Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5C.250/2006 /bnm
Urteil vom 23. Oktober 2006
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Parteien
X.________,
Berufungsklägerin,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach, 8023 Zürich.
Gegenstand
fürsorgerische Freiheitsentziehung,
Berufung gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 27. September 2006.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die 69-jährige X.________ (Berufungsklägerin) befindet sich seit über vierzig Jahren praktisch dauernd in psychiatrischer Hospitalisation. Mit Urteil vom 31. August 2006 wies der Einzelrichter des Bezirks A.________ das Gesuch der Berufungsklägerin um Entlassung aus dem Psychiatriezentrum B.________ ab. Die von der Berufungsklägerin dagegen erhobene kantonale Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mit Beschluss vom 27. September 2006 ab und bestätigte das Urteil des Einzelrichters vom 31. August 2006. Nach Auffassung des Obergerichts, das in seiner Begründung auf die Motive des erstinstanzlichen Urteils verweist, leidet die Berufungsklägerin an einer chronischen paranoiden Schizophrenie und damit an einer Krankheit im Sinne von Art. 397a Abs. 1 ZGB. Angesichts des offensichtlichen Krankheitszustandes, der fehlenden Krankheitseinsicht, verbunden mit der konkreten Gefahr, dass die Berufungsklägerin nach einer Entlassung aus der Anstalt die erforderlichen Medikamente nicht mehr einnimmt, müsste bei einer Entlassung mit einer ernsthaften Gefährdung der Berufungsklägerin gerechnet werden. Die Berufungsklägerin sei auf persönliche Fürsorge angewiesen, die ihr zur Zeit nur im Psychiatriezentrum B.________ im Rahmen einer stationären Behandlung erwiesen werden könne.
Mit eidgenössischer Berufung ersucht die Berufungsklägerin um Entlassung aus der Anstalt und um Rückgängigmachung der an sie gestellten Diagnosen.
2.
Die Berufungsklägerin setzt sich in ihrer, als Berufung entgegengenommenen Eingabe vom 9. Oktober 2006 mit den Gründen, die das Obergericht zu einer Abweisung der kantonalen Berufung bewogen haben, nicht auseinander, sondern sie ersucht einzig um Entlassung und um Rückgängigmachung der an sie gestellten Diagnosen. Damit genügt sie den Anforderungen an die Begründung einer Berufung nicht (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG), zumal mit diesen allgemeinen Ausführungen nicht rechtsgenügend dargelegt wird, inwiefern die Zurückbehaltung Art. 397a Abs. 1 ZGB verletzt. Auf die Berufung ist deshalb nicht einzutreten.
3.
Der Berufung wäre im Übrigen ohnehin kein Erfolg beschieden gewesen, da die Zurückbehaltung aufgrund der obergerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur drohenden Selbstgefährdung der Berufungsklägerin im Fall sofortiger Entlassung aus der geeigneten Anstalt Art. 397a Abs. 1 ZGB nicht verletzt.
4.
Es werden keine Kosten erhoben.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Berufungsklägerin und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Oktober 2006
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: