspflege (BGE 148 IV 170 E. 3.4.1;
140 IV 155 E. 3.3.2; Urteile 6B_1133/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.2.1; 7B_169/2022 vom 31. Oktober 2023 E. 4.2.1).
Als beiseite geschafft werden Vermögenswerte angesehen, die für die Konkursverwaltung nicht erreichbar bzw. dem Zugriff der Gläubiger faktisch entzogen sind (vgl. BGE 107 IV 175 E. 1b; Urteil 1A.38/2005 vom 18. Mai 2005 E. 2.6). Die Tatvariante des Verheimlichens von Vermögenswerten ist erfüllt, wenn der Schuldner durch Lügen oder Halbwahrheiten falsche Vorstellungen erweckt, so, wenn er nur teilweise Angaben zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation macht, sich im Übrigen aber ausschweigt, um so den Eindruck zu erwecken, vollständig Auskunft gegeben zu haben. Soweit er lediglich die Auskunft verweigert und sich überhaupt nicht auf das Verfahren einlässt, liegt demgegenüber noch kein Verheimlichen vor. Durch blosses Schweigen wird der Tatbestand somit nur erfüllt, wenn dem Verheimlichen betrügerischer Charakter zukommt, also dazu dient, einen geringeren als den wirklichen Vermögensstand vorzutäuschen
(BGE 102 IV 172 E. 2.a; Urteile 6B_1133/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.2.1; 7B_169/2022 vom 31. Oktober 2023 E. 4.2.2; 6B_447/2021 vom 16. Juli 2021 E. 2.1). Art. 163 StGB ist ein Gefährdungsdelikt und setzt nicht voraus, dass Gläubiger zu Verlust kommen (Urteile 6B_447/2021 vom 16. Juli 2021 E. 2.1; 6B_940/2019 vom 6. Mai 2020 E. 3.1 mit Hinweisen).
9.2.2. Als objektive Strafbarkeitsbedingung muss über den Schuldner entweder der Konkurs eröffnet oder es muss gegen ihn ein Pfändungsverlustschein ausgestellt worden sein (Urteile 6B_447/2021 vom 16. Juli 2021 E. 2.1; 6B_418/2017 vom 23. November 2017 E. 2.2; 6B_851/2010 vom 11. Januar 2011 E. 2.3; je mit Hinweisen). Ob eine gültige objektive Strafbarkeitsbedingung vorliegt, wird mittels vorfrageweiser Prüfung durch den Strafrichter ermittelt (BGE 89 IV 77 E. I.1). Der Verlustschein ist nur strafrechtlich relevante objektive Strafbarkeitsbedingung, wenn er nach den Bestimmungen des SchKG gültig, d.h. weder nichtig noch (erfolgreich) anfechtbar ist (BGE 89 IV 77 E. I.1).
9.2.3. Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG sieht vor, dass der Schuldner bei Straffolge verpflichtet ist, seine Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist (mit Hinweis auf Art. 163 Ziff. 1 und Art. 323 Ziff. 2 StGB ). Gemäss Art. 91 Abs. 6 SchKG macht das Betreibungsamt die Betroffenen auf ihre Pflichten und auf die Straffolgen ausdrücklich aufmerksam. Die generalpräventive Strafdrohung dient in erster Linie dem Gläubigerschutz (BGE 141 III 527 E. 3.5). Die Auskunftspflicht ist umfassend. Sie erstreckt sich insbesondere auch auf Vermögenswerte, an denen der Schuldner wirtschaftlich berechtigt ist (Urteile 7B_169/2022 vom 31. Oktober 2023 E. 4.2.3; 6B_61/2022 vom 18. Januar 2023 E. 1.1; 6B_1172/2013 vom 18. November 2014 E. 4.4). Über die Pfändbarkeit entscheidet nicht der Schuldner, sondern das Betreibungsamt. Ob die nicht angegebenen Vermögensgegenstände tatsächlich pfändbar sind, ist daher für die Vermögensverheimlichung nicht erheblich (BGE 135 III 663 E. 3.2.1; Urteile 7B_169/2022 vom 31. Oktober 2023 E. 4.2.1; 6B_61/2022 vom 18. Januar 2023 E. 1.1; 6B_447/2021 vom 16. Juli 2021 E. 2.1; je mit Hinweisen). Ansprüche Dritter sind im Widerspruchsverfahren nach Art. 106 ff. SchKG anzumelden.
9.3. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer 1 habe das Pfändungsprotokoll am 4. Februar 2013 mit der Adresse "ZA: "N.________", in X.________ " und dem angekreuzten Vermerk, es sei "kein Besitz pfändbarer Vermögenswerte vorhanden" unterzeichnet. Aufgrund seiner jahrelangen schlechten finanziellen Verhältnisse habe der Beschwerdeführer 1 bereits Erfahrungen mit dem Betreibungsamt gehabt und gewusst, was in einem Pfändungsprotokoll hätte angegeben werden müssen.
Die Saldierung seines Privatkontos Nr. yyy bei der O.________ Bank bzw. die Überweisung des Geldbetrags auf ein ihn und die Beschwerdeführerin 2 lautendes Konto (Nr. zzz) sei nur einen Monat nach der Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgt, für welchen Transfer es keinen objektiven Grund gegeben habe. Der Beschwerdeführer 1 habe in der Folge von diesem Konto mehrere Bargeldbezüge getätigt, sodass per 30. Januar 2013 der Saldo nur noch Fr. 11'276.90 betragen habe. Es liege auf der Hand, dass er im Wissen um die drohende Pfändung diese Vermögenswerte absichtlich beiseite geschafft und sie verbraucht habe. Er wäre zudem verpflichtet gewesen, das auf ihn und die Beschwerdeführerin 2 lautende Konto den Zwangsvollstreckungsbehörden im Pfändungsprotokoll anzugeben, da es am Betreibungsamt gelegen wäre, zu entscheiden, welchen Betrag davon es als pfändbar erachtet hätte.
Weiter habe er am 18. Januar 2013 - zwei Monate nach Zustellung des Zahlungsbefehls - ein Wertschriftendepot verkauft und innerhalb von knapp zwei Wochen den gesamten Erlös aus dem Verkauf und weitere Fr. 10'000.-- in bar bezogen. Mangels Angabe eines plausiblen Grundes und in Anbetracht der drohenden Pfändung dürfe seine Motivation, mit möglichst wenig Vermögen dazustehen, gross gewesen sein. Diese Transaktionen und deren Nichtangabe im Pfändungsprotokoll sei eine gegen das Betreibungsamt und die Gläubiger abzielende Operation gewesen. Der Beschwerdeführer 1 wäre verpflichtet gewesen, dem Betreibungsamt diese Vermögenswerte oder mindestens die Surrogate anzugeben.
Ebenso wäre er verpflichtet gewesen, die Liegenschaft in V.________ gegenüber dem Betreibungsamt offenzulegen, so die Vorinstanz weiter. Die Liegenschaft sei am 31. Mai 2012 von C.A.________ gekauft und ab dem 1. Juni 2012 an die Beschwerdeführerin 2 vermietet worden. C.A.________ sei als Käufer eingesprungen, weil der Kreditantrag der Beschwerdeführerin 2 nicht bewilligt worden sei, welche die Liegenschaft ursprünglich habe erwerben wollen. Die Anzahlung von Fr. 30'000.-- an die Maklerin sei über das Privatkonto des Beschwerdeführers 1 bei der Bank P.________ erfolgt. Die weitere investierten Gelder von Fr. 262'000.-- hätten aus Mitteln aus dem Verkauf des Inventars der "L.________" gestammt. Dieser Erlös sei auf ein auf ihn und seine Ehegattin lautendes Konto einbezahlt worden. Der Beschwerdeführer 1 habe sodann seinem Bruder monatlich nur Fr. 1'500.-- statt dem vereinbarten Mietzins von Fr. 4'500.-- überwiesen. Die Nebenkosten hätten er und die Beschwerdeführerin 2 getragen. Ferner hätten sich auch persönliche, pfändbare Gegenstände in der Liegenschaft befunden.
Indem der Beschwerdeführer 1 wahrheitswidrig angegeben habe, über kein Vermögen zu verfügen, habe er Vermögenswerte beseitegeschafft und verheimlicht. So habe er den Zwangsvollstreckungsbehörden weder das auf ihn und die Beschwerdeführerin 2 gemeinsam lautende Privatkonto bei der O.________ Bank noch sein Wertschriftendepot angegeben. Zudem habe er von diesem Konto und Depot - im Wissen um die drohende Pfändung - Vermögen verbraucht, indem er Barbezüge in erheblicher Höhe getätigt und damit das Vermögen zum Nachteil seiner Gläubiger vermindert habe. Auch wäre er verpflichtet gewesen, die Liegenschaft in V.________, an welcher er wirtschaftlich berechtigt gewesen sei, anzugeben. Indem er dies unterlassen habe, habe er diesen Vermögenswert verheimlicht.
9.4. Was der Beschwerdeführer 1 gegen die Verurteilung wegen Pfändungsbetrugs vorbringt, dringt nicht durch. Zunächst geht sein Einwand an der Sache vorbei, die fraglichen Vermögenswerte hätten sich im Zeitpunkt der Pfändung nicht in seinem Eigentum befunden, sondern hätten wirtschaftlich der Beschwerdeführerin 2 gehört. Wie dargelegt (vgl. E. 9.2.3 oben), muss der Schuldner im Pfändungsverfahren auch solche Vermögenswerte offenlegen, an denen er wirtschaftlich berechtigt ist. Den formellen zivilrechtlichen Eigentumsverhältnissen kommt für die Frage der Strafbarkeit nach Art. 163 Ziff. 1 StGB unter diesen Umständen keine Bedeutung zu.
Des Weiteren kommt die Vorinstanz in nachvollziehbarer Würdigung zum Schluss, dass es zu Vermischung der Vermögenswerte der Ehegatten gekommen sei und sie nicht gross zwischen "mein und dein" unterschieden hätten. Sowohl der Beschwerdeführer 1 als auch die Beschwerdeführerin 2 seien am Erlös der "L.________" berechtigt gewesen und damit sei auch die Liegenschaft in V.________ dem Beschwerdeführer 1 wirtschaftlich zugestanden. Er sei verpflichtet gewesen, den Erlös bei den Zwangsvollstreckungsbehörden anzugeben. Als Indiz für die Mitberechtigung des Beschwerdeführers 1 am Erlös aus der "L.________" sei zu werten, dass der Erlös nicht auf das private Konto der Beschwerdeführerin 2, sondern auf das Privatkonto Nr. yyy des Beschwerdeführers 1 bei der O.________ Bank überwiesen worden sei. Die Argumentation des Beschwerdeführers 1, die Beschwerdeführerin 2 verfüge über kein eigenes Konto, überzeuge nicht, zumal aktenkundig sei, dass diese seit dem Jahr 2003 über ein eigenes Konto, welches sie auch regelmässig nutze, verfüge. Hätte es sich bei den besagten Vermögenswerten tatsächlich um solche im Alleineigentum der Beschwerdeführerin 2 gehandelt, hätten diese naheliegenderweise auf das ausschliesslich auf sie lautende Konto überwiesen werden können. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin 2 keine Kenntnis über die Höhe des Verkaufserlöses für das Inventar aus der "L.________" gehabt, was zu erwarten gewesen wäre, wenn dieser tatsächlich nur ihr zugestanden wäre. Ebenso sei der Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft in V.________ durch C.A.________ im Jahr 2018 auf ein ausschliesslich auf den Beschwerdeführer 1 lautendes Konto überwiesen worden. Dies obwohl gemäss Auffassung des Beschwerdeführers 1, der Erlös aufgrund der Herkunft der Mittel lediglich der Beschwerdeführerin 2 zugestanden haben soll. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer 1 zusammen mit der Beschwerdeführerin 2 den Kaufvertrag über die Einrichtung und den Ausbau der "L.________" unterzeichnet.
Soweit sich der Beschwerdeführer 1 darauf beruft, dass aufgrund der Kontobezeichnung "L.________" und den Bemerkungen "Anzahlung L.________" eine wirtschaftliche Berechtigung der Beschwerdeführerin 2 nachgewiesen sei, vermag er keine Willkür darzutun. Die selbst gewählten Bezeichnungen stellen höchstens ein Indiz dar, welches für sich alleine nicht genügt, die nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz als willkürlich auszuweisen. Der Beschwerdeführer 1 setzt sich im Übrigen mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht genügend auseinander bzw. verfällt in rein appellatorische Kritik. Die Sachverhaltsrüge ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
9.5.
9.5.1. I m Weiteren macht der Beschwerdeführer 1 geltend, es fehle hinsichtlich der Nichtangabe der beiden Konten am Tatbestandselement des Verheimlichens. Er gesteht zwar ein, die Auskunftspflicht verletzt zu haben, stellt sich aber auf den Standpunkt, diese Pflichtverletzung stelle noch kein Verheimlichen im Sinne von Art. 163 StGB dar.
9.5.2. Der Beschwerdeführer 1 saldierte das auf seinen Namen lautende Privatkonto Nr. yyy rund einen Monat nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Einen weiteren Monat später verkaufte er sein Wertschriftendepot und bezog den gesamten Erlös sowie einen weiteren Betrag über Fr. 10'000.-- in bar. Diese Vermögensverschiebungen erfolgten in Kenntnis der drohenden Pfändung. Durch diese im Hinblick auf die drohende Pfändung vorgenommenen Vermögensverschiebungen ist die unterlassene Auskunft gegenüber den Zwangsvollstreckungsbehörden nicht lediglich als blosses Schweigen zu werten, sondern im Sinne der dargelegten Rechtsprechung (vgl. E. 8.2.1 oben) als ein Verheimlichen mit betrügerischem Charakter zu qualifizieren. Ebenso gehen die Vorgänge rund um die Liegenschaft in V.________ über eine reine Auskunftsverweigerung im Sinne einer passiven Widersetzung hinaus. Der Beschwerdeführer 1 verschwieg einerseits seinen tatsächlichen Wohnsitz in V.________, indem er als Zustelladresse die "N.________" in Y.________ angab, und andererseits auch die Herkunft der Mittel zur Finanzierung des Liegenschaftserwerbs. Sein ganzes Verhalten vor der drohenden Pfändung war darauf ausgerichtet, sein Vermögen dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen. Mit seinem Vorgehen erweckte der Beschwerdeführer 1 den falschen Anschein eines verminderten Vermögens und die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer 1 im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB Vermögen beiseite geschafft und verheimlicht hatte. Die geltend gemachte Verletzung von Bundesrecht ist zu verneinen.
9.6. Zu prüfen bleibt die gerügte Strafzumessung hinsichtlich der für den Pfändungsbetrug ausgesprochenen Freiheitsstrafe. Der Beschwerdeführer 1 moniert einerseits die Höhe der festgestellten Deliktsumme von rund Fr. 500'000.-- und anderseits die Nichtgewährung des "Geständnisbonus".
9.6.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem objektiven und subjektiven Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGB). Es berücksichtigt ausserdem das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters, die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (sog. Täterkomponenten; Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB).
Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2). Allein einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange sich die Strafzumessung im Ergebnis als bundesrechtskonform erweist (BGE 149 IV 217 E. 1.1 mit Hinweisen).
9.6.2. Die Rüge des Beschwerdeführers 1, die Deliktsumme sei auf höchstens Fr. 182'496.87 (die Hälfte des Betrags zuzüglich der sich auf den beiden Konten befindlichen Beträge) festzulegen, ist unbegründet, sofern auf sie überhaupt eingetreten werden kann. Die Vorinstanz legt unter Verweis auf das erstinstanzliche Urteil die Deliktsumme auf rund Fr. 500'000.-- fest. Dieser entspreche dem Gesamtwert der verheimlichten Vermögenswerte und setze sich aus den Beträgen von Fr. 114'209.95 aus der Saldierung des Privatkontos, Fr. 78'968.95 aus der Auflösung der Wertschriftenkontos und Fr. 300'000.-- für den Kauf der Liegenschaft in V.________ zusammen. Der Beschwerdeführer 1 stellt hingegen eine eigene Berechnung der Deliktsumme an, ohne auf diese nachvollziehbare Erwägung der Vorinstanz Bezug zu nehmen. Sein Vorbringen erschöpft sich demnach in der Erörterung der eigenen Sichtweise und er legt damit nicht dar, weshalb die vorinstanzliche Strafzumessung ermessenswidrig oder sonstwie unrichtig wäre. Mangels Bezugnahme auf das vorinstanzliche Urteil kommt er den formellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht nach (vgl. E. 2.1 oben).
9.6.3. Soweit der Beschwerdeführer 1 weiter geltend macht, im Verfahren mitgewirkt und die Fragen nach "bestem Wissen und Gewissen" beantwortet zu haben, vermag er nicht darzutun, inwieweit die Vorinstanz dieses Verhalten strafmindernd hätte berücksichtigen müssen. Diese kommt zum Schluss, dass der Beschwerdeführer 1 weder Reue noch Einsicht an den Tag gelegt habe, zumal er nach wie vor A.H.________ beschuldige, nicht rechtmässig gehandelt zu haben. Ein Geständnis, das die Strafverfolgung erleichtert hätte, kann darin nicht erblickt werden. Vielmehr ist dem Beschwerdeführer 1 entgegen zu halten, dass er selbst vor Bundesgericht einen Grossteil der ihm vorgehaltenen Tatvorwürfe bestreitet. Die Vorinstanz bewegt sich auch diesbezüglich innerhalb des ihr von Bundesrechts wegen zustehenden Ermessensspielraums.
9.6.4. Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer 1 die Strafzumessung der Vorinstanz nicht als bundesrechtswidrig auszuweisen. Die Rügen des Beschwerdeführers 1 sind diesbezüglich unbegründet, soweit auf sie eingetreten werden kann.
10.
Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer 1 die Freigabe des beschlagnahmten Bargelds in Höhe von Fr. 1'370.-- und des beschlagnahmten Überschusses des Liquiditätsergebnisses aus dem Verkauf der Liegenschaft in U.________, ohne dieses Begehren irgendwie zu begründen. Dieses Vorbringen genügt den formellen Anforderungen an die Beschwerdebegründung von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (vgl. E. 2.1 oben).
11.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
12.
12.1. Die Beschwerdeführerin 2 ihrerseits rügt die angeordnete Einziehung der sich auf dem PostFinance-KontoIBAN Nr. xxx befindlichen Vermögenswerte. Sie macht geltend, sie sei wirtschaftlich an diesen Vermögenswerten berechtigt und diese seien ihr zumindest im hälftigen Betrag herauszugeben.
12.2. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (lit. b). Das Interesse muss ein aktuelles und praktisches sein (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1; 140 IV 74 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Zur Erhebung der Beschwerde legitimiert sind namentlich etwa die beschuldigte Person (Ziff. 1), ihre gesetzliche Vertretung (Ziff. 2), die Staatsanwaltschaft (Ziff. 3) und die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung der Zivilansprüche auswirken kann (Ziff. 5). In Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG nicht explizit aufgeführte Personen sind zur Beschwerde befugt, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids haben (BGE 139 IV 121 E. 4.2; 133 IV 121 E. 1.1).
12.3. Die Beschwerdeführerin 2 fällt nicht unter die in Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1-6 BGG ausdrücklich genannten Beschwerdeberechtigten. Nach der Rechtsprechung wird zwar der Inhaberin eines eingezogenen Kontos ein rechtliches Interesse an der Aufhebung des Entscheids zuerkannt (BGE 133 IV 278 E. 1.3 mit Hinweisen), nicht aber der bloss wirtschaftlich Berechtigten am Konto, welche als von der Einziehung bloss indirekt Betroffene nicht zur Beschwerde legitimiert ist (Urteile 6B_68/2018 vom 7. November 2018 E. 2.4; 6B_137/2018 vom 7. November 2018 E. 1.1; 6B_916/2016 vom 25. Oktober 2016 E. 2; je mit Hinweisen).
12.4. Die Vorinstanz hält für das Bundesgericht verbindlich fest (Art. 105 Abs. 1 BGG), dass am 12. Februar 2019 das PostFinance-Konto IBAN Nr. xxx, lautend auf den Beschwerdeführer 1, gesperrt wurde und sich gemäss letzter Abfrage der Saldo auf dem Konto auf Fr. 105'299.21 belief.
12.5. Die Beschwerdeführerin 2 nahm zwar am vorinstanzlichen Verfahren als "beschwerte Drittperson" teil. Sie erklärte gegen das erstinstanzliche Urteil mit Eingabe vom 13. Oktober 2021 Berufung und beantragte die Aufhebung der Kontosperre des PostFinance-Kontos IBAN Nr. xxx. Sie ist jedoch nicht die Inhaberin des betroffenen Kontos und als bloss indirekt Betroffene gemäss der vorstehend dargelegten Rechtsprechung nicht zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist daher nicht einzutreten.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Infolge Aussichtslosigkeit ist das Gesuch des Beschwerdeführers 1 um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 64 und Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Den Beschwerdegegnern ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Stellungnahme aufgefordert wurden und folglich keine Auslagen hatten.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 6B_986/2023 und 6B_1001/2023 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerde im Verfahren 6B_986/2023 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Auf die Beschwerde im Verfahren 6B_1001/2023 wird nicht eingetreten.
4.
Das vom Beschwerdeführer 1 im Verfahren 6B_986/2023 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
5.
Den Beschwerdeführern 1 und 2 werden Gerichtskosten von je Fr. 3'000.-- auferlegt.
6.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. September 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Vonschallen