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[AZA 7] 
I 199/00 Gi 
 
IV. Kammer 
 
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger und Bundesrichter 
Kernen; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold 
 
Urteil vom 23. Oktober 2001 
 
in Sachen 
U.________, 1946, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Christian Märki, Kirchplatz 14, 4800 Zofingen, 
 
gegen 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
A.- Mit Verfügung vom 5. November 1981 sprach die Ausgleichskasse AGRAPI U.________ (geboren 1946) mit Wirkung ab 1. Oktober 1979 eine halbe einfache Invalidenrente samt Zusatzrente für die Ehefrau und Kinderrente zu. Anlässlich der Revisionen in den Jahren 1982, 1985, 1989 und 1991 wurde der Invaliditätsgrad bestätigt. 1993 ermittelte die IV-Stelle revisionsweise einen Invaliditätsgrad von 70 %, wobei sich am Rentenbetrag nichts änderte, da wegen der vollständigen Invalidität der Ehefrau bereits die Hälfte einer ganzen Ehepaarinvalidenrente ausgerichtet wurde. 
Die IV-Stelle Aargau hob mit Verfügung vom 8. April 1999 die Invalidenrente auf Ende des der Zustellung folgenden Monats auf, weil U.________ ein das Invalideneinkommen übersteigendes Einkommen erziele, und behielt sich die Rückforderung bereits geleisteter Renten gestützt auf eine allfällige Meldepflichtverletzung vor. 
 
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 15. Februar 2000 ab. 
 
 
C.- U.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es seien der vorinstanzliche Entscheid und die Verwaltungsverfügung aufzuheben. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Nach Art. 28 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist; in Härtefällen hat der Versicherte nach Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente. 
Für die Bemessung der Invalidität wird gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre. 
Im Übrigen hat die Vorinstanz die Bestimmungen und Grundsätze über die Rentenrevision (Art. 41 IVG; BGE 113 V 275 Erw. 1a; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3, je mit Hinweisen), insbesondere auch bei Veränderung der erwerblichen Auswirkungen bei an sich gleichbleibendem Gesundheitszustand, und die dabei zu vergleichenden Sachverhalte (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
2.- Streitig ist, ob die IV-Stelle die Invalidenrente zu Recht aufgehoben hat. 
 
a) Die Vorinstanz hat der Ermittlung des Invaliditätsgrades ein zu Recht nicht bestrittenes Valideneinkommen von Fr. 65'235.- für 1998 zugrunde gelegt. Als Invalideneinkommen hat sie die vom Versicherten bei der X.________ als Geschäftsführer und Gesellschafter erzielten Einkünfte eingesetzt. 
Dies wird vom Beschwerdeführer beanstandet, da es sich hierbei nicht um ein stabiles Arbeitsverhältnis handle und er zudem aus gesundheitlichen Gründen seinen Einsatz in der Firma nach 1997 habe weiter reduzieren müssen. 
 
b) Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit einer Verwaltungsverfügung ist der Zeitpunkt ihres Erlasses massgeblich (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen), mithin der 8. April 1999. Sämtliche Tatsachen, die den Gesundheitszustand sowie die Arbeitssituation des Versicherten seither beeinflusst haben, sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern im Rahmen einer Neuanmeldung geltend zu machen (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). 
 
 
c) Das Einkommen, welches ein Rentenbezüger erzielt, kann als Invalideneinkommen herbeigezogen werden, wenn es sich bei der betreffenden Anstellung um ein besonders stabiles Arbeitsverhältnis handelt, der Versicherte dabei seine ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarem Umfang verwertet und der erzielte Lohn der Leistung angemessen ist und keinen Soziallohncharakter aufweist (BGE 117 V 19 Erw. 
2c/aa mit Hinweisen). 
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist bei seiner Tätigkeit für die X.________ von einem stabilen Arbeitsverhältnis auszugehen. Einerseits arbeitet er bereits mehrere Jahre in der Firma, andererseits liegen keine Anzeichen vor, wonach mit seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft zu rechnen wäre. Zudem gibt es keinerlei Hinweise dafür, dass es sich beim erzielten Einkommen um Soziallohn handelt. 
Soweit der Versicherte gestützt auf das Zeugnis des Dr. med. S.________, praktischer Arzt, geltend macht, er weise nur noch eine Arbeitsfähigkeit von 25 % auf, ist festzuhalten, dass er entgegen dem Abklärungsbericht vom 17. Dezember 1998, aber gemäss eigenen Angaben nach Eintritt des zu seiner Entlastung in die Firma aufgenommenen T.________ und der gesundheitlich bedingten Reduktion des Arbeitspensums noch etwa zu 20 % bzw. 8 Stunden pro Woche im Betrieb tätig war (Beschwerde vom 12. Mai 1999, Schreiben vom 8. September 1998). Verwaltung und Vorinstanz haben somit ihrem Entscheid keine höhere als die von Dr. med. 
S.________ mit Bericht vom 20. Juli 1998 bescheinigte Arbeitsfähigkeit zugrunde gelegt. Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer aufgelisteten ärztlichen Behandlungen nichts zu ändern; denn der Hausarzt attestierte selbst unter Berücksichtigung all dieser Leiden weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 25 % (Bericht vom 20. März 2000). 
 
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Aufnahme von J.________ als Gesellschafter per 1. Januar 1999 nicht auf eine weitere gesundheitsbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, sondern auf andere Gründe zurückzuführen ist. 
Vorinstanz und Verwaltung durften sich demnach beim Invalideneinkommen auf die in den Jahren 1997 und 1998 erzielten Einkünfte abstützen. 
 
d) Nachdem die Ermittlung des Invaliditätsgrades in den übrigen Belangen nicht beanstandet wird und sich auch aus den Akten keine Hinweise ergeben, wonach diese unzutreffend wären, haben Vorinstanz und Verwaltung die Invaliditätsrente des Versicherten infolge nicht mehr rentenbegründenden Invaliditätsgrades zu Recht auf den 31. Mai 1999 (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV) aufgehoben. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse AGRAPI und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 23. Oktober 2001 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: 
 
i.V.