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[AZA 7] 
I 277/99 Co 
 
IV. Kammer 
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; 
Gerichtsschreiberin Hostettler 
 
Urteil vom 23. Oktober 2000 
 
in Sachen 
 
C.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsdienst für Behinderte, Wildhainweg 19, Bern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, Bern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
A.- C.________ bezog nach erfolgter Umschulung rückwirkend ab dem 1. November 1985 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung mit entsprechenden Zusatzrenten für Ehefrau und zwei Kinder (Verfügungen der Ausgleichskasse des Kantons Bernvom6. März1989). Die(neuzuständige) 
 
IV-Stelle Bern bestätigte diese mit Verfügung vom 18. November 1994. Eine auf Gesuch des Versicherten eingeleitete Rentenrevision ergab keine rentenbeeinflussende Änderung, weshalb die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 14. Juli 1998 das Revisionsgesuch ablehnte. 
 
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 19. März 1999 ab. 
 
C.- C.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheids sei ihm ab 1. August 1998 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Das kantonale Gericht hat die vorliegend massgebende gesetzliche Bestimmung und die Grundsätze über die Revision von Invalidenrenten bei wesentlicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (Art. 41 IVG; BGE 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen; BGE 109 V 265 Erw. 4a, 106 V 87 Erw. 1a, 105 V 30; siehe auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b) richtig wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden. 
 
2.- Streitig und zu prüfen ist, ob beim Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen dem Erlass der Kassenverfügungen vom 6. März 1989 und der Verfügung vom 14. Juli 1998 eine erhebliche, als Revisionsgrund zu erachtende Veränderung eingetreten ist, welche eine Heraufsetzung der halben auf eine ganze Invalidenrente begründet. 
 
3.- Nach einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Unterlagen, insbesondere der orthopädischen und psychiatrischen Gutachten (Berichte des Dr. med. K.________, Spezialarzt für Chirurgie FMH, vom 30. Juni 1998 und des Dr. med. I.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Mai 1997) gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, dass die IV-Stelle das Revisionsbegehren zu Recht abgelehnt habe, weil im vorliegend massgebenden Vergleichszeitraum keine mit Bezug auf den Umfang des Rentenanspruchs erhebliche Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Der Beschwerdeführer bestreitet dies mit Hinweis auf die am 26. August 1998 während einer neurologischen Untersuchung im Inselspital Bern festgestellten mittelschweren bis schweren Hirnfunktionsstörungen (neuropsychologischer Bericht des Psychologen F.________ vom 27. August 1998). 
Im vorliegenden Fall bestanden, wie vom kantonalen Gericht zutreffend dargelegt, die vom Psychologen F.________ geschilderten Probleme (schwankende Leistungen in den Lern- und Gedächtnisbereichen, Notwendigkeit von Strukturierungshilfen, Ausführung von komplexeren Handlungen gehen nur mühsam voran, usw. ) bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprechung und sie wurden auch von den zuständigen Behörden berücksichtigt. Dennoch kann der Auffassung der Vorinstanz, wonach erhebliche gesundheitliche Veränderungen auszuschliessen seien, nicht gefolgt werden. Tatsächlich enthält der erwähnte neuropsychologische Bericht gewisse Anhaltspunkte, wonach sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auf Grund eines nicht auszuschliessenden progredienten dementiellen oder hirnorganischen Prozesses schon vor Erlass der streitigen Verfügung vom 14. Juli 1998 verschlimmert haben könnte. Aus diesem Grund sind die Akten an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie weitere medizinische Abklärungen durchführe und hernach neu verfüge. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 1999 sowie die Verfügung vom 14. Juli 1998 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle Bern zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Rentenrevision neu verfüge. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Die IV-Stelle Bern hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500. - (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
 
IV. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
 
V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, den 23. Oktober 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: