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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_1009/2012 
 
Urteil vom 23. Oktober 2012 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Migrationsamt, 
Regierungsrat des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 5. September 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
X.________, 1975 geborener Kosovare, war 1995 erstmals in die Schweiz eingereist; er stellte zweimal untaugliche Asylgesuche. Während der Dauer dieser früheren unstabilen Anwesenheit wurde er - unter anderem - am 31. Mai 1999 zu einer Gefängnisstrafe von 18 Monaten wegen schwerer Körperverletzung verurteilt. Am 24. April 2001 heiratete er in seiner Heimat eine Schweizer Bürgerin. Am 14. Juli 2001 reiste er zu ihr in die Schweiz ein; er erhielt eine Aufenthaltsbewilligung, die zuletzt bis 13. Juli 2006 verlängert wurde. Im Oktober 2004 wurde er Vater eines ausserehelichen Kindes. Die eheliche Wohngemeinschaft wurde zunächst im März 2004 aufgehoben. In der Folge blieb streitig, ob die Ehegemeinschaft nochmals aufgenommen worden war und wenigstens zeitweise fortbestand. Nach übereinstimmender Schilderung wurde die Gemeinschaft indessen spätestens im November 2005 aufgegeben. Die Ehe ist schliesslich am 7. Januar 2008 geschieden worden. 
Am 7. Juli 2006 ersuchte X.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wies das Gesuch am 2. September 2009 ab und verfügte die Wegweisung. Ein Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Zürich blieb erfolglos (Beschluss vom 14. März 2012). Mit Urteil vom 5. September 2012 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den regierungsrätlichen Beschluss erhobene Beschwerde ab. Dabei setzte es die Ausreisefrist neu auf Ende November 2012 an, vorbehältlich der Erteilung der aufschiebenden Wirkung in einem allfälligen Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 9. Oktober 2012 beantragt X.________ dem Bundesgericht unter Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichts, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Am 19. Oktober 2012, mithin innert der ihm hierfür angesetzten Frist, hat er das angefochtene Urteil nachgereicht. 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind weitere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2. 
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei muss sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgebenden Erwägungen auseinandersetzen. 
 
2.2 Das angefochtene Urteil beruht auf altem Recht (Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG]). Dies wird vom Beschwerdeführer - zu Recht - nicht bestritten: Das massgebliche Gesuch um Bewilligungsverlängerung datiert von 2006 (vgl. Art. 126 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer, AuG [SR 142.20]). Damit kommt insbesondere Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht zur Anwendung. 
 
2.3 Gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat er Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung. Gemäss Art. 7 Abs. 2 ANAG besteht kein Anspruch, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen (Ausländerrechts- oder Scheinehe). Selbst wenn ursprünglich keine Ausländerrechtsehe eingegangen worden ist, kann sich die Berufung auf die Ehe im ausländerrechtlichen Verfahren als rechtsmissbräuchlich erweisen. Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn der Ausländer sich auf eine Ehe beruft, die nur noch formell besteht, weil entweder ihm selber jeglicher Wille zum Führen einer ehelichen Gemeinschaft fehlt oder für ihn erkennbar ist, dass keine Aussicht auf ein (weiteres) eheliches Zusammenleben bzw. auf die Führung einer Lebensgemeinschaft mit dem schweizerischen Ehegatten besteht, wobei es auf die Ursachen der Trennung nicht ankommt. Die Berufung auf die Ehe läuft in einem solchen Fall darauf hinaus, dem Ausländer völlig unabhängig vom Bestand einer ehelichen Beziehung die Anwesenheit in der Schweiz zu ermöglichen; auf eine derartige Beanspruchung des gesetzlichen Aufenthaltsrechts des ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers in der Schweiz ist Art. 7 ANAG nicht ausgerichtet (BGE 130 II 113 E. 4.2 S. 117; 128 II 145 E. 2.2 S. 151; 127 II 49 E. 5 S. 56 ff. mit Hinweisen). Die Berufung auf Art. 7 ANAG ist nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn die Ehegemeinschaft bereits vor Ablauf von fünf Jahren Ehedauer (vgl. Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz ANAG) unwiderruflich dahingefallen ist. 
 
2.4 Der Beschwerdeführer war während mehr als fünf Jahren mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet. Er kann damit an sich gestützt auf Art. 7 ANAG eine Niederlassungsbewilligung und damit erst recht die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung beanspruchen. Das Verwaltungsgericht hält indessen dem Beschwerdeführer eine rein ausländerrechtlich motivierte, rechtsmissbräuchliche Berufung auf die Ehe vor. Das angefochtene Urteil befasst sich namentlich mit den Verhältnissen ab Mitte März 2004, dem Zeitpunkt der - ersten - Aufgabe der Wohngemeinschaft, und bewertet die verschiedenen Phasen des behaupteten erneuten Zusammenlebens. Der Beschwerdeführer wirft ihm diesbezüglich falsche Sachverhaltsermittlung bzw. Verweigerung des rechtlichen Gehörs vor. Sämtliche dieser Rügen stossen ins Leere: Die Ehegemeinschaft ist unbestrittenermassen, auch nach Auffassung des Beschwerdeführers, im November 2005 definitiv aufgegeben worden. Spätestens ab jenem Zeitpunkt - die Ehe hatte noch nicht fünf Jahre gedauert - erwies sich die Berufung auf Art. 7 ANAG als rechtsmissbräuchlich im Sinne der vorstehenden Darlegungen zum Rechtsmissbrauch unter der Herrschaft des ANAG (E. 2.3). Der Beschwerdeführer befasst sich mit keinem Wort mit dem (altrechtlich zu beurteilenden) Aspekt des Rechtsmissbrauchs bei der Anrufung von Art. 7 ANAG im Falle einer nach weniger als fünf Jahren aufgegebenen Ehegemeinschaft. 
Die Beschwerde enthält mithin offensichtlich keine hinreichende Begründung zum entscheidwesentlichen Element des Rechtsstreits (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
2.5 Soweit das Verwaltungsgericht sich mit der Frage befasst, ob dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung auch ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 7 ANAG oder einer sonstigen Anspruchsnorm zu verlängern gewesen wäre, und soweit der Beschwerdeführer darauf Bezug nimmt (Ziff. 5 der Beschwerdeschrift), ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in Anwendung von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG unzulässig. 
 
2.6 Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.7 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 23. Oktober 2012 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller