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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
U 42/06 
 
Urteil vom 23. Oktober 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiberin Polla 
 
Parteien 
S.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Dr. Marco Biaggi, Aeschenvorstadt 71, 4051 Basel, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal 
 
(Entscheid vom 7. September 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 7. Juli 2004 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) der 1948 geborenen S.________ für die Restfolgen der am 27. Februar 1995 und 11. April 1996 erlittenen Arbeitsunfälle (mit Supinationstraumen im rechten oberen Sprunggelenk [OSG]) eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 7,5 % sowie eine Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbseinbusse von 25 % zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 22. Februar 2005 fest. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde der S.________ mit dem Antrag auf Rückweisung der Sache an die Beschwerdebeklagte zwecks Neubeurteilung, hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 7. September 2005 in dem Sinne gut, als der angefochtene Einspracheentscheid der SUVA vom 22. Februar 2005 aufgehoben und festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 1999 Anspruch auf eine Invalidenrente der SUVA entsprechend einem Invaliditätsgrad von 28 % hat. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert S.________ ihr Rechtsbegehren um Rückweisung der Sache an die Beschwerdebeklagte. Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Vorinstanz hat die Grundsätze und Bestimmungen über die Anwendbarkeit der materiellrechtlichen Normen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; BGE 130 V 445 mit Hinweisen), den Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 UVG; BGE 129 V 472, 126 V 76 Erw. 3b, je mit Hinweisen) sowie den für die Ermittlung des Invaliditätsgrades vorzunehmenden Einkommensvergleich (Art. 18 Abs. 2 UVG, Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2. 
Letzt- wie bereits vorinstanzlich zu prüfen ist der Umfang der den Anspruch auf eine Invalidenrente begründenden Invalidität (Art. 18 Abs. 1 UVG). 
Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hat sich die Vorinstanz, was von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet wird, auf die diesbezügliche Einschätzung des Dr. med. T.________, Facharzt FMH für Chirurgie, Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA, in den Berichten vom 3. Februar 2003 und 21. Juni 2004, gestützt. Mit dem kantonalen Gericht ist demgemäss davon auszugehen, dass der ungelernten, bisher im Reinigungsdienst des Kantonsspitals X.________ tätig gewesene Beschwerdeführerin nach erfolgreich durchgeführter OSG-Arthrodese rein sitzende Tätigkeiten ebenso wie wechselbelastende Tätigkeiten (hälftig sitzend, hälftig stehend oder zu 50 % sitzend und zu 50 % in stehender und gehender Position) vollschichtig zumutbar sind. Arbeiten, die ein längeres Umhergehen in unebenem Gelände mit sich bringen oder ein längeres Kauern erfordern würden, sind hingegen nicht mehr ausführbar. 
3. 
Damit stellt sich in erwerblicher Hinsicht die Frage nach der wirtschaftlichen Verwertbarkeit dieser verbliebenen Arbeitsfähigkeit. 
3.1 Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, kantonales Gericht und Verwaltung hätten es versäumt, zumutbare Verweisungstätigkeiten zu nennen. Zudem sei sie der Ansicht, die Rechtsprechung beachte die gesetzliche Vorgabe der konkreten Bestimmung des im Einzelfall offen stehenden Arbeitsmarktes ungenügend, womit die Invaliditätsbemessung unrichtig sei. 
3.2 
3.2.1 Bei der Bestimmung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbaren Einkommens darf nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Insbesondere kann von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 18 Abs. 2 UVG dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b, 1989 S. 321 Erw. 4a). Ferner umfasst der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes nicht nur ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot und der Nachfrage nach Stellen, sondern bezeichnet auch einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 276 Erw. 4b mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b; vgl. BGE 130 V 346 Erw. 3.2). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob eine invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 Erw. 4b; AHI 1998 S. 291 Erw. 3b, ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b). Weder gestützt auf die Pflicht zur Selbsteingliederung noch im Rahmen der der versicherten Person auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offen stehenden Möglichkeiten zur Verwertung ihrer Resterwerbsfähigkeit dürfen von ihr Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles nicht zumutbar sind (vgl. BGE 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen; Urteile E. vom 16. Dezember 2003 Erw. 3.1, I 537/03, und K. vom 17. März 2005, U 156/04). 
