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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_964/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. Oktober 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden,  
Departement Sicherheit und Justiz des Kantons Appenzell A.Rh..  
 
Gegenstand 
Waffenrecht, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, 4. Abteilung, vom 25. Juli 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Am 12. März 2007 meldete der Gerichtsschreiber am Verwaltungsgericht des Kantons Appenzell A.Rh. der Kantonspolizei Appenzell A.Rh., dass er gegen Abend an seinem Arbeitsplatz, wie schon früher auch privat telefonisch, durch A.________ beschimpft und bedroht worden sei. Tags darauf ordnete der Verhörrichter eine Hausdurchsuchung an; dabei wurden ein Landsgemeindesäbel, zwei Bajonette und ein Sturmgewehr 57 der Schweizer Armee beschlagnahmt. 
 
 Gestützt auf die Strafanzeige vom 12. März 2007 wurde A.________ am 17. Dezember 2009 vom Kantonsgericht Appenzell A.Rh. wegen Drohung (Art. 180 StGB) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt; die Strafe wurde im Oktober 2011 rechtskräftig. 
 
 A.________ bemühte sich um die Rückgabe der Waffen. Am 31. Oktober 2011 teilte er mit, dass er das Sturmgewehr bereits vor der Hausdurchsuchung vom 13. März 2007 seinen minderjährigen Töchtern geschenkt habe. Diese, mittlerweile volljährig, stellten am 3. November 2011 ein Gesuch um Aushändigung der Waffen an sie. Der Landsgemeindesäbel und die Bajonette wurden in der Folge zurückgegeben. Mit Verfügung vom 31. Januar 2012 verfügte die Kantonspolizei (Sicherheitspolizei) Appenzell A.Rh. hingegen, dass das Sturmgewehr beschlagnahmt und vernichtet werde. Dagegen erhob A.________ am 21. Februar 2012 Rekurs. Am 11. und 17. April 2012 teilte die Polizeibehörde mit, das Sturmgewehr sei angesichts der Drohungen A.________s zu Recht eingezogen worden und könne, da vernichtet, seiner Tochter nicht mehr ausgehändigt werden. Mit Entscheid vom 19. März 2013 wies das Departement Sicherheit und Justiz des Kantons Appenzell A.Rh. den Rekurs ab. Mit Urteil vom 25. Juni 2014 hiess das Obergericht Appenzell A.Rh. die gegen den Rekursentscheid erhobene Beschwerde teilweise gut und wies die Sache an das Polizeikommando zurück, damit es A.________ für die definitive Einziehung der Waffe eine allfällige Entschädigung nach Art. 54 der Verordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV; SR 514.541) zuspreche. 
 
 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 20. Oktober 2014 beantragt A.________ dem Bundesgericht im Wesentlichen, die angefochtenen Entscheide seien vollumfänglich aufzuheben; die Waffe sei seiner Tochter B.________ auszuhändigen; eventualiter sei ein verhältnismässiger Liebhaberwert zu ermitteln. 
 
 Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit eines Rechtsmittels an sich von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 138 I 475 E. 1 S. 476; 138 III 46 E. 1, 471 E. 1 S. 475; 137 III 417 E. 1). Ist jedoch die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, beschlägt die der Beschwerde führenden Partei obliegende Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 404; implizit auch BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47).  
 
2.2. Gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Erforderlich ist regelmässig ein aktuelles, praktisches Rechtsschutzinteresse (BGE 137 II 40 E. 2.1 S. 41 f.). Fehlt dieses zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, fällt es nachträglich dahin, ist das Beschwerdeverfahren abzuschreiben.  
 
 Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, die beschlagnahmte Waffe sei seiner Tochter auszuhändigen. Gemäss Feststellung im angefochtenen Urteil ist die fragliche Waffe bereits vernichtet worden. Diese Sachverhaltsfeststellung ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG; zu den Anforderungen an Sachverhaltsrügen s. Art. 105 Abs. 2 bzw. Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; dazu BGE 137 I 58 E 4.1.2 S. 62). Der Antrag stösst damit ins Leere. Unter diesen Umständen fehlt es auch an einem aktuellen praktischen Interesse an der Überprüfung der Rechtmässigkeit der Beschlagnahmung bzw. Einziehung und Vernichtung der Waffe nach Massgabe von Art. 31 in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG;SR 514.54) bzw. Art. 54 Abs. 1 und 2 WV oder der Gültigkeit der vom Beschwerdeführer vorgenommenen Eigentumsübertragung an seine Töchter. Namentlich zeigt dieser kein solches auf (s. aber vorstehend E. 2.1). In diesem Punkt ist auf die Beschwerde mangels Beschwerdeberechtigung nicht einzutreten. 
 
2.3. Streitig ist die Frage der Ausrichtung einer Entschädigung an den Beschwerdeführer für die ihm entzogene und vernichtete Waffe. Diesbezüglich hat das Obergericht selber keinen materiellen Entscheid gefällt, sondern die Sache an die kantonale Verwaltungsbehörde zurückgewiesen, damit diese darüber befinde.  
 
 Rückweisungsentscheide gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide, weil sie das Verfahren nicht abschliessen (BGE 134 II 124 E. 1.3. S. 127; 133 V 477 E. 4 S. 480-482). Anders verhält es sich bloss, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr bleibt und die Rückweisung bloss der (rein rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient; diesfalls liegt ein Endentscheid vor (BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127; ausführlich Urteil 2C_258/2008 vom 27. März 2009 E. 3.3, publiziert in: StE 2009 B 96.21 Nr. 14; s. auch Urteil 2C_493/2014 und 2C_494/2014 vom 27. Mai 2014 2.2). So verhält es sich vorliegend nicht; das angefochtene Urteil erweist sich als Zwischenentscheid. 
 
 Zwischenentscheide sind nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 und 93 BGG anfechtbar. Da das angefochtene Rückweisungsurteil seinem Inhalt nach nicht unter Art. 92 BGG fällt, ist die dagegen gerichtete Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur dann zulässig, wenn es einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Letzteres fällt offensichtlich ausser Betracht. Es ist aber auch nicht erkennbar und wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt (s. aber auch hier wiederum vorstehend E. 2.1, zudem spezifisch BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47), inwiefern vorliegend die Rückweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde für den Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte. Er wird gegen einen ihn nicht befriedigenden Entschädigungsentscheid im Kanton Beschwerde führen und letztinstanzlich an das Bundesgericht gelangen können (s. auch Art. 93 Abs. 3 BGG). 
 
 In Bezug auf diesen Streitpunkt ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig. 
 
2.4. Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.  
 
2.5. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann schon darum nicht entsprochen werden, weil die Beschwerde aussichtslos erschien (Art. 64 BGG). Entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).  
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
 
 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
 
 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
 
 Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
 
 Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 4. Abteilung, und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Oktober 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller