Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_517/2014
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Urteil vom 23. Oktober 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber Moses.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Krumm,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden,
Erster Staatsanwalt, Sennhofstrasse 17, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfacher Raub usw.; willkürliche Beweiswürdigung, rechtliches Gehör,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 11. Februar 2014.
Sachverhalt:
A.
X.________ wird vorgeworfen, zusammen mit Y.________ insgesamt acht Personen überfallen zu haben. X.________ und Y.________ sollen ihre Opfer gefesselt, teilweise geknebelt und geschlagen, ihnen Vermögenswerte weggenommen oder sie gezwungen haben, den PIN-Code ihrer Bankkarten herauszugeben.
B.
Das Kantonsgericht von Graubünden erklärte X.________ am 11. Februar 2014 zweitinstanzlich des versuchten, qualifizierten Raubes, des mehrfachen, qualifizierten Raubes, der mehrfachen, qualifizierten räuberischen Erpressung, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe vom 11 Jahren.
C.
Mit separaten Eingaben führen der Beschwerdeführer selbst und in dessen Namen sein Rechtsvertreter Beschwerde in Strafsachen. Sinngemäss wird beantragt, X.________ sei von Schuld und Strafe freizusprechen, bzw. das Urteil des Kantonsgericht von Graubünden sei aufzuheben und die Sache sei an die erste Instanz, eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweisen). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen).
1.2. Die Vorinstanz erwägt im Wesentlichen, Y.________ habe eingestanden, an allen acht Überfällen beteiligt gewesen zu sein. Ohne den Namen des Beschwerdeführers zu nennen, habe er angegeben, dass an diesen Raubtaten immer der selbe Mittäter dabei gewesen sei, wie anlässlich des Überfalles in Chur zum Nachteil von A.________. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer in Chur dabei war, und somit offensichtlich, dass es sich bei dem von Y.________ bezeichneten Mittäter um ihn handelt. Hinweise, dass ein dritter Täter beteiligt war, seien nicht ersichtlich. Zudem hätten A.________ und B.________ den Beschwerdeführer zweifelsfrei als Mittäter erkannt. Neben den Aussagen von Y.________ und der Opfer würden auch weitere Indizien für die Mittäterschaft des Beschwerdeführers sprechen. So habe sich sein Mobiltelefon kurz vor, während und auch nach den Taten immer in der Nähe der Tatorte befunden. Weiter ergebe sich aus den ungarischen und serbischen Grenzstempeln in den jeweiligen Reisepässen, dass der Beschwerdeführer und Y.________ gemeinsam reisten und sich nie in Serbien befanden, als die Überfälle stattfanden. Der Datenbank des Grenzwachtkorps sei zu entnehmen, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers die Grenzübergänge St. Margrethen und Rheineck an den Tagen passierte, an welchen C.________, D.________ und E.________ überfallen wurden (Urteil, S. 49 ff.). Das Gutachten des Forensischen Instituts Zürich zur 3D-Vermessung des Beschwerdeführers komme zum Schluss, es würden keine Hinweise dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer nicht die Person sei, die auf den Videoaufzeichnungen des Raubes in Küblis aufgezeichnet ist. Dies sei ein gewichtiges Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer auch an diesem Überfall teilnahm (Urteil, S. 35 ff.).
1.3. Der Beschwerdeführer bestreitet, an den ihm zur Last gelegten Überfällen beteiligt gewesen zu sein. Er habe einzig an der Raubtat in Chur vom 9. Februar 2012 zum Nachteil von A.________ teilgenommen. Er legt dabei seine Sicht der Dinge dar, ohne aufzuzeigen, dass und inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz im Ergebnis nicht vertretbar und willkürlich sein soll. Darauf ist nicht einzutreten. Nicht zu folgen ist dem Beschwerdeführer, wenn er vorbringt, die Vorinstanz habe es hinsichtlich des Überfalles auf F.________ unterlassen, den Nachweis seiner Täterschaft gesondert zu erbringen oder, im Falle von D.________, auf eine andere Stelle des angefochtenen Urteils verweise. Die Vorinstanz erwägt in beiden Fällen, dass die Beteiligung des Beschwerdeführers sich aus der Gesamtheit der Indizien ergebe, weshalb der Umstand, dass F.________ und D.________ ihn nicht als Täter identifizierten, ihn nicht entlaste (Urteil, S. 40 ff.). Dies ist nicht zu beanstanden. Ebenso wenig erweist es sich als willkürlich, wenn die Vorinstanz aus den Aussagen von Y.________ folgert, der Beschwerdeführer sei der von diesem erwähnte Mittäter.
1.4. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe A.________ keine Verletzungen zugefügt. Die Rüge geht an der Sache vorbei. Die Vorinstanz erwägt, dass die Täter A.________ aufgrund der mit Fesselung und Knebelung verbundenen Gefahr des Erstickens und des Verdurstens einer unmittelbaren Lebensgefahr aussetzten (Urteil, S. 65). Von allfälligen Körperverletzungen ist keine Rede.
2.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er habe anlässlich der Berufungsverhandlung geltend gemacht, sein Fahrzeug wirke in der Nacht dunkler, als es tatsächlich sei, und könne nicht als weiss betrachtet werden. Die Vorinstanz sei darauf nicht eingegangen.
Die Vorinstanz setzt sich mit dem Einwand des Beschwerdeführers auseinander (Urteil, S. 42 f.). Die Rüge ist unbegründet.
3.
Der Beschwerdeführer rügt, er sei im erstinstanzlichen Verfahren nicht gehörig verteidigt gewesen. Die Verteidigung sei derart schlecht gewesen, dass eine Rückweisung an die erste Instanz durch die Vorinstanz zwingend gewesen wäre. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe nicht detailliert vorgebracht, inwiefern der amtliche Verteidiger im erstinstanzlichen Verfahren sich zu wenig mit den Akten und den entlastenden Umständen auseinandergesetzt haben soll (Urteil, S. 28). Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer wiederum geltend, der amtliche Verteidiger hätte die belastenden Indizien im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung substanziiert bestreiten müssen. Er konkretisiert aber nicht, inwiefern der damalige Verteidiger dies nicht getan haben soll, und gibt nicht an, was dieser im Einzelnen hätte bestreiten sollen. Die Beschwerde enthält diesbezüglich keine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügende Begründung. Darauf ist nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer rügt weiter, der amtliche Verteidiger hätte zu jedem einzelnen Fall belegen müssen, welche Indizien gegen seine Täterschaft sprechen; eine pauschale Bestreitung genüge nicht. Die Rüge ist unbegründet. Die Indizien sind für sämtliche, vom Beschwerdeführer bestrittenen Raubüberfälle weitgehend dieselben. Ob der amtliche Verteidiger diese mehrmals im Zusammenhang mit den einzelnen Anklagevorwürfen oder zusammen diskutiert, ist ohne Relevanz. Unzutreffend ist die Rüge, der Verteidiger habe seine Ausführungen auf die eingestandene Tat beschränkt, zumal er sämtliche übrigen Raubüberfälle bestritt (vgl. Akten des Bezirksgerichts Landquart, act. 11 S. 3 ff.).
4.
Der Beschwerdeführer beantragt, es sei vor Bundesgericht eine Parteiverhandlung durchzuführen. Es sei sein Anliegen, persönlich angehört zu werden, einen persönlichen Eindruck zu hinterlassen und seine Geschichte als politisch verfolgter Serbe vorzutragen. Er reicht eine Kopie des Strafurteils des Kreisgerichts Nis (Serbien) vom 10. April 2006 und die entsprechende Anklageschrift vom 22. Juli 2004 ein. Anlass dazu gebe erst das angefochtene Urteil, zumal die Vorinstanz die Vorstrafen als erheblich straferhöhend erachte und seinen Ausführungen betreffend politischer Verfolgung in Serbien keinen Glauben geschenkt habe. Die eingereichten Dokumente würde er anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutern.
Nach Art. 99 Abs. 1 BGG können neue Beweismittel vor Bundesgericht nur vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass dazu gab. Der Beschwerdeführer machte bereits im Berufungsverfahren geltend, die Vorstrafen in Serbien seien aus politischen Gründen ergangen, was die Vorinstanz verneint (Urteil, S. 75). Die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen stellen somit unzulässige, neue Beweismittel dar. Zudem muss die Begründung der Beschwerde in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sei (BGE 138 IV 47 E. 2.8.1; 133 II 396 E. 3.2; je mit Hinweisen), womit der Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung - auf welche der Beschwerdeführer grundsätzlich keinen Anspruch hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_41/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2 mit Hinweis) - nicht stattzugeben ist.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Oktober 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Moses