3.2.2 Zunächst ist festzustellen, dass der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobene Einwand, die (höchstrichterliche) Rechtsprechung beachte den im Einzelfall offen stehenden Arbeitsmarkt ungenügend, fehl geht. In Einklang mit der Bestimmung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 7 und 16 ATSG und Art. 18 Abs. 2 UVG (in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung) ist gerade massgebend, inwiefern sich das der versicherten Person verbliebene Leistungsvermögen auf dem für ihn in Frage kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt wirtschaftlich verwerten lässt. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist sodann durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und zudem dadurch gekennzeichnet, dass er einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Letzteres gilt auch im Bereich der un- und angelernten Arbeitnehmer (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 110 V 276 Erw. 4b; AHI 1998 S. 290 Erw. 3b, ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b; vgl. BGE 130 V 346 Erw. 3.2). 
3.2.3 Nach der Rechtsprechnung obliegt es es grundsätzlich der SUVA, konkrete Arbeitsmöglichkeiten zu bezeichnen, welche aufgrund der ärztlichen Angaben (zur Rolle der von der Invalidenversicherung übernommenen Berufsberatung vgl. im vorinstanzlichen Entscheid zitiertes Urteil S. vom 18. Mai 2005 [U 31/05] Erw. 3.2.2) und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der Versicherten in Frage kommen. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend erwog, dürfen dabei jedoch nicht übermässige Anforderungen an die Konkretisierung von Verweisungstätigkeiten und Verdienstaussichten gestellt werden. Die Sachverhaltsermittlung hat nur soweit zu gehen, dass im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist (in Nr. 3 der Rechtsprechungsbeilage zum SUVA-Jahresbericht 1989 auszugsweise veröffentlichtes Urteil R. vom 7. April 1989 [U 96/88] mit Hinweis; nicht publizierte Erw. 4c des Urteils BGE 115 V 416; Peter Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Fribourg 1995, S. 208; vgl. auch SVR 2003 IV Nr. 11 S. 33 Erw. 2.5; Urteil V. vom 23. Juni 2006 [I 332/06] Erw. 4.2). Je restriktiver die medizinischen Vorgaben gefasst sind, desto präziser ist in der Regel die Verwertbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt abzuklären und nachzuweisen. 
3.2.4 Wie das kantonale Gericht ebenfalls richtig erkannte, steht der Beschwerdeführerin auf Grund der ärztlichen Aussagen trotz Einschränkungen ein weites Betätigungsfeld im in Frage kommenden Arbeitsmarkt offen, das unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar erscheint. In Betracht fallen etwa Kontroll- und Überwachungstätigkeiten in Industrie und Gewerbe, einfache Maschinenbedienungsfunktionen sowie Hilfsarbeiten, wie Montage-, Sortierungs- Prüf- und Verpackungstätigkeiten in Produktions- und Dienstleistungsbetrieben. Dies gilt umso mehr, als in Industrie und Gewerbe Arbeiten, welche physische Kraft erfordern, in zunehmendem Mass durch Maschinen verrichtet werden, während den körperlich weniger belastenden Bedienungs- und Überwachungsfunktionen eine stetig wachsende Bedeutung zukommt (SVR 1999 IV Nr. 6 S. 15 Erw. 2b/aa; ZAK 1991 S. 318; vgl. auch Urteil V. vom 27. April 2001, I 259/00, je mit Hinweisen). Bei einer derart beträchtlichen Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (BGE 110 V 276 Erw. 4b) ist die zumutbare Verwertbarkeit auch ohne ergänzende Abklärungen in beruflich-erwerblicher Hinsicht zu bejahen (vgl. SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4a). 
4. 
Unter diesen Umständen durfte das kantonale Gericht - ausgehend von der ärztlichen Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit des Dr. med. T.________ (vom 3. Februar 2003 und 21. Juni 2004) - ohne nähere Konkretisierung von Arbeitsstellen für die Festsetzung des Invalideneinkommens auf die statistischen Lohnverhältnisse im gesamten privaten Sektor (einfache und repetitive Tätigkeiten, Anforderungsniveau 4) gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) abstellen (vgl. RKUV 2001 Nr. U 439 S. 347). Der unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % vom Tabellenlohn und mit Blick auf das Valideneinkommen gestützt auf die Lohnauskunft des früheren Arbeitsgebers vom 25. Januar 1999 ermittelte Invaliditätsgrad von 28 % ist auf Grund der Aktenlage nicht zu beanstanden, weshalb der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 23. Oktober 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: